Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 16.11.1999 - 1 StR 506/99

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Diebstahl

 

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. April 1999 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagten im Falle II 10 des vollendeten Diebstahls schuldig sind.

Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten je wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen eines versuchten Diebstahls (II 10) zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, und zwar den Angeklagten S. zu drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten B. zu vier Jahren. Letzterem wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von noch einem Jahr und sechs Monaten für die Wiedererteilung angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat im wesentlichen keinen Erfolg.

Der Erörterung bedarf im Hinblick auf die Einzeleinwendungen der Revision folgendes:

1. Im Fall II 8 hat das Landgericht die Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt, weil sie Gartenmöbel entwendet haben, die im Außenverkaufsbereich eines Baumarktes gelagert waren. Ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles des Diebstahls hat das Landgericht nicht angenommen:

Der Baumarkt war in keiner Weise versperrt. Die Täter haben „ohne weiteres” einen den Lagerplatz abgrenzenden beweglichen Zaun hochgehoben und zur Seite gedrückt, um in das Gelände hineinzugelangen.

§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB setzt allerdings nicht voraus, daß der Täter aus einem Gebäude stiehlt; ein umzäunter Lagerplatz reicht insoweit aus (vgl. BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einsteigen 1 m.w.Nachw.).

Nach der Wortbedeutung sind die Angeklagten hier ‚eingedrungen’. Die Voraussetzungen dieses Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB haben sie damit aber nicht erfüllt, weil sie kein Werkzeug benutzten.

Die Feststellungen ergeben weiterhin nicht, daß sie ‚eingebrochen’ sind, also „unter Aufwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft” ein dem Eindringen entgegenstehendes Hindernis gewaltsam beseitigt hätten (vgl. Tröndle in Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 243 Rdn. 7). Das „einfache” und „ohne weiteres” mögliche Hochheben und Beiseitedrücken eines beweglichen Zaunes belegt diese Voraussetzungen nicht ohne weiteres. Der Vorgang könnte hinsichtlich des Aufwandes dem Öffnen eines Gatters gleichkommen.

Aus dem gleichen Grunde sind die Voraussetzungen des ‚Einsteigens’ nicht erfüllt. Zwar wurde ein Zaun überwunden und damit der Zutritt auf einem nicht dafür vorgesehenen Wege gewählt. Erforderlich wäre aber auch hier, daß der Zaun tatsächlich ein Hindernis bildete, das es Unbefugten nicht unerheblich erschwert, auf das vom Zaun umgebene Grundstück zu gelangen (BGH StV 1984, 204). Um dies abschließend entscheiden zu können, wären zusätzliche Feststellungen zur Schwere und Beweglichkeit des Zaunes und zum erforderlichen Kraftaufwand notwendig gewesen, die das Hochheben und Beiseitedrücken als doch mit einigem Aufwand verbunden gekennzeichnet hätten.

Eine Aufhebung des Urteils im Strafausspruch (§ 243 StGB ist eine Strafzumessungsregel und hat in der Urteilsformel ebensowenig Platz wie der Umstand der Mittäterschaft) zur Nachholung von Feststellungen ist indes nicht veranlaßt. Den Ausführungen des Landgerichts kann entnommen werden, daß hier im Hinblick auf die – im Vergleich zu den übrigen Fällen – geringe Beute und die Art des Eindringens selbst bei Annahme eines Regelbeispieles nach § 243 StGB ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nicht angenommen worden wäre.

2. Im Fall II 10 hat das Landgericht zu Unrecht nur wegen versuchten Diebstahls verurteilt. Als der Angeklagte B. mit Wissen des Angeklagten S. dem aufgebrochenen Automaten entnommene 50 DM in die Tasche steckte und flüchtete, war der Diebstahl vollendet. Die Zueignungsabsicht insoweit war entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht deshalb in Frage gestellt, weil der weitaus größere Teil der Beute wegen Eintreffens der Polizei nicht mehr abtransportiert werden konnte.

Mit dem Generalbundesanwalt kann der Senat jedoch ausschließen, daß das Landgericht eine höhere Strafe verhängt hätte, wenn es von vollendeter Tat ausgegangen wäre. Allerdings hat es unter Anwendung der §§ 23, 49 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten (statt drei Monaten bis zu zehn Jahren) zugrundegelegt. Auch hätte das Landgericht zwar Umstände einer nur versuchten Tat, nicht aber die bloße Tatsache des Versuchs neben der Strafrahmenmilderung nochmals strafmildernd gewichten dürfen (vgl. BGH NStZ 1984, 548; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 4). Es hat aber gesehen, daß nur 50 DM mitgenommen wurden, sodann jedoch ganz maßgebend die Strafzumessungserwägungen darauf abgestellt, daß die Täter die Wegnahme von Möbeln und Zigaretten in erheblichem Umfang und Wert beabsichtigten, diese Beute aber vergeblich zur Wegnahme bereitgestellt hatten. Die Diebstahlsvollendung wegen der Mitnahme von 50 DM fiel daneben kaum ins Gewicht.

3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

 

Unterschriften

Schäfer, Maul, Granderath, Brüning, Schomburg

 

Fundstellen

Haufe-Index 540112

NStZ 2000, 143

StV 2000, 310

JAR 2000, 145

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • AGS 1/2014, Pflichtverteidigervergütung bei Vertretung d ... / 1 Aus den Gründen
    1
  • AGS 7/2018, Fiktive Terminsgebühr auch bei Entscheidung ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 81 Verfügungen des Schuldners / 2.2 Rechtsfolgen
    1
  • Instandhaltung in einer Feriendorfanlage
    1
  • Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573b Teilkündigung des Vermieters / 1 Allgemeines
    1
  • ZAP 3/2025, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrecht ... / 4. Mitverschulden
    1
  • zfs 03/2022, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 1 Messverfahren / 1. Einleitung
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge / 1. Sorgerechtsvollmacht an den anderen Elternteil
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 4. Zeitpunkt für die Bewertung der Schenkung; Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB)
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BGH 2 StR 296/22
BGH 2 StR 296/22

  Verfahrensgang LG Aachen (Entscheidung vom 28.03.2022; Aktenzeichen 68 KLs 19/21)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. März 2022, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren