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BGH Urteil vom 23.05.1985 - III ZR 69/84

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Leitsatz (amtlich)

›Zur Nachforderbarkeit von Einkommen- und Kirchensteuerbeträgen, die auf eine aus Anlaß eines Stationierungsschadens gewährte Schadensrente wegen Beeinträchtigung in der Haushaltsführung nachträglich erhoben werden.‹

 

Verfahrensgang

LG Koblenz

OLG Koblenz

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde am 8. Dezember 1959 bei einem Verkehrsunfall verletzt, der von einem Angehörigen der US-Streitkräfte schuldhaft verursacht worden war. Mit Entschließung vom 20. Februar 1963 wurde ihr das Recht vorbehalten, Ersatz des ihr aus Anlaß des Unfalls zukünftig noch entstehenden Schadens zu verlangen.

Wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung zahlt die Beklagte der Klägerin eine Schadensrente, die zuletzt durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. September 1975 auf monatlich 632,20 DM erhöht worden ist. Die Höhe der Rente wurde nach den geschätzten Kosten einer Haushaltshilfe zuzüglich eines Betrages von 8,20 DM für Einkaufsfahrten bemessen. Einkommensteuer wurde nicht berücksichtigt und von der Klägerin für die Schadensersatzrente zunächst auch nicht entrichtet.

Die Klägerin wird mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach einer Steuerprüfung im Jahre 1980 hat das Finanzamt die Schadensersatzrente bei der Einkommensteuer berücksichtigt und für die Jahre 1978 und 1979 für Einkommensteuer und Kirchensteuer eine Nachzahlung von insgesamt 8.316,72 DM festgesetzt.

Mit Schreiben vom 16. Februar 1982 meldete die Klägerin die auf die Schadensersatzrente zu entrichtende Steuer als weiteren Schaden an. Die Beklagte lehnte den Ersatz der Steuerbeträge ab, weil die Rente nach dem Bruttolohn einer Hausgehilfin einschließlich Steuern berechnet worden sei und hiernach eine zusätzliche Abgeltung der nacherhobenen Steuern nicht verlangt werden könne.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Ersatz der für 1978 und 1979 nacherhobenen Einkommen- und Kirchensteuer und die Feststellung, daß die Beklagte ab dem Jahre 1980 die Beträge an Einkommen- und Kirchensteuer ersetzen müsse, die die Finanzbehörde auf die Schadensersatzrente erhebe.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unzulässig: Einer Zusatzklage stehe entgegen, daß in dem früheren Urteil nicht nur über einen Teilanspruch entschieden worden sei. Für eine Abänderungsklage fehle es an einer wesentlichen Änderung der anspruchsbegründenden Verhältnisse, da die der Klägerin zugesprochene Rente schon bei Erlaß des Urteils vom 10. September 1975 steuerpflichtig gewesen sei.

Dagegen wendet die Revision sich ohne Erfolg.

II. Die Klägerin kann von der Beklagten Ersatz der von der Schadensersatzrente für die Zeit ab 1978 entrichteten und künftig zu entrichtenden Einkommensteuer weder mit einer Zusatzklage noch mit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO verlangen.

1. Eine Zusatz- oder Nachforderungsklage (zu den Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit im allgemeinen vgl. zuletzt BGH Urteil vom 3. April 1985 - IV b ZR 19/84 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin hinsichtlich eines Anspruchs auf Erstattung der von ihr wegen des Empfangs der zuerkannten Schadensrente zu zahlenden Einkommen- und Kirchensteuer jedenfalls die Klagefrist nach Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages versäumt hat.

a) Der Ersatzanspruch der Klägerin richtet sich nach Art. 8 des Finanzvertrages - FV - in der Fassung vom 30. März 1955 (BGBl II S. 301, 381) in Verb. mit Anhang B zu diesem Vertrag (BGBl 1955 II S. 403), da sich der Unfall vor dem 1. Juli 1963 zugetragen hat (vgl. Art. 26 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen - NTS-AG - vom 18. August 1961, BGBl II S. 1183 i.V.m. der Bekanntmachung vom 16. Juni 1963, BGBl II S. 745). Nach Art. 8 Abs. 4 in Verb. mit Abs. 10 FV tritt die Beklagte für den Unfallschaden nach den Vorschriften des deutschen Rechts ein (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1979 - III ZR 137/78 = VersR 1980, 257).

Nach Art. 8 Abs. 1 FV waren Ansprüche wegen Verlusten oder Schaden, die im Bundesgebiet infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Stationierungsstreitkräfte bei Erfüllung ihrer dienstlichen Verrichtungen entstanden waren, innerhalb einer Frist von 90 Tagen seit Kenntnis des Schadens bei der zuständigen Behörde geltend zu machen (Art. 8 Abs. 6 FV), und gegen den ablehnenden Bescheid der Behörde hatte der Anspruchsberechtigte innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung im Sinne einer ordnungsmäßigen Zustellung des Bescheides Klage gegen die Bundesrepublik zu erheben, die in Prozeßstandschaft für die Stationierungsstreitkräfte auftrat (Art. 8 Abs. 10 FV; vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1968 - III ZR 210/67 = VersR 1968, 984 m.w.Nachw.).

Es kann dahinstehen, ob der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Schaden von der rechtzeitigen ersten Schadensanmeldung der Klägerin umfaßt wurde (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. November 1984 - III ZR 138/83 = VersR 1985, 88, 89). Die Klägerin hätte im Rahmen des mit der Klage nach Art. 8 Abs. 10 FV anhängig zu machenden Rechtsstreits auch diesen Schadensposten noch nachträglich geltend machen können (Senatsurteil vom 9. Juli 1964 - III ZR 189/63 = VersR 1964, 1087). Dies hat sie aber nicht getan. Selbst in den am 2. Dezember 1966 und am 10. September 1975 beendeten Rechtsstreiten hat sie den Steuerschaden nicht geltend gemacht. Nach rechtskräftigem Abschluß dieser Vorprozesse ist der Klägerin die Möglichkeit zur Erweiterung des geltend gemachten Anspruchs auf weitere bereits entstandene oder voraussehbare Schäden verschlossen (Senatsurteile vom 9. Juli 1964 und 8. November 1984 aaO).

b) Der in der Besteuerung der zuerkannten Schadensrente liegende zusätzliche Schaden entstand (rechtlich) bereits mit der erstmaligen Zuerkennung einer Schadensrente. Seine tatsächliche Verwirklichung im Wege des Besteuerungsverfahrens war in diesem Zeitpunkt zumindest voraussehbar.

Für die steuerliche Erfassung dieser Rente kam und kommt es nicht darauf an, inwieweit diese Rente dem Ersatz eines Erwerbsschadens diente, der in der Beeinträchtigung der Fähigkeit lag, durch Hausarbeit zum Familienunterhalt beizutragen, und ob sie insoweit als Ersatz für entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG zu versteuern war. Denn die Schadensersatzrente wegen vermehrter Bedürfnisse und - wenn man ihre Steuerpflichtigkeit nach § 24 EStG verneint - die Rente wegen des in der Beeinträchtigung der Hausarbeitsfähigkeit liegenden Erwerbsschadens (dazu BGHZ 38, 55; ständ. Rspr.) gehörten und gehören jedenfalls zu den nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtigen sonstigen Einkünften (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, 19. Aufl., § 22 EStG Rn. 36).

Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, Renten für Verdienstausfall fielen nicht unter § 22 EStG (vgl. Ottomar Krebs, Die Grundsätze der Besteuerung des Schadensersatzes im Haftpflichtrecht nach dem EStG, Diss.Köln 1956, S. 29), beruht dies darauf, daß § 22 EStG subsidiär gilt und hinter § 2 Abs. 1 Nr. 1-6 EStG zurücktritt. Sofern also die Erwerbsschadensrente der Hausfrau nicht unter § 24 EStG zu subsumieren sein sollte - etwa im Hinblick darauf, daß die Steuerpflicht nach § 24 Ersatzleistungen für nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-6 EStG steuerpflichtige Einkünfte voraussetzt, der "Erwerb" durch Tätigkeit als Hausfrau dazu aber nicht gehört -, wird insoweit § 22 EStG wieder anwendbar.

Sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG sind Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1-6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören. Unter diesen Begriff fallen seit jeher auch Schadensersatzrenten.

Wie schon der Reichsfinanzhof ausgesprochen hat, beruht die steuerliche Erfassung von Renten allein darauf, daß jemand mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder auf eine gewisse Dauer mit dem Zufließen von Einnahmen rechnen kann, die ihrem Wesen nach zum laufenden Verbrauch bestimmt erscheinen (RFH Urteile vom 27. Januar 1944 - IV 157/43 = RStBl. 1944, 363 - und vom 29. März 1944 - VI 28/44 = RStBl. 1944, 651; vgl. auch BFH Urteil vom 18. September 1952 - IV 70/49 U = BStBl. 1952 III 290 m.w.Nachw.). Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung - anknüpfend an Ansätze in der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs - zwar für sogenannte Veräußerungsrenten, bei denen das Rentenrecht durch Veräußerung eines Grundstücks oder durch Zahlung eines bestimmten Kaufpreises erworben worden war, in dem Sinne weiterentwickelt, daß die Teilbeträge der Rente, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Kaufpreisraten darstellen oder ihnen gleichgestellt werden können, bei der Besteuerung unberücksichtigt bleiben (Urteil vom 18. September 1952 aaO S. 292). Für Schadensersatzrenten ist die bisherige Rechtsprechung jedoch nicht modifiziert worden; insbesondere wurde die Schadensersatzrente auch nicht als - nur teilweise steuerpflichtige - Leibrente anerkannt (BFH Urteil vom 5. April 1965 - VI 330/63 U = BFHE 82, 312). Leibrenten sind sonstige Einkünfte allerdings nur insoweit, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG). Schadensersatzrenten sind aber keine Leibrenten im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, weil bei ihnen die einzelnen Rentenleistungen nicht - wie bei Leibrenten - Erträge eines selbständigen Stammrechts sind, sondern unmittelbar auf gesetzlicher Vorschrift beruhen (BFH Urteil vom 5. April 1965 aaO). Jede einzelne Zahlung ist unmittelbar Schadensersatz (vgl. Schmidt, EStG, 3. Aufl., § 22 Anm. 8 b).

Dementsprechend ist auch die Literatur seinerzeit überwiegend davon ausgegangen, daß auch die Schadensersatzrente - soweit sie nicht unter § 24 Nr. 1 EStG fällt - zu den nach § 22 Nr. 1 Satz 1 steuerpflichtigen Einkünften gehört (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 6. Aufl. 1952, S. 465, 466, und in allen folgenden Auflagen; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 3. Aufl. 1952, § 22 Anm. 2 a, cc, d) - S. 432; ders., 8. Aufl. 1966, § 22 Rn. 34; Krebs, aaO S. 28 ff.; Blümich/Falk, EStG, 9. Aufl. 1964, § 22 Anm. 1 b a.E.; Herrmann/Heuer/Raupach, aaO; Wiemer, Schadensersatz im Einkommensteuerrecht, FR 1966, 29, 30; Steinle, BB 1981, 359, 360; teilw. a.A. Schick, NJW 1967, 962, 963; vorübergehend auch Littmann, aaO, 5. und 6. Aufl. 1956/59, § 22 Rn. 29; kritisch jetzt ders., aaO, 13. Aufl. 1982, § 22 Rn. 77 f.).

c) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß ihr die Steuerpflicht hinsichtlich der bezogenen Schadensersatzrente nicht vor Abschluß der früheren Rechtsstreite bekannt geworden sei. Denn die Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 8 Abs. 6 FV setzt nicht voraus, daß der Geschädigte jeden einzelnen Schadensposten kennt. Es genügt vielmehr die Kenntnis, daß überhaupt ein Schaden entstanden ist. Diese Kenntnis war bei der Klägerin bereits mit der Kenntnis von dem Schadensereignis selbst vorhanden.

d) Aus dem Urteil des Senats vom 18. Oktober 1979 - III ZR 137/78 = VersR 1980, 257 -, nach dem ein Geschädigter an einem unanfechtbar gewordenen, inzwischen aber als unrichtig und ungerechtfertigt erkannten Bescheid jedenfalls für die Zukunft nicht festgehalten werden kann, wenn nicht ganz unerhebliche Rentenzahlungen noch ausstehen, die geleisteten Zahlungen den Schadensfall also noch nicht abschließend geregelt haben, kann die Klägerin nichts herleiten. Die in diesem Urteil eröffnete Möglichkeit, sich von einem unrichtigen Bescheid für die Zukunft zu lösen, besteht jedenfalls nicht bei rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen, wie sie im vorliegenden Fall ergangen sind.

2. Auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abänderungsklage liegen nicht vor.

Die Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO setzt voraus, daß der Kläger eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse geltend macht, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren. Eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse, die für die Bestimmung der Höhe der Leistungen maßgebend waren - nur sie kommen hier in Betracht -, liegt nur vor, wenn die tatsächlichen Umstände, auf Grund deren die Höhe der Leistung bestimmt worden ist, sich zu einer Zeit geändert haben, zu der diese Änderung im ursprünglichen Rechtsstreit nicht mehr geltend gemacht werden konnte (BGHZ 80, 389, 397), und wenn die Änderung zu einer nicht unerheblich abweichenden Beurteilung der Höhe des Anspruchs führt (BGH Urteil vom 26. Januar 1983 - IV b ZR 347/81 = FamRZ 1984, 353, 355 m.w.Nachw.). Es muß sich um eine Änderung der objektiven Lage und nicht nur der subjektiven Vorstellungen eines Beteiligten handeln; ein bloßer Wechsel in der Beurteilung der damals entscheidungserheblichen Umstände reicht nicht aus (BGH Urteil vom 9. Dezember 1980 - VI ZR 234/77 = VersR 1981, 280, 281 m.w.Nachw.).

Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse macht die Klägerin mit ihrer Ersatzforderung nicht geltend. Mit der Heranziehung zur Einkommen- und Kirchensteuer wegen der zuerkannten Schadensrente war nach dem Stand der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung jedenfalls immer zu rechnen. Die tatsächliche Heranziehung der Klägerin zur Einkommen- und Kirchensteuer durch die Finanzbehörde ist daher kein neuer Umstand im Sinne von § 323 ZPO. In ihr verwirklicht sich nicht einmal eine veränderte Beurteilung der entscheidungserheblichen Umstände; denn Schadensrenten wurden, wie ausgeführt, schon bei Erlaß der Entscheidung, deren Abänderung nunmehr begehrt wird - maßgeblich ist insoweit das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. September 1975 -, als der Einkommensteuer unterliegend angesehen. Vielmehr handelt es sich nur um die Aufdeckung eines schon immer bestehenden Sachverhalts.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992793

NJW 1985, 3011

MDR 1986, 34

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