Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 20.05.2021 - 6 StR 406/20

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 23.06.2020; Aktenzeichen 602 Js 52788/19 2 KLs 3/20)

 

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 23. Juni 2020 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Rz. 2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der in Schweden lebende Angeklagte eine bislang nicht näher identifizierte Person namens „W.” kennen, die dem sich in Geldnöten befindlichen Angeklagten anbot, für einen Kurierlohn von 100.000 Schwedischen Kronen (umgerechnet etwa 9.500 Euro) Drogen aus den Niederlanden nach Schweden zu befördern, wo sie gewinnbringend veräußert werden sollten. Der Angeklagte erklärte sich zu der Kurierfahrt bereit und fuhr mit seinem Pkw in die Niederlande. Dort übernahm er 19,574 kg eines Amphetamingemisches (Wirkstoffgehalt: 8,74 kg Amphetaminbase), 6,7591 kg Haschisch (Wirkstoffgehalt: 1,412 kg THC) sowie 997,2 g eines Kokaingemisches (Wirkstoffgehalt: 768,8 g Kokainhydrochlorid) und trat sodann die Rückfahrt an. Kurz nach Überqueren der niederländisch-deutschen Grenze wurde er von Zollbeamten einer Kontrolle unterzogen, bei der die Betäubungsmittel aufgefunden und sichergestellt wurden.

Rz. 3

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Bereits die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat ihrer Strafbemessung den gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Ihre Annahme, der Angeklagte habe mit Angaben zu seinem Auftraggeber Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG geleistet, hält indes rechtlicher Prüfung nicht stand.

Rz. 4

a) Zwar setzt die Annahme eines wesentlichen Aufklärungserfolgs im Sinne dieser Vorschrift weder den Erlass eines Haftbefehls gegen die von dem Täter belastete Person noch deren Verurteilung oder Festnahme voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 1 StR 587/16, NStZ-RR 2017, 250). Erforderlich ist aber, dass der Täter – noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens – die von ihm belastete Person so genau bezeichnet hat, dass diese identifiziert und zur Festnahme ausgeschrieben werden könnte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 2000 – 2 StR 532/99, StV 2000, 318; vom 27. Juni 1989 – 1 StR 189/89, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 14; Beschluss vom 11. August 2011 – 4 StR 279/11 Rn. 2; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 31 BtMG Rn. 137).

Rz. 5

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn im maßgeblichen Zeitraum vor Eröffnung des Hauptverfahrens hat der Angeklagte zur Person seines Auftraggebers lediglich angegeben, bei diesem handele es sich um einen „flüchtigen Bekannten”, der früher einmal in einer „Autohalle” gearbeitet habe, ihm nach einem zufälligen Treffen in Helsingborg die Durchführung der Kurierfahrt angetragen habe und ihm nur mit dem Vornamen „W.” bekannt sei.

Rz. 6

Diese rudimentären Angaben des Angeklagten zur Person seines Auftraggebers enthalten lediglich eine unzureichende Täterbeschreibung, die den Anforderungen an einen Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht gerecht wird (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 31 Rn. 48 f. mwN). Insbesondere genügen sie – was die Strafkammer im Grundsatz nicht verkannt hat – nicht, um eine Identifizierung der vom Angeklagten belasteten Person und deren Ausschreibung zur Festnahme zu ermöglichen.

Rz. 7

Es führt auch – entgegen der Ansicht der Strafkammer – zu keiner anderen Bewertung, dass der Angeklagte im Ermittlungsverfahren eingeräumt hat, ein bei ihm sichergestelltes Mobiltelefon der Marke Nokia sei ihm von dem „W. „ für die Durchführung der Tat zur Verfügung gestellt worden, und dass „W.” als Kontakt im eigenen Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert war. Warum diese Umstände für die Identifizierung des Auftraggebers von Relevanz sein sollten, wird von der Strafkammer nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt und erschließt sich auch im Übrigen nicht, zumal in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils mitgeteilt wird, dass die Auswertung des Nokia-Mobiltelefons unter der vom Angeklagten hiermit angerufenen Mobilfunknummer gerade nicht zu einem verifizierbaren Nutzer führte.

Rz. 8

c) Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung weitere Angaben gemacht und dort unter anderem den vollständigen Namen sowie den polnischen Wohnort des „W.” benannt, eine detaillierte Personenbeschreibung abgegeben und eingeräumt hat, in der Vergangenheit in näherem Kontakt zu „W.” gestanden zu haben, sind diese präkludiert (§ 31 Satz 3 BtMG i. V. m. § 46b Abs. 3 StGB).

Rz. 9

d) Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der milde Strafausspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

 

Unterschriften

Sander, Schneider, Feilcke, Tiemann, Fritsche

 

Fundstellen

Haufe-Index 14497639

NStZ 2021, 556

NStZ-RR 2021, 6

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • AGS 1/2014, Pflichtverteidigervergütung bei Vertretung d ... / 1 Aus den Gründen
    1
  • AGS 7/2018, Fiktive Terminsgebühr auch bei Entscheidung ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 81 Verfügungen des Schuldners / 2.2 Rechtsfolgen
    1
  • Instandhaltung in einer Feriendorfanlage
    1
  • Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573b Teilkündigung des Vermieters / 1 Allgemeines
    1
  • ZAP 3/2025, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrecht ... / 4. Mitverschulden
    1
  • zfs 03/2022, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 1 Messverfahren / 1. Einleitung
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge / 1. Sorgerechtsvollmacht an den anderen Elternteil
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 4. Zeitpunkt für die Bewertung der Schenkung; Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB)
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BGH 1 StR 587/16
BGH 1 StR 587/16

  Verfahrensgang LG Augsburg (Urteil vom 27.07.2016)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. Juli 2016 im Ausspruch über die für die Fälle B. IV. der Urteilsgründe (50 Kokainankäufe ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren