Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 17.03.2000 - V ZR 362/98 (veröffentlicht am 17.03.2000)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

a) Eine Vereinbarung, daß der Grundstückskaufpreis durch „Verrechnung” mit bestimmten Forderungen des Käufers erbracht werden soll, ist beurkundungsbedürftig.

b) Die Formnichtigkeit einer Kaufpreisverrechnungsabrede läßt die Wirksamkeit des übrigen Kaufvertrages unberührt, wenn der Käufer die Belegung des Kaufpreises zu beweisen vermag.

 

Normenkette

BGB §§ 139, 313 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Aktenzeichen 8 O 2153/97)

OLG Naumburg (Aktenzeichen 11 U 60/98)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. August 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger ist Vermögensverwalter in dem aufgrund Antrags vom 4. März 1996 mit Beschluß vom 30. Mai 1996 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren gegen W. P. (Gemeinschuldner).

Der Beklagte erbrachte 1994 und 1995 an den Gemeinschuldner Werkleistungen, auf die im Herbst 1995 eine Forderung von 200.077,23 DM offenstand. Zum Ausgleich sollte er ein Grundstück zum Preis von 200.000 DM erhalten. Er leistete am 15. September 1995 eine Anzahlung von 5.000 DM; der restliche Kaufpreis sollte mit den offenen Werklohnforderungen verrechnet werden. Mit Schreiben vom 10. November 1995 bestätigte der Gemeinschuldner dem Beklagten den „Eingang des Restkaufpreises von 195.000 DM” und bat um die notarielle Beurkundung der getroffenen Vereinbarung. Diese erfolgte am 21. März 1996, wobei für den Beklagten eine vollmachtlose Vertreterin auftrat. Eine Verrechnungsvereinbarung enthält die Notarurkunde nicht. Der Beklagte genehmigte den Vertrag am 23. Mai 1996. Am selben Tag stellte der Gemeinschuldner eine Bestätigung aus, daß er den Kaufpreis in Höhe von 200.000 DM erhalten habe. Das Grundstück ist auf den Beklagten nicht umgeschrieben worden.

Mit Schreiben vom 17. März 1997 erklärte der Kläger die Anfechtung des Grundstückskaufvertrages nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 GesO. Mit der Klage hat er unter anderem die Verurteilung des Beklagten zum Abschluß eines Aufhebungsvertrags, hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags, hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit der Verrechnungsabrede begehrt. Das Landgericht hat dem Antrag zu 1 und dem ersten Hilfsantrag im wesentlichen stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist der Sache nach ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision erstrebt er weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den Grundstückskaufvertrag wegen Formmangels für nichtig. Zwischen den Vertragsparteien habe schon vor Vertragsschluß Einigkeit darüber bestanden, daß der Beklagte die Gegenleistung bereits erbracht habe, da an Stelle der Kaufpreiszahlung eine Aufrechnung mit den Werklohnforderungen treten sollte. Als eine die Gegenleistung betreffende Regelung sei diese Vereinbarung beurkundungsbedürftig gewesen. Die Formnichtigkeit der Aufrechnungsvereinbarung erfasse den gesamten Vertrag, weil beide eine rechtliche Einheit bildeten und nicht ersichtlich sei, daß der Beklagte den Kaufvertrag auch ohne die Verrechnungsabrede geschlossen haben würde, zumal er die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nicht problemlos habe nachweisen können.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Vorinstanzen haben den Klageantrag zu 1 und 2 als einen Antrag auf Rückauflassung und Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages ausgelegt. Das ist nicht zu beanstanden.

2. Das Berufungsgericht geht unangefochten davon aus, daß die Parteien sich bei Vertragsschluß darüber einig waren, daß die von dem Beklagten im voraus gezahlten 5.000 DM auf den Kaufpreis angerechnet und die restliche Forderung durch Aufrechnung des Beklagten mit seinen Werklohnforderungen unter Verzicht auf den dann noch offenen Betrag getilgt werden sollte. Es meint, daß beides hätte beurkundet werden müssen und der Kaufvertrag deswegen formnichtig sei. Ersteres trifft zu, letzteres nicht.

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß deshalb auch die Einigung über die Anrechnung einer Vorauszahlung auf die Kaufpreisforderung dem Beurkundungszwang nach § 313 Satz 1 BGB unterliegt, weil sie konstitutive rechtliche Bedeutung hat; insbesondere aber auch deshalb, weil damit zugleich eine Einigung über die vorgeordnete Frage getroffen wird, wie der Kaufpreis erbracht werden soll (Senat, Urteile v. 11. November 1983, V ZR 150/82, NJW 1984, 954 = WM 1984, 170; v. 20. September 1985, V ZR 148/84, NJW 1986, 248 = WM 1985, 1452; v. 10. Dezember 1993, V ZR 108/92, WM 1994, 598, 600 und v. 19. Juni 1998, V ZR 133/97, NJW-RR 1998, 1470). Dies hat sinngemäß auch für die Anrechnung anderer Leistungen zu gelten (Senat, Urt. v. 26. Februar 1999, V ZR 318/97, NJW-RR 1999, 927).

Danach war im vorliegenden Fall die Vereinbarung der Vertragsparteien über die Anrechnung der vom Beklagten bereits vor Vertragsschluß erbrachten Vorauszahlung in Höhe von 5.000 DM auf den Kaufpreis beurkundungsbedürftig und – mangels Beurkundung – formnichtig.

b) Dasselbe gilt für die Vereinbarung über die „Verrechung” der restlichen Kaufpreisforderung mit den Werklohnforderungen des Beklagten. Es handelt sich hierbei nicht um die deklaratorische Bezeichnung eines Rechts, das den Parteien nach § 387 BGB ohnehin zusteht, wie die Revision meint, sondern um die vertragliche Einigung, wie der Kaufpreis erbracht werden soll. Sie nimmt dem Beklagten die Möglichkeit, den Kaufpreis auf andere Weise zu entrichten und legt auch den Gemeinschuldner auf die Aufrechnung fest. Sie regelt die Erfüllung der Gegenleistung und bedarf aus diesem Grund der Beurkundung.

3. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, daß dieser Formmangel die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge habe. Denn die hierfür sprechende Vermutung des § 139 BGB ist nach der Rechtsprechung des Senats dann widerlegt, wenn der Käufer die Belegung des Kaufpreises zu beweisen vermag (BGHZ 85, 315, 318; Urt. v. 11. November 1983, V ZR 150/82, NJW 1984, 974, 975; Urt. v. 10. Dezember 1993, V ZR 108/92, NJW 1994, 720, 721). Dies ist hier der Fall. Der Gemeinschuldner hat dem Beklagten nicht nur am 15. September 1995 eine Vorauszahlung von 5.000 DM quittiert und mit Schreiben vom 10. November 1995 den Eingang des Restkaufpreises von 195.000 DM bestätigt, sondern auch unter dem 23. Mai 1996 nochmals den Erhalt der Kaufsumme quittiert. Dies rechtfertigt die Annahme, daß sich die Parteien auch ohne die Anrechnungs- und Aufrechnungsvereinbarung auf den Kaufvertrag eingelassen hätten.

Damit hängt die Entscheidung von der Frage ab, ob der Kläger den Kaufvertrag wirksam angefochten hat. Da das Berufungsgericht dies – von seinem Standpunkt aus zu Recht – nicht geprüft und hierzu auch keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.

 

Unterschriften

Wenzel, Lambert-Lang, Tropf, Klein, Lemke

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 17.03.2000 durch Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 538933

BB 2000, 1214

DB 2000, 1509

DStZ 2000, 575

HFR 2001, 374

NJW 2000, 2100

BGHR

BauR 2000, 1241

BauR 2000, 1534

DNotI-Report 2000, 112

EWiR 2000, 907

JR 2000, 508

Nachschlagewerk BGH

WM 2000, 1403

WuB 2000, 1289

ZIP 2000, 1167

ZfIR 2000, 521

DNotZ 2000, 931

MDR 2000, 874

NJ 2000, 428

NotBZ 2000, 230

ZNotP 2000, 278

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 14 Unternehmensumstrukturierungen / a) Muster (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot)
    1
  • § 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
    1
  • § 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
  • § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


Bürgerliches Gesetzbuch / § 139 Teilnichtigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch / § 139 Teilnichtigkeit

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren