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BGH Urteil vom 24.01.2002 - IX ZR 180/99 (veröffentlicht am 24.01.2002)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Recht des Erwerbers zur Einbehaltung des Entgelts bis Fertigstellung eines Gebäudes. Ablösevereinbarung. Zahlung des Entgelts an Treuhänder zur Begleichung offenstehender Handwerkerforderungen und zur Fertigstellung des Gebäudes keine Gläubigerbenachteiligung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, soweit Erwerber – die gegenüber dem Gemeinschuldner als Veräußerer die Zahlung des Entgelts bis zur Fertigstellung eines Gebäudes verweigern dürfen – ihre Gegenrechte durch eine Vereinbarung ablösen lassen, demzufolge sie die zurückzubehaltenden Teile des Entgelts an einen Treuhänder zahlen, der daraus offenstehende Forderungen von Handwerkern bezahlen soll, damit diese die Gebäude anstelle des Gemeinschuldners ohne Preisaufschlag fertigstellen.

 

Normenkette

KO § 29; BGB § 320

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg

LG Hamburg

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. April 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 3. Dezember 1998 zurückgewiesen worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Grundstücksgesellschaft U. mbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Diese verpflichtete sich, ihr Mehrfamilienhaus M. in H. in Eigentumswohnungen umzubauen. Am 18. Dezember 1997 beantragte sie die Eröffnung des Konkursverfahrens gegen sich; der Kläger wurde zum Sequester bestellt. Wegen ihres Vermögensverfalls gerieten die Bauarbeiten ins Stocken. Das Grundstück war mit Grundschulden von 3.000.000 DM für die H. L. und von 250.000 DM zugunsten von Frau H., der Ehefrau des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, belastet. Die Grundpfandgläubiger verhandelten mit den Käufern und Bauhandwerkern sowie mit den Parteien des gegenwärtigen Rechtsstreits – der Kläger war seinerzeit noch Sequester – über eine Fertigstellung des Bauvorhabens; der Beklagte war zuvor ständig als Rechtsanwalt für die Gemeinschuldnerin tätig geworden.

Mit Fax vom 26. März 1998 bat die H. L. den Kläger als Sequester um Zustimmung zu folgendem Lösungsvorschlag:

  1. „Frau H. gibt ihre Löschungsbewilligung für die Grundschuld über DM 250.000,– treuhänderisch an … Notar … mit der Auflage, hierüber nur zu verfügen, wenn die Zahlung von DM 94.587,88 auf ein noch zu benennendes Konto von Herrn Rechtsanwalt V. [Beklagter des vorliegenden Rechtsstreits] sichergestellt ist.
  2. [Der Beklagte] verpflichtet sich uns gegenüber, den Betrag wie folgt zu verwenden:

    1. er entnimmt seine Kosten in Höhe von DM 8.778,95.
    2. Nach Abschluß der jeweiligen Arbeiten der Gewerke werden jeweils 85 % der Beträge an die jeweiligen Handwerker überwiesen. Um eine reibungslose, zügige Fertigstellung sicherzustellen kann die L. ggfs. die vorzeitige Auszahlung verlangen.
    3. Die einbehaltenen 15 % werden verwandt zur Bezahlung derFremd-Architektenkosten für die Fertigstellung des Objektes ….
    4. [Der Beklagte] sorgt dafür, daß Herr H. den Eigentümern die Gewährleistungsansprüche abtritt und die unverzügliche Baufertigstellung begleitet (ohne Kostenanrechnung) ….”

Ein entsprechendes Angebot unterbreitete Frau H. unter dem Datum des 27. März 1998 mindestens einem beteiligten Bauhandwerker. Mit Schreiben vom 30. März 1998 erklärte der Beklagte sich gegenüber der H. L. bereit, in der vorgeschlagenen Weise tätig zu werden.

Am 3. April 1998 wurden mit den Erwerbern der Eigentumswohnungen notarielle Abänderungsverträge zu den ursprünglichen Kaufverträgen geschlossen; dabei traten für die Gemeinschuldnerin deren Geschäftsführer H. und der Kläger als Sequester auf. Diese stimmten der Veräußerung gemäß folgenden Vertragsänderungen zu (Nr. 3):

„… .

b) Der Kaufgegenstand wird vom Käufer in dem Zustand übernommen, in dem er sich jetzt befindet. Die ggfs. ausstehenden Restarbeiten werden vom Käufer auf eigene Kosten und Gefahr ausgeführt.

c) Der Kaufpreis ermäßigt sich von DM … um DM … auf DM …. Der amtierende Notar wird von der Verkäuferin unwiderruflich angewiesen, von dem hinterlegten Kaufpreis …

  • einen Teilbetrag von DM … gemäß erteilter Weisung durch Frau … H. zu verwenden, um noch offene Rechnungen für das Objekt M. in einer Gesamthöhe von DM 94.587,88 auszugleichen,
  • und den Rest an die H. L. auszuzahlen, sobald die Löschung der … Grundschulden … gesichert sind ….

d) ….

Der Verkäufer tritt mit Wirkung vom Tag der Übergabe alle ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen die am Objekt M. beteiligten Firmen anteilig ab an den Käufer, der die Abtretung annimmt … .”

Aufgrund dieser Vereinbarungen überwies der Notar insgesamt 94.587,88 DM an den Beklagten. Am 27. April 1998 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet.

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Auszahlung des genannten Betrages. Seine Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Zustimmung des Klägers zur Überweisung des Kaufpreisteils an den Beklagten sei gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar. Die dadurch begünstigten Handwerker würden zwar eine kongruente Deckung erlangen, wären aber ohne die Zahlung nicht bevorrechtigte Gläubiger im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO gewesen. Der Betrag von 94.587,88 DM sei – als ein Teil des Kaufpreises – spätestens im Zeitpunkt der Eintragung der Wohnungseigentümer im Grundbuch „konkursbefangen” gewesen; die Kaufpreisforderungen seien nicht an die H. L. im voraus abgetreten gewesen.

Die Anfechtung durch den Kläger sei auch nicht gemäß § 242 BGB deshalb ausgeschlossen, weil er selber als Sequester seine Zustimmung zu den Änderungsvereinbarungen erklärt habe. Denn ein Konkursverwalter könne Handlungen eines Sequesters grundsätzlich auch dann anfechten, wenn er selbst zuvor dieses Amt wahrgenommen habe. Das Ergebnis sei hier auch nicht unbillig. Eine Ausnahme könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn der Kläger als Sequester einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Beklagten begründet hätte und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben damit hätte rechnen dürfen, ein nicht mehr entziehbares Sicherungsrecht erworben zu haben. Das sei jedoch nicht der Fall, weil der Beklagte an den Änderungsvereinbarungen nicht beteiligt gewesen sei. Berechtigte Schadensersatzansprüche gegen ihn – von welcher Seite auch immer – seien nicht ersichtlich. Im Rahmen der Konkursanfechtung gehe es nur um das Verhältnis zwischen den Parteien und nicht etwa darum, wie sich die Anfechtung des Klägers auf Dritte auswirke.

II.

Demgegenüber rügt die Revision, daß der fragliche Betrag von 94.587,66 DM ohne die – angefochtenen – Ergänzungsvereinbarungen vom 3. April 1988 niemals der Gemeinschuldnerin zugeflossen wäre. Das schließe eine Gläubigerbenachteiligung durch die Zustimmung des Klägers zu den Ergänzungsvereinbarungen aus. Ohne die Vereinbarung hätte die H. L. aus ihren Grundpfandrechten die Zwangsversteigerung betrieben, so daß die Konkursmasse keinen Erlös erhalten hätte.

Ferner stehe § 242 BGB der Anfechtung entgegen. Da der Betrag dem Beklagten lediglich zur treuhänderischen Verwendung zugunsten der in den Änderungsvereinbarungen genannten Handwerker zugeflossen sei, komme es entscheidend darauf an, ob bei den beteiligten Handwerkern ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Dies treffe aufgrund der Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten zu.

III.

Jede Konkursanfechtung setzt eine objektive Gläubigerbenachteiligung voraus. Der Kläger leitet sie im vorliegenden Fall allein daraus her, daß die Kaufpreisansprüche, aus denen die an den Beklagten geflossene Beträge abgezweigt worden sind, zur Konkursmasse gehört hätten. Dieser für sich zutreffende Ansatz erfaßt jedoch den hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht im gebotenen, vollen Umfang.

1. Unstreitig hatte die Gemeinschuldnerin in den mit den Käufern geschlossenen, ursprünglichen Verträgen die Verpflichtung übernommen, das fragliche Objekt vollständig fertigzustellen und Sonder- sowie Gemeinschaftseigentum lastenfrei zu übertragen. Diese Pflicht hatte sie bis zu den notariellen Abänderungsverträgen vom 3. April 1998 jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Ob und in welchem Umfang ihre Vergütungsansprüche fällig geworden waren, ist nicht dargetan. Mindestens durften die Käufer die Zahlungen gemäß § 320 BGB in einem den ausstehenden Arbeiten entsprechenden Umfang verweigern.

a) Durch die Abänderungsverträge übernahmen die „Käufer” die Bauten in dem Zustand, in dem diese sich befanden; als Ausgleich dafür, daß die Erwerber die Restarbeiten auf eigene Kosten und Gefahr ausführen sollten, erhielten sie einen Teil des hinterlegten „Kaufpreises” zurückgezahlt.

Die Zurückbehaltungsrechte der Käufer wurden aufgrund der Abänderungsverträge vom 3. April 1998 teilweise ausgeräumt, indem der Verkäufer alle ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau beteiligten Firmen anteilig an die Käufer abtrat; aufgrund der Zahlung der Restkaufpreise sollten auch die eingetragenen Grundschulden gelöscht werden. Erst danach hätte der – geminderte – Kaufpreisanspruch ohne Einbehalt der Konkursmasse gebührt, allerdings nachrangig gegenüber den Grundschulden der Bank, die im Ergebnis den gesamten Kaufpreis erfaßten.

b) Zusätzlich übernahmen aber die Käufer gemäß Nr. 3 b der Abänderungsverträge die ausstehenden Restarbeiten auf eigene Kosten und Gefahr. Die Preisbeständigkeit hing vom weiteren Verhalten der Handwerker ab. Indem die Käufer auf Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinschuldnerin für den Fall verzichteten, daß die Restarbeiten mehr kosteten als sich anteilig aus dem ursprünglich vereinbarten Festpreis ergab, erbrachten sie gegenüber der Gemeinschuldnerin eine Vorleistung.

Nach der unwiderlegten Behauptung des Beklagten konnte eine Vereinbarung, daß die beteiligten Werkunternehmer die noch ausstehenden Arbeiten an den Eigentumswohnungen nach entsprechenden Aufträgen durch die zukünftigen Eigentümer zu den bisherigen Einheitspreisen fertigstellen und auf 15 % ihrer bisher angefallenen Werklohnforderungen verzichten sollten, nur erreicht werden, wenn eine Teilzahlung auf schon geleistete und noch nicht vergütete Arbeiten der Handwerker in Höhe von 94.587,88 DM sichergestellt war. Auch die Einhaltung dieses Teils der Gesamtvereinbarung konnten die Erwerber durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an der geschuldeten Vergütung erzwingen. Ohne eine entsprechende verbindliche Zusage der Handwerker stellten die Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen die Käufer mithin kein werthaltiges Vermögen der Konkursmasse dar.

Da die Vereinbarungen vom 3. April 1998 die Zurückbehaltungsrechte der Käufer ablösten, liegt es nahe, daß die in Nr. 3 c aufgenommene Hinterlegungsklausel zugleich eine Treuhandabrede zugunsten der beteiligten Käufer darstellte, die den Kaufpreis bei dem amtierenden Notar hinterlegen sollten oder schon hinterlegt hatten. Wären sie nicht ebenfalls in den Schutz der Treuhandabrede einbezogen worden, wären ihre Kaufpreiszahlungen mit der Überweisung an den Beklagten in das Vermögen der Gemeinschuldnerin gelangt, soweit nicht etwaige treuhänderisch geschützte Rechte Dritter – insbesondere der Grundpfandgläubigerin und der Frau H. – entgegenstanden. Die Erwerber hätten ihre eigene Sicherung hinsichtlich der noch ausstehenden Restarbeiten ersatzlos eingebüßt. Es spricht aber nichts dafür, daß ihre wirtschaftlichen Interessen unbeachtet bleiben sollten. Zwar wies nach dem Wortlaut allein die Verkäuferin den Notar an, von den hinterlegten Kaufpreisen insgesamt 94.587,88 DM gemäß Weisung der Frau H. zu verwenden. Aufgrund der Ausgangslage spricht aber viel dafür, daß diese Weisung zugleich im berechtigten Interesse der mittelbar betroffenen Käufer – als Ersatz für ihr erlöschendes Zurückbehaltungsrecht – erfolgte. Eine Vorleistung der Erwerber durfte der beurkundende Notar im Hinblick auf § 17 Abs. 1 BeurkG nur gegen eine entsprechende Absicherung vorschlagen. Diese Erwägungen gelten zugleich für die mit zu sichernde Vergütung des Architekten, der die Ausführung der restlichen Bauarbeiten überwachen sollte, sowie für das Honorar, das dem Beklagten persönlich für seine Treuhändertätigkeit zustand.

Hätten die Käufer damit die entsprechenden Restbeträge des Kaufpreises nicht an die spätere Gemeinschuldnerin, sondern mit deren Zustimmung aus der notariellen Verwahrung unmittelbar an den Beklagten als Treuhänder gezahlt, so wären die Beträge von vornherein nur mit der treuhänderischen Bindung in das Vermögen der Gemeinschuldnerin übergegangen. Eine solche Abrede, welcher der Kläger als Sequester zugestimmt hat, wäre auch nicht anfechtbar, weil die Gemeinschuldnerin ohne die Nachtragsvereinbarung überhaupt keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die Käufer in diesem Umfange gehabt hätte. Für ein solches Verständnis der notariellen Verwendungsklausel (Nr. 3 c) spricht ferner das Fax der H. L. vom 26. März 1998 an den Kläger, weil darin unter 2) 2. ausdrücklich die Überweisung von 85 % der Beträge an die jeweiligen Handwerker und sogar eine „reibungslose zügige Fertigstellung” vorgesehen war. Dementsprechend enthielt die – unstreitige – Bestätigung des Treuhandauftrags vom 30. März 1998 durch den Beklagten gegenüber der H. L. hinsichtlich des Betrages von 94.485,88 DM unter 2. den Zusatz:

„Von diesem Betrag werden unverzüglich nach Abschluß der jeweiligen Arbeiten der Gewerke 85 % der Handwerkerrechnungen an die jeweiligen Handwerker angewiesen, vorausgesetzt, daß die Handwerker die Arbeiten den Regeln der Baukunst entsprechend fertig stellen und die jeweiligen Arbeitsleistungen durch den Architekten abgenommen worden sind.”

Daß Nr. 3 c der notariellen Abänderungsverträge vom 3. April 1998 zugleich eine Treuhandabrede für die Käufer enthalten sollte, hatte der Beklagte sinngemäß behauptet und unter Beweis gestellt. Er hatte nämlich das Schreiben der Frau H. vom 27. März 1998 an einen der beteiligten Handwerker vorgelegt, in dem es auszugsweise heißt:

„Im Interesse aller, die am Schicksal des Grundstücks M. beteiligt sind, nämlich Sie als Bauhandwerker und die zukünftigen Eigentümer der Wohnungen und auch die [Gemeinschuldnerin] … erlaube ich mir, Ihnen eine Vereinbarung zur Regelung aller offenen Positionen anzubieten.

…

Die Aufträge für die Fertigstellung werden die zukünftigen Eigentümer direkt erteilen über den Architekten …. Die in Zukunft zu erteilenden Rechnungen werden, nach Prüfung …, ebenfalls von den zukünftigen Eigentümern bezahlt.

Das bedeutet, ich möchte von Ihnen die Versicherung, daß Sie gemeinsam mit den zukünftigen Eigentümern und dem Architekten … das Bauvorhaben zu den bekannten Einheitspreisen – ich nehme Bezug auf die bereits bestehenden Verträge – unverzüglich fertigstellen. Dies beinhaltet auch die noch abzuschliessenden Bauverträge.

Die vereinbarten Gewährleistungsansprüche mit der [Gemeinschuldnerin] aus den bereits erfolgten Arbeiten gelten unverändert fort und gehen ohne Einschränkungen auf die zukünftigen Eigentümer über.

Zusammen gefaßt bedeutet dies:

Sie verpflichten sich, die von Ihnen zu erbringenden Werkleistung gemäß den mit der [Gemeinschuldnerin] abgeschlossenen Verträgen zu den mit der Auftraggeberin … ausgehandelten Preisen unverzüglich den Regeln der Baukunst entsprechend fertigzustellen.

… .

Die Auftragnehmerin … nämlich Sie, verpflichten sich, sämtliche Werkleistungen der Auftraggeber – nämlich die zukünftigen Eigentümer – die vertragsgemäß erbracht wurden und werden, abzüglich des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes, unverzüglich nach Fertigstellung und Abnahme der Leistungen zu übergeben. Die Auftraggeber verpflichten sich zur Zahlung Ihrer gestellten Rechnungen.

… .

Im Gegenzug biete ich Ihnen folgendes an:

Ich zahle zu treuen Händen an den Rechtsanwalt … V. [Beklagten] … einen Betrag von DM 94.587,88 mit folgender Weisung:

Aus diesem Betrag soll Ihre offene Rechnung in Höhe von DM … beglichen werden unter Abzug von 15 % des Gesamtbetrages. Das heißt, der Auszahlungsbetrag an Sie ist DM … .

Aus dem Einbehalt werde ich dann den Architekten … und den [Beklagten] bezahlen … .

Die Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Abwicklung der geänderten Kaufverträge.”

Auch wenn der Beklagte selbst seine Treuhänderstellung vorwiegend gegenüber Frau H. gesehen hat, deutet dieses Schreiben bei verständiger Würdigung darauf hin, daß der Einbehalt von 94.587,88 DM an den geminderten Kaufpreisansprüchen mittelbar ebenfalls dazu dienen sollte, die Zurückbehaltungsrechte der Käufer abzulösen, indem damit die Handwerker dazu bewogen wurden, die restlichen Arbeiten auch für die Käufer als nunmehr selbständige Auftraggeber zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu Ende zu führen. Nur unter dieser Voraussetzung konnte den Käufern die Einhaltung der vereinbarten Preiskalkulation zugesichert werden; andererseits waren die Handwerker von Rechts wegen nicht verpflichtet, ihre Werkverträge mit neuen Auftraggebern fortzusetzen. Deren Interessen waren zudem insoweit unmittelbar betroffen, als die Handwerker möglicherweise die zugesagten Restarbeiten hätten verweigern dürfen, wenn sie nicht auch die zu Lasten der Gemeinschuldnerin versprochenen Zahlungen auf rückständige Forderungen erhielten. Bei diesem Verständnis „erkaufte” sich die Gemeinschuldnerin die Zustimmung der Bauhandwerker zum Wechsel des Vertragspartners mit der Zusage, deren noch offenstehende Restforderungen wenigstens zu 85 % aus Mitteln der zu vereinnahmenden Kaufpreise zu erfüllen. Zwar stellten diese Ansprüche für sich nur Konkursforderungen dar. Ohne deren überwiegende Begleichung wären aber auch die weitaus höheren, ausstehenden Kaufpreisforderungen rechtlich nicht durchzusetzen gewesen.

2. Rechtlich ließ sich eine derartige Vereinbarung durch eine mehrseitige Treuhandabrede sichern (vgl. BGHZ 109, 47, 51 ff): Der Beklagte nahm als Treuhänder einerseits die Interessen der Bauhandwerker wahr. Zu diesem Zweck sollte der Notar die bei ihm von den Käufern hinterlegten Kaufpreisteile gemäß der Weisung der Frau H. unmittelbar an den Beklagten auszahlen. Die Treuhänderstellung, die der Notar zuvor für die Käufer ausgeübt hatte, konnte damit zugleich mit Wirkung für diese unmittelbar auf den Beklagten übergehen.

Ein solcher Sinn der Regelung unter 3 c der notariellen Abänderungsverträge wäre auch für den Kläger als mitwirkenden Sequester erkennbar gewesen. Nach seiner eigenen Darstellung kam es ihm seinerzeit darauf an, den leistungsgestörten Kaufverträgen über die Eigentumswohnungen zur Abwicklung zu verhelfen, damit der den Gläubigern der Gemeinschuldnerin entstehenden Schaden nicht noch größer wurde. Darüber hinaus soll die schnelle Abwicklung der Verträge auch im Interesse der Gemeinschuldnerin gelegen haben, die dadurch von Kapital- und Zinsschulden befreit worden sei. Ausgewogen und erfolgreich konnte eine solche Abwicklung aber nur werden, wenn auch die Käufer mit ihrer Kaufpreiszahlung den gesicherten Anspruch auf Fertigstellung der Bauten gegen Zahlung der zuvor fest vereinbarten Preise erhielten.

3. Unter dieser Voraussetzung benachteiligte die Auszahlung der Beträge von insgesamt 94.587,88 DM an den Beklagten die Konkursgläubiger nicht. Denn dieser Teil des Kaufpreises hat der Konkursmasse dann rechtlich nicht in werthaltiger Weise zugestanden, sondern ist unmittelbar zur Ablösung eines Zurückbehaltungsrechts der Käufer an den Treuhänder geflossen, damit dieser die vereinbarten Beträge an die Handwerker leisten konnte.

Die Zustimmung des Klägers – als Sequester – zu dieser Vereinbarung verstieß auch nicht gegen den Konkurszweck. Die reduzierten Kaufpreisansprüche von zusammen 2.897.500 DM hätten nämlich wirtschaftlich nie der Konkursmasse gebührt; vielmehr hätten sie zur Ablösung vorrangiger Grundschulden der H. L. verwendet werden müssen.

Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Kläger treuwidrig im Sinne von § 242 BGB handelt, wenn er seine als Sequester erteilte Zustimmung zur Treuhandabrede anficht.

IV.

Der Senat kann nicht selbst in der Sache abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 1, 3 ZPO).

Der Kläger hat bestritten, daß Frau H. „im Namen [oder] in Vollmacht der neuen Eigentümer gehandelt” hat. Damit will er erkennbar auch bestreiten, daß die Interessen der Käufer mit in die Regelung der Nr. 3 c der notariellen Abänderungsverträge vom 3. April 1998 einfließen sollten.

Zudem ist die Möglichkeit, die bezeichneten Abänderungsverträge als mehrseitige Treuhandverträge auszulegen, bisher nicht mit den Parteien erörtert worden. Sie müssen deshalb Gelegenheit erhalten, dazu – und insbesondere zu den Interessen der Käufer – ergänzend vorzutragen (§ 139 Abs. 1 ZPO).

 

Unterschriften

Kreft, Kirchhof, Fischer, Ganter, Kayser

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 24.01.2002 durch Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 706804

DB 2002, 2485

BGHR 2002, 482

BauR 2002, 954

NJW-RR 2002, 775

EWiR 2002, 531

KTS 2002, 345

NZM 2002, 833

Nachschlagewerk BGH

WM 2002, 558

WuB 2002, 623

ZIP 2002, 535

ZfIR 2002, 328

DNotZ 2002, 631

InVo 2002, 172

NZI 2002, 257

NZI 2002, 32

ZInsO 2002, 278

NZBau 2002, 443

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