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BGH Urteil vom 20.06.2013 - IX ZR 310/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändbarkeit des Erstattungsanspruchs des Mieters aus Nebenkostenabrechnung. Bezug von Arbeitslosengeld II

 

Leitsatz (amtlich)

Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert (im Anschluss an BSG, NZS 2013, 273).

 

Normenkette

SGB II § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 3; BGB § 556 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 08.11.2012; Aktenzeichen 4 S 370/12)

AG Dresden (Entscheidung vom 25.05.2012; Aktenzeichen 141 C 84/12)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Dresden vom 8.11.2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Parteien führen einen Drittschuldnerprozess, in welchem die Klägerin die Forderung ihres Vollstreckungsschuldners auf Auszahlung eines Betriebskostenguthabens gegen die Beklagte geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist seit 2008 Wohnungsmieter der Beklagten. Mieten einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen werden von der Agentur für Arbeit direkt an die Beklagte überwiesen, weil der Vollstreckungsschuldner Arbeitslosengeld II bezieht.

Rz. 2

Im September 2010 rechnete die Beklagte gegenüber dem Vollstreckungsschuldner die Betriebskosten für den Zeitraum vom 1.10.2008 bis zum 30.9.2009 ab. Um das in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben von 131,68 EUR minderte die Agentur für Arbeit die Mietzahlung an die Beklagte für den Monat November 2010. Am 26.4.2011 erwirkte die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem auch die rückständigen, gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Beklagte auf Auszahlung von Überschüssen aus Nebenkostenabrechnungen gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen wurden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 23.6.2011 zugestellt. Im Oktober 2011 rechnete die Beklagte gegenüber dem Vollstreckungsschuldner über die Betriebskosten für den Zeitraum vom 1.10.2009 bis zum 30.9.2010 ab. Um das in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben von 33,76 EUR minderte die Agentur für Arbeit die Mietzahlung an die Beklagte für den Monat November 2011.

Rz. 3

Die Klägerin hat zunächst mit ihrer Drittschuldnerklage die Forderung auf Zahlung der beiden Betriebskostenguthaben sowie einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 46,41 EUR rechtshängig gemacht. Sie hat in erster Instanz den Rechtsstreit wegen des Betriebskostenguthabens aus dem Mietjahr 2008/09i.H.v. 131,68 EUR einseitig für erledigt erklärt.

Rz. 4

Das AG hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das LG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit welcher die Klägerin ihre bisherigen Sachanträge weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 5

Die Revision ist unbegründet.

I.

Rz. 6

Das LG hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung der Betriebskostenguthaben sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin könne aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Auszahlung der Betriebskostenguthaben von der Beklagten nicht verlangen, weil die Pfändung der Heiz- und Betriebskostenrückzahlungen hier entsprechend § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I verboten sei. Der Vollstreckungsschuldner sei Bezieher von Arbeitslosengeld II, so dass vom Sozialleistungsträger nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II die Betriebskostenguthaben von den laufenden Mietzahlungen im Folgemonat abgezogen werden, ohne dass es einer Aufrechnung bedürfe. Es bestehe daher die Gefahr für den Mieter, dass ihm ein Teil der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums entzogen werde, wenn einerseits die Sozialleistungen gekürzt würden und andererseits der Vollstreckungsgläubiger auf das Betriebskostenguthaben zugreife, während gleichzeitig für den Kürzungsmonat die laufende Miete in voller Höhe geschuldet sei. Die vorgerichtlich entstandenen Kosten seien der Klägerin nicht zu erstatten. Die Beklagte habe der Klägerin in der Drittschuldnererklärung die Verrechnung des Betriebskostenguthabens aus dem Mietjahr 2008/09 mit der späteren Miete mitgeteilt. Zu weitergehenden Angaben sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, so dass der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO zustehe.

II.

Rz. 7

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rz. 8

1. Erst nach ihrer Verkündung ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.10.2012 (NZS 2013, 273 Rz. 19 f, zVb in BSGE) bekannt geworden, nach welchem Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung gegen einen Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Teil II unterliegen. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundessozialgerichts an, weil diese Rückzahlung von öffentlichen Leistungen gem. §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 SGB II nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II (früher § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) die Leistungen des Folgemonats an den Hilfeempfänger mindert. Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, würde sie nach dem Gesetz zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen. Solchen Vollstreckungsmaßnahmen ist auch die Rechtsprechung des BGH schon bisher entgegengetreten (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2004 - IXa ZB 321/03, WM 2004, 935, 936 unter 2. a; im Ergebnis ebenso Beschl. v. 16.6.2011 - VII ZB 12/09, WM 2011, 1418 Rz. 7 f.). Der Senat sieht keinen Anlass, davon abzuweichen. Ob sich dieses Ergebnis mit dem Berufungsgericht hier auch durch eine Analogie zu § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I begründen lässt, kann offenbleiben.

Rz. 9

2. Wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, steht der Klägerin schon infolge der Unwirksamkeit ihrer Pfändung gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder aus anderem Rechtsgrund zu.

 

Fundstellen

NJW 2013, 2819

EBE/BGH 2013

NZM 2013, 692

WM 2013, 1365

ZAP 2013, 813

ZIP 2013, 2428

ZMR 2013, 870

ZfIR 2013, 566

DGVZ 2013, 237

JZ 2013, 508

MDR 2013, 898

NJ 2013, 4

NZS 2013, 903

Rpfleger 2013, 630

WuM 2013, 487

ZInsO 2013, 1408

FoVo 2014, 31

GuT 2013, 66

InsbürO 2013, 463

InsbürO 2014, 209

KomVerw/LSA 2014, 112

MietRB 2013, 301

RdW 2013, 607

VE 2013, 162

ZVI 2013, 361

FuBW 2014, 127

FuHe 2014, 124

FuNds 2014, 224

KomVerw/S 2014, 113

KomVerw/T 2014, 112

MK 2013, 207

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