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BGH Urteil vom 19.01.1995 - III ZR 108/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechnungslegungsanspruch von Heimbewohnern

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob der Träger eines Heims dem Heimbewohner gegenüber zur Auskunft und Rechenschaft über die Personal- und Sachkosten eines Heimplatzes verpflichtet ist.

 

Normenkette

HeimG §§ 4, 4c; BGB §§ 259, 242

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.03.1994)

LG Offenburg

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 14. Zivilsenat in Freiburg – vom 18. März 1994 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin wohnt aufgrund eines 1979 geschlossenen Heimvertrages in einem von dem beklagten Verein betriebenen Alten- und Pflegeheim. Sie ist Selbstzahlerin und nimmt über die üblichen Altenbetreuungsleistungen hinaus keine besonderen Pflegeleistungen in Anspruch. Der vereinbarte Pflegesatz berechnet sich nach den Selbstkosten; das Heim ist gemeinnützig und strebt keine Gewinnerzielung an (§ 2 des Vertrages). Nach § 6 des Vertrages kann der Heimträger durch schriftliche Erklärung die Pflegesätze erhöhen, soweit dies zur Deckung der Kosten erforderlich ist, wobei er die Bestimmungen der Pflegesatzvereinbarung im Lande Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung zugrunde legt.

Der Beklagte hat auf der Grundlage des genannten Vertrages in der Vergangenheit wiederholt eine Erhöhung des zunächst mit 37,70 DM vereinbarten Tagessatzes verlangt, vor Klageerhebung zuletzt um 6,40 DM auf 66,60 DM. Die Erhöhung entspricht derjenigen, die der Landeswohlfahrtsverband für die von ihm betreuten Personenkreise für angemessen erachtet hat.

Die Klägerin bezweifelt die Berechtigung des Erhöhungsverlangens, namentlich, daß die Erhöhung zur Deckung der Kosten erforderlich sei. Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie Auskunft und Rechenschaft über die Personal- und Sachkosten für einen Altenbetreuungsplatz in dem Heim des Beklagten verlangt.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die – zugelassene – Revision der Klägerin, die der Beklagte zurückzuweisen begehrt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen den beklagten Heimträger nicht zu, wie die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum entschieden haben.

1. Dem zwischen den Parteien 1979 geschlossenen Heimvertrag läßt sich ein Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Rechenschaft über die Personal- und Sachkosten für einen Altenbetreuungsplatz in dem von der Klägerin bewohnten Heim des Beklagten jedenfalls ausdrücklich nicht entnehmen. Nach § 2 des Vertrages ist ein Pflegesatz vereinbart, der sich nach den Selbstkosten berechnet, wobei in der Bestimmung darauf hingewiesen wird, daß das Heim gemeinnützig ist und keine Gewinnerzielung anstrebt. Nach § 6 des Vertrages kann der Heimträger durch schriftliche Erklärung die Pflegesätze, Pflegezuschläge und die Vergütung für die vereinbarten Sonderleistungen erhöhen, soweit dies zur Deckung der Kosten erforderlich ist. Dabei legt er die Bestimmungen der Pflegesatzvereinbarung im Lande Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Soweit die Erklärung des Heims nur den Grund und nicht den Umfang der Erhöhung angeben kann, ist das Heim berechtigt, die Erhöhung nachträglich mitzuteilen und den neuen Pflegesatz rückwirkend zu erheben. Eine darüber hinausgehende Auskunftspflicht des Beklagten, wie sie hier von der Klägerin geltend gemacht wird, ist in dem Heimvertrag der Parteien zumindest vom Wortlaut her nicht geregelt.

2. Der Klageanspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung hinsichtlich der Personal- und Sachkosten für einen Altenbetreuungsplatz in dem von der Klägerin bewohnten Heim des Beklagten besteht auch nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift.

Er ergibt sich zunächst nicht aus §§ 675, 666 BGB. Die von dem Beklagten in dem Heimvertrag übernommenen Leistungen stellen sich nicht als selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art für die Klägerin dar und sind rechtlich nicht als Geschäftsbesorgung einzuordnen (vgl. zur Rechtsnatur von Altenheimverträgen auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1979 – VIII ZR 88/78 = NJW 1979, 1288 und vom 29. Oktober 1980 – VIII ZR 326/79 = NJW 1981, 341, 342 und jetzt, nach der gesetzlichen Neuregelung des Heimvertragsrechts, Kunz/Ruf/Wiedemann HeimG 6. Aufl. § 4 Rn. 6–8 und Dahlem/Giese/Igl/Klie HeimG § 4 Rn. 5 ff).

Ein Auskunftsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Heimgesetz, dessen vom 1. August 1990 an geltende Fassung (v. 23. April 1990, BGBl. I 763, 1069) auf das zwischen den Parteien bestehende, schon vorher begründete Heimverhältnis anzuwenden ist (Art. 4 des 1. HeimGÄndG v. 23. April 1990, BGBl. I 758). Mit der Novellierung des Gesetzes ist das Heimvertragsrecht neu gefaßt worden (§ 4 HeimG mit Ergänzungsregelungen in den §§ 4a–4d; s. dazu BT-Drucks. 11/5120 S. 8, 10–15, 20 f, 24 f; BT-Drucks. 11/6622 und 11/6693). Ein Auskunftsrecht des Heimbewohners gegen den Heimträger, wie er von der Klägerin beansprucht wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen (zu Informationsrechten eines gewählten Heimbeirats bzw. eines bestellten Heimfürsprechers s. § 5 HeimG und §§ 29–33, insbes. § 32 Abs. 2 der Heimmitwirkungsverordnung v. 16. Juli 1992, BGBl. I 1340; zur Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde s. § 9 HeimG).

3. Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung steht der Klägerin auch nicht nach Treu und Glauben zu (§ 242 BGB).

a) Ein allgemeiner, auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch besteht nicht. Die Rechtsprechung billigt einen Auskunftsanspruch lediglich dann zu, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 54. Aufl. § 261 Rn. 3, 8 ff m.w.N.).

Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen. Sie werden auch von der Revision nicht in Frage gestellt.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der zwischen den Parteien geschlossene Heimvertrag regele die Erhöhung des von der Klägerin zu entrichtenden Pflegesatzes in einer Weise, die ein Bedürfnis für einen Auskunftsanspruch der geltend gemachten Art nicht erkennen lasse, so daß eine rechtliche Grundlage für den Klageanspruch nicht gegeben sei.

Das hält der rechtlichen Überprüfung entgegen der Annahme der Revision stand.

aa) Daß der zwischen den Parteien geschlossene Heimvertrag nach § 4 d HeimG unwirksam sei, weil er zum Nachteil der Klägerin von den §§ 4–4c des Gesetzes abweiche, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

Der in § 2 des Vertrages 1979 mit täglich 37,70 DM vereinbarte Pflegesatz berechnet sich, wie es dort heißt, nach den Selbstkosten; auf die Gemeinnützigkeit des Heims, das keine Gewinnerzielung anstrebe, ist dabei hingewiesen. Für ein Mißverhältnis dieses Entgelts zu den Leistungen des Beklagten (vgl. § 4 Abs. 3 HeimG) bestehen keine Anhaltspunkte.

Soweit eine Erhöhung des Entgelts nicht der Zustimmung der Klägerin bedarf, sondern nach § 6 des Heimvertrages durch einseitige schriftliche Erklärung des Beklagten erfolgen kann, ist dies nach § 4c Abs. 2 HeimG zulässig. Von der Pflicht des Beklagten, ein Erhöhungsverlangen zu begründen (vgl. § 4c Abs. 3 HeimG), ist das Berufungsgericht ausgegangen.

Es hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß eine Erhöhung des zwischen den Parteien vereinbarten Entgelts nach dem Heimvertrag voraussetzt, daß sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist (vgl. § 4c Abs. 1 HeimG).

bb) Das Berufungsgericht hat die von den Parteien in § 6 des Heimvertrages getroffene Regelung einer Pflegesatzerhöhung mit dem Hinweis auf die Bestimmungen der Pflegesatzvereinbarung in Baden-Württemberg (vgl. den Abdruck bei Dahlem/Giese/Igl/Klie HeimG Bd. II Teil D I 2; s.a. BGHZ 116, 339 und Senatsurteil vom 3. Mai 1984 – III ZR 174/82 = BGHWarn 1984 Nr. 141 = LM GVG § 13 Nr. 162) dahin ausgelegt, daß die Vertragsparteien damit vereinbart haben, auch für ihre (dem Privatrecht unterliegende) Beziehung solle die Vergütung maßgebend sein, die die öffentlichen Kostenträger nach entsprechender Prüfung für die von ihnen betreuten Personenkreise als angemessen beurteilt haben.

Diese Auslegung des Tatrichters ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Klägerin ist zuzugeben – was das Berufungsgericht nicht verkannt hat –, daß die „Anbindung” der von der Klägerin zu entrichtenden Vergütung an die vom Landeswohlfahrtsverband „genehmigten” Tagessätze im Wortlaut des Vertrages eindeutiger hätten zum Ausdruck kommen können. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Vertrag sei hinreichend deutlich zu entnehmen, daß der Beklagte auch von der Klägerin als Selbstzahlerin (nur) den Satz verlange, den er von Trägern der Sozialhilfe aufgrund von Vereinbarungen gemäß § 93 Abs. 2 BSHG erhalte, bestehen aber keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Diese Auslegung des Vertragswortlauts ist nicht nur möglich, sondern naheliegend. Sie wird gestützt durch die vom Berufungsgericht festgestellte praktische Handhabung der Erhöhungsklausel. Der Beklagte hat Erhöhungen (auch) des von der Klägerin zu zahlenden Entgelts unter Hinweis auf die Pflegesatzverhandlungen mit dem Landeswohlfahrtsverband verlangt, ein Verfahren, wie es aus Gründen der Vereinfachung in § 4c Abs. 3 HeimG ausdrücklich vorgesehen ist. Die Klägerin ist dem über Jahre hin nicht entgegengetreten.

cc) Die Auslegung des Berufungsgerichts bietet sich gerade auch vor dem Hintergrund der genannten Regelung in § 4c Abs. 3 HeimG an. Nach § 4c Abs. 3 Satz 2 HeimG kann der Träger des Heims im Falle einer Erhöhung des Entgelts seiner Begründungspflicht gegenüber dem Bewohner dadurch nachkommen, daß er auf die Höhe der Kosten Bezug nimmt, die der Träger der Sozialhilfe für vergleichbare Leistungen in dem Heim übernommen hat. Daß dies nicht für Heimbewohner gilt, die wie die Klägerin Selbstzahler sind, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

In der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte verlange auch von der Klägerin als Selbstzahlerin (nur) den Satz, den er von Trägern der Sozialhilfe auf der Grundlage von Vereinbarungen gemäß § 93 Abs. 2 BSHG erhalte, ist die – auch durch die vorprozessuale Korrespondenz bestätigte – Feststellung enthalten, in dem Heim des Beklagten seien auch Sozialhilfeempfänger untergebracht. Der Beklagte hat hiernach seiner Begründungspflicht gegenüber der Klägerin durch die Bezugnahme auf die vom Landeswohlfahrtsverband aufgrund der Pflegesatzvereinbarung ausgesprochene „Genehmigung” der Erhöhung genügt.

§ 4c Abs. 3 Satz 2 HeimG enthält eine Begrenzung der Begründungspflicht des Heimträgers gegenüber dem Heimbewohner bei Erhöhungen des vereinbarten Entgelts. Für einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch, wie er hier von der Klägerin geltend gemacht wird, ist kein Raum.

dd) Die Auslegung des Berufungsgerichts ist auch im Hinblick darauf sachgerecht, daß die Parteien in §§ 2 und 6 des Heimvertrages auf das Prinzip der Selbstkostendeckung als tatsächliche Grundlage einer Pflegesatzerhöhung abgestellt haben.

Entgegen der Annahme der Revision, die auf mögliche Fehler der zuständigen Mitarbeiter der Sozialbehörden bei der Berechnung der Pflegesatzerhöhung verweist, stehen dem grundsätzliche Erwägungen nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß der von der Klägerin zu zahlende Pflegesatz damit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit unterstellt ist, denen die Vereinbarungen und die Kostenübernahme nach § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG Rechnung tragen müssen (vgl. dazu Knopp/Fichtner BSHG 7. Aufl. § 93 Rn. 14; Schellhorn/Jirasek/Seipp BSHG 14. Aufl. § 93 Rn. 29 ff). Damit ist zugleich das in dem Heimvertrag der Parteien genannte Selbstkostendeckungsprinzip angesprochen, das auch der Pflegesatzvereinbarung in Baden-Württemberg zugrunde liegt. Nach § 3 dieser Vereinbarung sollen die von dem Heim erhobenen Pflegekosten die notwendigen Selbstkosten decken und sind Kosten im Sinne dieser Vereinbarung alle bei einer sachgerechten und sparsamen Wirtschaftsführung entstehenden Personal- und Sachkosten, die unmittelbar oder mittelbar mit der Betreuung der Heimbewohner im Zusammenhang stehen. Unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Heimträger die für diese Prüfungen notwendigen Unterlagen in die Pflegesatzverhandlungen einzubringen hat (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp a.a.O. Rn. 31), ist die Annahme des Berufungsgerichts, bei einer Erhöhung des von der Klägerin zu zahlenden Entgelts im Umfang (nur) des vom Landeswohlfahrtsverband genehmigten Tagessatzes seien die tatsächlichen Vorgaben des Vertrages für eine Erhöhung des Pflegesatzes erfüllt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

4. Für den von der Klägerin erhobenen Auskunftsanspruch besteht nach allem keine rechtliche Grundlage. Die Revision ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Rinne, Engelhardt, Werp, Streck, Schlick

 

Fundstellen

Haufe-Index 542228

NJW 1995, 1222

BGHR

Nachschlagewerk BGH

RsDE 1995, 86

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