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BGH Urteil vom 24.09.1987 - III ZR 49/86

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Leitsatz (amtlich)

Leistungen, die einem Blinden als Schadensersatz nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen eines Unfalls zustehen, der zu seiner Erblindung geführt hat, sind nicht auf das Blindengeld anzurechnen.

Die Abtretung derartiger Ansprüche zum Zwecke der Anrechnung ist unwirksam.

 

Normenkette

BGB §§ 400, 134; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 1; Nds. BlindengeldG i.d.F. v. 21. April 1975, GVBl. S. 115, § 3

 

Verfahrensgang

LG Hannover

OLG Celle

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden – unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten – das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Oktober 1985 aufgehoben und das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 8. Januar 1985 abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Abtretungserklärungen des Klägers vom 26. Juli 1978 und vom 15. Januar 1979 betr. Ansprüche gegen die C… Versicherung AG, Köln, aus dem Schadensfall Nr. … Ö… u.a. (U…) unwirksam sind.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, ist infolge eines Verkehrsunfalles vom 3. Oktober 1976 erblindet. Ihm wird von der Beklagten mit Wirkung vom 1. Februar 1977 Landesblindengeld nach den Bestimmungen des niedersächsischen Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde gewährt. Am 26. Juli 1978 ließ sich die Beklagte vom Kläger dessen Ansprüche gegen die C… Versicherung AG, die Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners, „bis zur Höhe der ihm vom Sozialamt gewährten Leistungen” abtreten. Am 15. Januar 1979 unterschrieb der Kläger eine weitere Abtretungserklärung hinsichtlich seiner Ansprüche gegen die C… Versicherung AG auf Vergütung für eine Betreuungsperson bis zur Höhe der ihm vom Sozialamt gewährten Leistungen.

Durch Grund- und Teilurteil vom 16. Oktober 1980 des Landgerichts Aachen (Az.: 20 351/78) sind der Unfallgegner des Klägers und die C… Versicherung AG verurteilt worden, dem Kläger 2/3 allen materiellen Schadens zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 3. Oktober 1976 erwachsen ist, bzw. noch entstehen wird, soweit seine Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Die Verhandlungen mit der Versicherung wegen der Höhe der Ausgleichszahlungen sind noch nicht abgeschlossen.

Die Beklagte hat an den Kläger in der Zeit vom 1. Februar 1977 bis 31. Juli 1984 insgesamt 63.887,– DM an Blindengeld gezahlt.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage in erster Linie die Feststellung, daß beide Abtretungserklärungen unwirksam seien, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zurückabtretung der abgetretenen Forderungen. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, von ihm die Abtretung seiner Schadensersatzforderungen aus dem Unfall zu verlangen.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage nach dem Hilfsantrag des Klägers zur Rückabtretung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat im Wege der Eventualanschlußberufung sein Hauptbegehren auf Feststellung, daß die beiden Abtretungen unwirksam seine, weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Rückabtretung der ihr abgetretenen Schadensersatzansprüche verurteilt, soweit diese Ansprüche sich nicht auf Schadensersatz wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Klägers wegen seiner unfallbedingten Erblindung beziehen. Im übrigen hat es die klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Es beantragt weiterhin, die Unwirksamkeit der Abtretungen festzustellen; hilfsweise bittet er, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Die Beklagte erstrebt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, da er eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit betrifft (§ 13 GVG).

1. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS Beschl. v. 4. Juni 1974 – GmS – OGB 2/73= BSGE 37, 292 = NJW 1974, 2087; BVerwG VersR 1976, 466, 467; GSZ – BGHZ 66, 229, 232; 67, 81, 84; 72, 56, 57; 89, 250, 251 f., Senatsurteil v. 4. Dezember 1986 – III ZR 95/84 = BGHR GVG § 13 – Sozialversicherung 1 –; WM 1987, 697). Stellt sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhaltes dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist für ihn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Dieser Rechtsweg ist jedoch verschlossen, wenn der streitige Anspruch nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt nur als öffentlich-rechtlicher Anspruch möglich ist (BGHZ 72, 96, 57).

2. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist. Im Streitfall ist in erster Linie zwischen den Parteien die Rechtswirksamkeit der beiden vom Kläger erklärten Forderungsabtretungen streitig. Gegenstand der Abtretungserklärungen sind bürgerlich-rechtliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Haftpflichtversicherer seines Unfallgegeners, die C… Versicherungs AG. Der Charakter dieser Ansprüche als bürgerlich-rechtlich hat sich durch ihre Abtretung an die Beklagte nicht verändern können. Auch die Abtretung selbst als abstraktes Rechtsgeschäft muß als bürgerlich-rechtlich geprägt angesehen werden. Mag auch die Beklagte die Rechtfertigung ihres Verlangens auf Abtretung der bürgerlich-rechtlichen Ansprüche in einer dem öffentlichen Recht zugehörigen Norm (§ 3 Nds. Landesblindengeldgesetz) sehen.

3. Wie die Rechtswegfrage zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte in dem Bewilligungsbescheid die Gewährung von Blindengeld von der Abtretung der Schadensersatzansprüche durch den Kläger abhängig gemacht hätte, kann offen bleiben. So liegt der Fall hier nicht.

II.

Das Oberlandesgericht hat die klage zum überwiegenden Teil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Abtretungen – soweit sie Ersatzansprüche des Klägers wegen der durch die unfallbedingte Blindheit ausgelöste Vermehrung seiner Bedürfnisse beträfen – seien nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Beklagte könne nach § 3 Nds. Landesblindengeldgesetz eine Verrechnung entsprechender Leistungen der Haftpflichtversicherung des Schädigers auf ihre Blindengeldzahlungen fordern. Im Hinblick auf die bereits erfolgten Blindengeldzahlungen und zur Geschäftserleichterung habe sie den Kläger zur Abtretung seiner entsprechenden Ersatzansprüche veranlassen dürfen. Umstände, die aus irgendwelchen Rechtsgründen die Unwirksamkeit der Abtretungserklärungen bedingen würden, seien nicht bewiesen.

Diese Begründung des Berufungsurteils hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

III.

Die Abtretungen vom 26. Juli 1978 und vom 15. Januar 1979 sind gemäß §§ 400, 134 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam, da die streitigen Ansprüche nicht übertragbar sind.

1. Nach § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind unpfändbar die Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind. Das sind wiederkehrende Geldleistungen, die bei Invalidität gezahlt werden. Dazu gehören auch die Geldleistungen, die der Kläger in Rentenform zum Ausgleich seiner blindheitsbedingten Mehraufwendungen von der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners zu erhalten hat und zwar auch, soweit rückständige Beträge in einer Summe gezahlt werden (Zöller ZPO 15. Aufl. § 850 b Rn. 2).

Diese unpfändbaren Forderungen können gemäß § 400 BGB grundsätzlich auch nicht abgetreten werden. Dabei handelt es sich, da die Unabtretbarkeit durch eine zwingende gesetzliche Vorschrift bestimmt ist, um ein gesetzliches Verbot der Abtretung im Sinne des § 134 BGB mit der Folge, daß eine dem Verbot zuwiderlaufende Abtretung absolut nichtig ist (BGHZ 4, 153, 155; BGB RGRK/Weber § 399 Rn. 9).

2. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHZ 4 153 ff; 7,30, 52; 13, 360 ff.; 59 109, 115; BGH LM Nr. 5 a zu § 400 BGB), daß auch an sich unabtretbare Unfallrentenansprüche abgetreten werden können, wenn der Abtretungsempfänger dem Rentenberechtigten ohne Rechtspflicht laufend Bezüge zum jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der jeweilig fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche gewährt, wenn der Rentenberechtigte vorher den vollen Gegenwert erhalten hat und auch behält oder wenn die Abtretung durch die jeweils termingemäß zu leistenden Zahlungen bedingt ist. Eine Abtretung kann auch dann erfolgen, wenn der die Abtretung empfangende Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsvertrages verpflichtet ist, einem bis zum Unfall bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen laufend Versorgungsbezüge in Höhe der Schadensrenten zu zahlen, wenn der Arbeitsvertrag die Abtretung der Ansprüche für die Leistung der Bezüge voraussetzt. Auch hier ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abtretung, daß der Rentenberechtigte vor der Abtretung den vollen Rentenwert erhalten hat oder daß die Abtretung durch die jeweils termingerecht zu leistenden Zahlungen bedingt ist (BGHZ 13, 360 ff.)

Die Grundsätze, die für Versorgungszusagen auf der Grundalge von privatrechtlichen Schuldverhältnissen entwickelt wurden, lassen sich jedoch auf öffentlich-rechtliche Versorgungsregelungen, zu denen auch die Leistungen nach dem Nds. Landesblindengesetz zu rechnen sind, nicht übertragen.

Ein Bedürfnis für eine Abtretung grundsätzlich unpfändbarer Rentenansprüche kann nicht anerkannt werden, soweit ohne Rücksicht darauf, ob der Geschädigte gegen den Schädiger Ersatzansprüche hat und auch Ersatz verlangen kann, eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht. Der Gesetzgeber hat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Versorgungsansprüche umfassende gesetzliche Regelungen getroffen, in welchen nicht nur niedergelegt ist, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Versorgungsleistung besteht, sondern auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Rückgriff gegen Dritte, die zur Zahlung gleichgerichteter Versorgungsleistungen nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen verpflichtet sind, erfolgen kann (vgl. u.a. § 90 BSHG, § 115 ff. SGB X; § 4 LFZG). Diese Gesetze sind jeweils in sich abgeschlossen. Die in ihnen enthaltenen Regeln über die Überleitung der Ansprüche gegen Dritte oder über den gesetzlichen Forderungsübergang dienen nicht nur dem Schutz des Trägers der Versorgungsleistungen, sondern auch dem des Empfängers (BGHZ 33, 243, 245; BVerwG FEVS 15, 241, 245; BSG FEVS 25, 113, 116). Deshalb ist die zu ihrer Ausführung berufene Verwaltungsbehörde im Rahmen dieser Leistungsverhältnisse nicht berechtigt, weitergehende Erstattungsmöglichkeiten nach allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts oder im Wege der bürgerlich-rechtlichen Abtretung zu suchen (Gottschick/Giese BSHG § 90 Rn. 3.2 und 3.3; BSG a.a.O.; BVerwG VRspr. 28 [1977], 540).

3. Auch das niedersächsische Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde in der Fassung vom 21. April 1975- Landesblindengeldgesetz, GVBl. S. 115 – gestattet der Beklagten nicht einen Zugriff auf die dem Kläger gegen seinen Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung zustehenden Schadensersatzansprüche.

a) Im Landesblindengeldgesetz ist eine Regelung, die der Beklagten gestattet, Forderungen des Klägers gegen Dritte zum Ausgleich ihrer eigenen Leistungen an den Kläger in Anspruch zu nehmen, nicht enthalten. Das niedersächsische Landesblindengeldgesetz ist – ebenso wie die entsprechenden Gesetze der anderen Bundesländer – nach dem mit ihm verfolgten Zweck in seinem Regelungsbereich – soweit er hier von Interesse ist – abschließend und erlaubt einen Rückgriff auf allgemeine Regelungen des öffentlichen und des bürgerlichen Rechts nicht.

Das Landesblindengeldgesetz gewährt den Blinden unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen Blindenhilfe. Angesichts der schweren Belastung, die jedem Blinden unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen trifft, hat es der Gesetzgeber für gerechtfertigt gehalten, bei einer lediglich auf die Blindheit abgestellten Hilfe von jeder Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens abzusehen. Er ist damit bewußt über die Voraussetzungen einer nach § 67 BSHG zu gewährenden Blindenhilfe, die an Einkommensgrenzen gebunden ist (§ 81 Abs. 1 und 2 BSHG), hinausgegangen (Begründung für den Entwurf des Gesetzes über das Landesblindengeldgesetz, Niedersächsischer Landtag 4. Wahlperiode LT-Drucks. Nr. 1074).

b) Mit dem Grundgedanken, daß das Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt wird, läßt sich ein Rückgriff des Trägers dieser Sozialleistung auf privatrechtliche Forderungen des Hilfsempfängers gegen Dritte nicht vereinbaren. Folgerichtig enthält das Gesetz auch keine dem § 90 BSHG entsprechende Bestimmung, die der zuständigen Verwaltungsbehörde den Zugriff auf privatrechtliche Forderungen gegen Dritte erlauben würde.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine Berechtigung der Beklagten, vom Kläger die Abtretung seiner Schadensersatzansprüche zu verlangen, auch nicht aus § 3 Landesblindengeldgesetz hergeleitet werden. Diese Vorschrift, nach welcher auf das Blindengeld die Leistungen angerechnet werden, die dem Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, ist nicht geeignet, die Abtretung der fraglichen Schadensersatzansprüche entgegen § 400 BGB zulässig zu machen.

Bei der Auslegung des § 3 Landesblindengeldgesetz ist zu beachten, daß das Landesblindengeldgesetz weitgehend an die Stelle von § 67 BSHG getreten ist, indem es vorrangig vor dieser Bestimmung die gleiche Leistung als einkommensunabhängige Versorgungsleistung und nicht als von bestimmten Einkommensgrenzen abhängige Fürsorgeleistung gewährt. Deshalb kann für die Auslegung des § 3 Landesblindengeldgesetz der § 67 Abs. 1 BSHG herangezogen werden, der ebenfalls bestimmt, daß gleichartige Leistungen auf das zu gewährende Blindengeld anzurechnen sind. Der Begriff der „gleichartigen Leistungen” ist in beiden Vorschriften in gleicher Weise auszulegen. Das bedeutet, daß § 3 Landesblindengeldgesetz ebenso wie § 67 Abs. 1 BSHG der Abstimmung der Leistungen der verschiedenen Sozialleistungsträger dient (BVerwGE 34, 80 82) und daß mithin „gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften” nur öffentlich-rechtliche Leistungen sind. dies kommt auch in der Begründung des Gesetzentwurfes (LT-Drucks. IV Nr. 1074) sowie in den zu diesem Gesetz ergangenen Verwaltungsvorschriften (Runderlasse des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 10.7.1963 Niedersächsisches Ministerialblatt 1963 S. 560 und vom 29.6.1977 Ministerialblatt 1977 S. 810 ff.) zum Ausdruck, indem dort bestimmt wird, daß als gleichartige Leistungen die wegen der Erblindung gewährten Pflegegelder nach der RVO, sowie der Pflegezulagen nach dem BVG, SVG, HHG und LAG anzusehen sind. Dafür, daß nicht nur öffentlich-rechtliche Leistungen dieser Art, sondern auch privatrechtliche Ansprüche gegen Dritte von dieser Vorschrift erfaßt werden sollten, gibt es keinen Anhaltspunkt. Dagegen spricht entscheidend, daß das Blindengeld unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt wird. Dem aber würde die Anrechnung von bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzansprüchen, die aus Anlaß einer unfallbedingten Erblindung entstanden sind, zuwiderlaufen.

4. Demnach erweist sich der Hauptantrag des Klagebegehrens als begründet. Auf den Hilfsantrag braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609532

NJW 1988, 819

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