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BGH Urteil vom 17.05.2000 - VIII ZR 210/99 (veröffentlicht am 17.05.2000)

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Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung des Widerspruchs des Geschäftsführers einer GmbH gegen einen Mahnbescheid, durch den er persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH in Anspruch genommen wird und der ihm nach seinem zuvor eingelegten Widerspruch bezüglich des gegen die GmbH gerichteten Mahnbescheids zugestellt worden ist.

 

Normenkette

ZPO § 694

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 32 O 22/98)

Brandenburgisches OLG (Aktenzeichen 7 U 24/99)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Beklagte war in der Zeit zwischen September 1996 und Mai 1997 Geschäftsführer der W. -B. GmbH. Die Klägerin hat ihn und die W. -B. GmbH im Wege des Mahnverfahrens als Gesamtschuldner auf Zahlung von 97.302,11 DM nebst 11 % Zinsen seit 26. Juli 1997 in Anspruch genommen. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Meiningen gegen beide Gesamtschuldner am 13. Oktober 1997 Mahnbescheide über die vorgenannte Forderung erlassen. Der Mahnbescheid gegen die W. -B. GmbH ist dieser am 16. Oktober 1997 zugestellt worden. Am 20. Oktober 1997 hat der Beklagte ein Widerspruchsformular unterzeichnet, das die Geschäftsnummer des gegen die W. -B. GmbH gerichteten Mahnverfahrens trägt und in gestempelter Form die Adresse der W. -B. GmbH als Anschrift des Antragsgegners aufweist. Als Bezeichnung der Mahnsache wird – allerdings unter der Rubrik: „Antragsteller” – die W. -B. GmbH genannt. Das Feld unter der Erklärung des Widerspruchs enthält die Angabe „Konkurs”.

Dem Beklagten sollte der gegen ihn gerichtete Mahnbescheid unter der dort angegebenen Anschrift B., R., zugestellt worden. Ausweislich der Zustellungsurkunde vom 16. Oktober 1997 konnte die Zustellung an den Beklagten aber nicht bewirkt werden, weil der „Empfänger unbekannt” war. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten daraufhin nach Rückfrage bei den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin unter der Anschrift C. Straße, R., am 11. November 1997 durch Niederlegung zugestellt worden. Auf den Antrag der Klägerin vom 28. November 1997 hat das Amtsgericht Meiningen am 3. Dezember 1997 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten zu der vorgenannten Forderung erlassen. Der Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten nach einem vergeblichen Zustellungsversuch vom 11. Dezember 1997 unter der Adresse B., R., am 16. Dezember 1997 unter der Anschrift C. Straße, R., durch Niederlegung zugestellt worden.

Der Beklagte hat einen weiteren von ihm unterschriebenen Widerspruch eingereicht, der das Datum „05.11.97” trägt und das Aktenzeichen des gegen ihn selbst gerichteten Mahnverfahrens aufweist. In dem für die „Anschrift des Antragsgegners …” vorgesehenen Feld des Formulars ist der Stempel der W. -B. GmbH eingesetzt, in dem Feld „Antragsgegner …” handschriftlich „W., B. -GmbH”. Ferner hat der Beklagte von den formularmäßigen Angaben, er erhebe den Widerspruch „als Prozeßbevollmächtigter des Antragsgegners …” und „als gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners” das letztgenannte angekreuzt. Der Widerspruch trägt den Eingangsstempel des Amtsgerichts Meiningen vom 17. Dezember 1997.

Das Amtsgericht Meiningen hat das Verfahren gegen den Beklagten an das Landgericht Potsdam abgegeben mit Hinweis auf einen verspätet eingelegten Widerspruch gegen den Mahnbescheid „A”, der als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 5. Dezember 1997 – gemeint ist der 3. Dezember 1997 – zu werten sei. Das Landgericht Potsdam hat die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin nach Eingang der Akten zur Anspruchsbegründung aufgefordert.

Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Behauptung in Anspruch, bei Vornahme der Bestellungen, die den von dem Mahnbescheid erfaßten Warenlieferungen zugrunde lägen, sei die W. -B. GmbH bereits zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. In der Folgezeit hat sie weiter geltend gemacht, gegen den Vollstreckungsbescheid, der gegen den Beklagten ergangen sei, sei ein Einspruch nicht eingelegt worden. Das Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Meiningen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vollstreckungsbescheid vom 3. Dezember 1997 sei in Rechtskraft erwachsen. Der Widerspruch vom 5. November 1997 könne nicht als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt werden, weil er sich nicht gegen den Mahnbescheid richte, der gegen den Beklagten persönlich ergangen sei. Daß die handschriftliche Angabe „W. -B. GmbH” unter der Rubrik „Mahnsache, Antragsgegner” von dem Beklagten persönlich stamme, habe er bei der Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bestritten. Gegen sein Vorbringen, er habe als Antragsgegner lediglich irrtümlich die W. -B. GmbH genannt, spreche der Umstand, daß auch dieser Widerspruch im Anschriftenfeld für den Antragsgegner die gestempelte Firma und Anschrift der W. GmbH aufweise. Zudem habe der Beklagte auf dem Formular ausdrücklich den Hinweis angekreuzt, daß er „als gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners” tätig werde. Aus dieser Angabe werde überdies ersichtlich, daß er zwischen sich als Person und seiner Funktion als Geschäftsführer der W. -B. GmbH zu unterscheiden gewußt habe. Deshalb könne davon ausgegangen werden, daß die durch handschriftlichen Vermerk und entsprechenden Stempel vorgenommene Benennung der W. -B. GmbH als Antragsgegnerin nicht lediglich Ausdruck der juristischen und kaufmännischen Unerfahrenheit des Beklagten gewesen sei und der Widerspruch tatsächlich im Namen der W. -B. GmbH habe erfolgen sollen. Auch der Umstand, daß dem Beklagten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Widerspruchs vom 5. November 1997 der gegen ihn persönlich gerichtete Mahnbescheid noch nicht zugestellt worden sei, spreche dagegen, daß er bei Unterzeichnung des Widerspruches die Absicht gehabt habe, seiner persönlichen Inanspruchnahme entgegenzutreten. Schließlich lasse sich aus der auf dem Widerspruchsformular vom 5. November 1997 angegebenen Geschäftsnummer nicht der Wille des Beklagten herleiten, den Widerspruch im eigenen Namen abzugeben. Daß die Geschäftsnummer nicht von ihm auf dem Formular vermerkt worden sei, habe der Beklagte bei der Erörterung dieser Frage in dem Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht eingeräumt. Deshalb könne aus der angegebenen Geschäftsnummer nicht der Schluß gezogen werden, daß der Widerspruch in bezug auf das gegen ihn selbst gerichtete Mahnverfahren habe erfolgen sollen. Es erscheine naheliegend, daß die Geschäftsnummer erst nach Eingang des Widerspruchs in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Meiningen angebracht worden sei. Aus der Tatsache, daß der Beklagte hinsichtlich des die W. -B. GmbH betreffenden Mahnverfahrens bereits am 20. Oktober 1997 einen Widerspruch unterzeichnet habe, sei gleichfalls nicht zu schließen, er habe den weiteren Widerspruch trotz des anderslautenden Inhalts im eigenen Namen abgeben wollen. Die Wiederholung der Erklärung könne ihren Beweggrund ebenso darin finden, daß dem Beklagten möglicherweise im nachhinein Bedenken zur Formrichtigkeit des früheren Widerspruches gekommen seien, weil er darin in der Rubrik „Mahnsache” den Namen der Antragsgegnerin in dem Feld für die Angabe des Antragstellers eingesetzt und es darüber hinaus unterlassen habe, sich als gesetzlichen Vertreter des Antragsgegners zu bezeichnen.

Die Frage, ob eine andere als die vorstehende Auslegung des Widerspruchs vom 5. November 1997 zu erfolgen hätte, wenn angenommen würde, die Datumsangabe beruhe auf einem Irrtum und habe in Wirklichkeit 5. Dezember 1997 lauten müssen, könne dahinstehen, da dies vom Beklagten nicht geltend gemacht worden sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, in dem das Widerspruchsformular vom 5. November 1997 ausführlich erörtert worden sei, habe weder der persönlich angehörte Beklagte noch sein Prozeßbevollmächtigter diesen Gesichtspunkt vorgetragen. Die Absicht des Beklagten, sich gegen seine persönliche Inanspruchnahme aus dem Vollstreckungsbescheid vom 3. Dezember 1997 zu wenden, komme erst in seinem Schriftsatz vom 13. Mai 1998 zum Ausdruck. Der darin zu sehende Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid sei daher als unzulässig zu verwerfen.

II. Dieser Auslegung, die der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGHZ 101, 134, 136), da der Widerspruch eine Prozeßhandlung darstellt, vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr ist der von dem Beklagten unter dem Datum des „05.11.97” eingelegte Widerspruch dahin zu verstehen, daß er sich gegen den Mahnbescheid richten soll, der gegen den Beklagten persönlich ergangen ist.

1. Bei der Auslegung von Prozeßhandlungen ist davon auszugehen, daß Form- und Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten, sollen also eine einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340). Soweit irgend möglich, soll die Klärung materieller Rechtsfragen daher durch Formvorschriften nicht beeinträchtigt werden. Dieser Grundsatz muß allerdings mit dem öffentlichen Interesse an Klarheit über die Rechtsbeständigkeit von Vollstreckungstiteln – hier des Vollstreckungsbescheids – in Einklang gebracht und auch unter dem Gesichtspunkt eingeschränkt werden, daß mit der Prozeßhandlung, die sich gegen den Vollstreckungstitel richtet, erhebliche Folgen für die andere Partei verbunden sind, die es in ihren berechtigten Interessen zu schützen gilt. Die andere Partei wird veranlaßt, auf den Einspruch zu reagieren, etwa durch Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten und die Erfüllung ihrer Prozeßförderungspflichten, aber auch im Hinblick auf die materiell-rechtliche Seite, zum Beispiel durch die Ausübung von Gestaltungsrechten. Um nachträglichen Einwendungen, die auslösende Prozeßhandlung habe nicht oder nicht so oder jedenfalls nicht von dieser Person vorgenommen werden sollen, vorzubeugen, müssen die Verfahrensvorschriften sicherstellen, daß der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig feststehen (BGHZ 101, 134, 137).

Im Rahmen des Auslegungsvorgangs ist zunächst auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen. Jedoch darf eine Prozeßpartei nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist zu ihren Gunsten stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1995 – II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 unter 2). Bei dieser Würdigung darf auf Umstände außerhalb des Schriftstückes zurückgegriffen werden. Wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozeßerklärungen sind alle Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1998 – VI ZR 81/98, NJW 1999, 291 unter II 2 b).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte mit dem zweiten Widerspruch, für die Beteiligten erkennbar, den gegen ihn persönlich gerichteten Mahnbescheid angreifen wollte.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß der Wortlaut des Widerspruchs, den der Beklagte durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens „als gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners” eingelegt hat, und die weiteren Angaben in dem Formular – Stempel der W. -B. GmbH als „Anschrift des Antragsgegners …”, handschriftliche Angabe des Namens der GmbH in dem Feld „Antragsgegner …” – für sich gesehen darauf hindeuten, daß der Beklagte im Namen der W. -B. GmbH handeln wollte. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht nichts zugunsten des Beklagten daraus hergeleitet, daß der Widerspruch die handschriftlich eingefügte Geschäftsnummer desjenigen Mahnbescheids trägt, der gegen den Beklagten gerichtet war; denn die Angabe rührt nicht von dem Beklagten her, sondern wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit erst nachträglich durch einen Mitarbeiter des Amtsgerichts angebracht.

b) Mit Recht beruft sich jedoch die Revision darauf, bei Würdigung der sonstigen Umstände ergebe sich, daß der Widerspruch trotz seines sinnentstellenden Inhalts gegen den für den Beklagten bestimmten Mahnbescheid gerichtet sei. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, daß der Beklagte den Widerspruch tatsächlich bereits am 5. November 1997 unterzeichnet hat, mithin zu einem Zeitpunkt, als ihm der ihn selbst betreffende Mahnbescheid noch nicht zugestellt worden war. Es hat zwar angesichts des Eingangsstempels des Amtsgerichts Meinungen vom 17. Dezember 1997 die Möglichkeit erwogen, daß das Unterschriftsdatum auf einem Versehen beruht. Davon konnte es sich aber nicht überzeugen, weil der Beklagte sich trotz der ausführlichen Erörterung des Widerspruchsformulars im Verhandlungstermin auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen hatte. Dennoch ist mit der Revision davon auszugehen, daß sich der Beklagte im Besitz auch des zweiten Mahnbescheids befand, als er den Widerspruch absandte. Dies ergibt sich aus folgendem: Der Widerspruch vom „05.11.97” trägt links unten den Aufdruck „Blatt 1: Urschrift des Widerspruchs”. Die Urschrift des ersten Widerspruchs hatte der Beklagte jedoch bereits unter dem 20. Oktober 1997 an das Amtsgericht Meiningen zurückgesandt; dort ist sie am 22. Oktober 1997 eingegangen. Da der Vordrucksatz jeweils nur eine Widerspruchs-Urschrift enthält, kann das zweite Widerspruchsformular nach Lage der Dinge nur von dem zweiten, erst am 11. November 1997 zugestellten Mahnbescheid stammen, der nicht die GmbH, sondern den Beklagten persönlich betraf.

Hat der Beklagte somit das zweite Widerspruchsformular ausgefüllt, nachdem er von dem gegen ihn selbst gerichteten Mahnbescheid Kenntnis erlangt hatte, konnte er den Widerspruch vernünftigerweise nur in der Absicht eingelegt haben, sich gegen seine persönliche Inanspruchnahme durch den zweiten Mahnbescheid zu wehren. Zutreffend hebt die Revision hervor, der Text des zweiten Mahnbescheides lasse deutlich erkennen, daß der Anspruch gegen den Beklagten als Gesamtschuldner mit der W. -B. GmbH geltend gemacht werde. Der Revision ist auch in der Erwägung zuzustimmen, es wäre aus der Sicht des Beklagten sinnlos gewesen, dem ihm zunächst zugestellten, gegen die GmbH ergangenen Mahnbescheid ein zweites Mal entgegenzutreten. Daß der Beklagte, der als Dachdecker nicht über entsprechende juristische und kaufmännische Erfahrungen verfügt, das zweite Widerspruchsformular sinnentstellend ausgefüllt hat, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Insbesondere mag es sich für ihn irreführend ausgewirkt haben, daß sich neben der Erklärung „Gegen den Mahnbescheid erhebe ich Widerspruch” nur zwei anzukreuzende Kästchen befinden, durch die unterschieden wird, ob der Widerspruch „als Prozeßbevollmächtigter des Antragsgegners …” oder „als gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners” erhoben wird, während für eine Einlegung in eigener Person eine weitere Rubrik nicht vorgesehen ist.

Allein der Wille, sich mit dem Widerspruch mit Datum 5. November 1997 gegen den zweiten Mahnbescheid zur Wehr zu setzen, steht im Einklang mit dem Grundsatz, wonach die Partei mit ihrer Prozeßhandlung dasjenige bezweckt, was vernünftig ist und ihren recht verstandenen Interessen entspricht. Diese Absicht war den Beteiligten, die mit den äußeren Umständen vertraut waren, bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs auch erkennbar, so daß Gründe der Rechtssicherheit einer Auslegung in dem genannten Sinne nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1998 aaO). Tatsächlich haben sowohl der Rechtspfleger des Amtsgerichts Meiningen, wie aus seiner Abgabeverfügung vom 22. Dezember 1997 hervorgeht, als auch der Vorsitzende des erstinstanzlichen Gerichts den Widerspruch mit Datum vom „05.11.97” auf den zweiten, gegen den Beklagten persönlich gerichteten Mahnbescheid bezogen und als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 3. Dezember 1997 behandelt (§ 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

III. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur Begründetheit des Anspruchs getroffen werden können.

 

Unterschriften

Dr. Deppert, Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert, Wiechers

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 17.05.2000 durch Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 539176

DB 2000, 1506

NJW 2000, 3216

BGHR

EWiR 2001, 195

Nachschlagewerk BGH

WM 2000, 1512

ZIP 2000, 1358

MDR 2000, 1092

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