Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 16.07.2020 - 4 StR 91/20

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 10.10.2019; Aktenzeichen 56 Js 786/19 65 KLs 39/19 7 Ss 1/20)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Oktober 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen abgesehen worden ist.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

I.

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge” zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es ein Elektroimpulsgerät, ein näher bezeichnetes Messer sowie 49,656 Gramm Kokaingemisch eingezogen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision gegen die unterbliebene erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a StGB). Zwar ist der Revisionsantrag ? weitergehend ? auf die Aufhebung „der Einziehungsentscheidung” gerichtet. Eine Auslegung der Revisionsbegründungsschrift unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV ergibt jedoch zweifelsfrei, dass die Staatsanwaltschaft die auf § 73 Abs. 1 StGB gestützte Ablehnung der Einziehung von ihrem Revisionsangriff ausgenommen hat. Das wirksam auf die unterbliebene Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen (vgl. BGH, Urteile vom 29. März 2018 – 4 StR 568/17, BGHSt 63, 114, 115; vom 28. August 2018 – 1 StR 103/18, NStZ-RR 2018, 335; vom 10. Januar 2018 – 5 StR 465/17 und Beschluss vom 7. Juli 2011 – 3 StR 144/11) beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 2

1. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte im Jahr 2019 einen schwunghaften Handel mit Kokain. Bei der am 4. Juli 2019 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden 49,656 Gramm Kokain gefunden, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren; zudem fanden sich auf einer Fensterbank im Wohnzimmer zugriffsbereit ein Messer mit spitz zulaufender, einseitig geschärfter und 15 Zentimeter langer Klinge sowie ein als Taschenlampe getarntes Elektroimpulsgerät. Schließlich wurde im Wohn- und im Schafzimmer des Angeklagten Bargeld in Höhe von insgesamt 18.929,12 Euro, welches er nicht durch die verfahrensgegenständliche Tat erlangte, aufgefunden und sichergestellt.

Rz. 3

2. Das Landgericht hat von der erweiterten Einziehung von Taterträgen abgesehen, weil die „Voraussetzungen des § 73d StGB” nicht vorlägen. Es sei zwar davon auszugehen, dass „zumindest ein nicht unerheblicher Teil des in der Wohnung aufgefundenen Bargelds aus Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten” stamme; die Anordnung des „erweiterten Verfalls” scheide jedoch aus, weil die Möglichkeit verbleibe, dass nicht alle sichergestellten Geldbeträge aus früheren Betäubungsmittelgeschäften erlangt seien.

Rz. 4

3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Rz. 5

a) Dabei ist letztlich unschädlich, dass das Landgericht seiner Entscheidung § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB aF zugrunde gelegt und nicht bedacht hat, dass diese Vorschrift durch das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) aufgehoben und durch die Vorschrift des § 73a StGB ersetzt worden ist. Da § 73a StGB gegenüber § 73d Abs. 1 StGB aF in sachlicher Hinsicht im Wesentlichen keine Änderung erfahren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2018 – 3 StR 63/18; BT-Drucks. 18/9525, S. 66), liegt hierin kein den Bestand des Urteils gefährdender Rechtsfehler.

Rz. 6

b) Die Begründung, mit der das Landgericht die erweiterte Einziehung von Taterträgen abgelehnt hat, ist nicht tragfähig.

Rz. 7

aa) Die erweiterte Einziehung von Taterträgen im Sinne des § 73a StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, dass die von der Anordnung erfassten und im Eigentum des Angeklagten stehenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt sind, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 – 5 StR 465/17; Beschluss vom 22. November 1994 – 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373). Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen – legalen ? Quellen und nicht aus rechtswidrigen Taten stammen, steht dies der Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen jedoch entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373).

Rz. 8

bb) Gemessen hieran ist die tatgerichtliche Annahme, dass der in der Wohnung aufgefundene und im Eigentum des Angeklagten (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 StR 503/18, NStZ 2019, 141) stehende erhebliche Bargeldbetrag zumindest teilweise aus legalen Quellen stammt, beweiswürdigend nicht tragfähig belegt.

Rz. 9

Konkrete Tatsachen, die darauf hindeuten könnten, dass „nicht alle sichergestellten Beträge aus Betäubungsmittelgeschäften erlangt” sind, lassen sich den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen. Sie liegen angesichts der Feststellungen zur Auffindesituation des Bargelds in überwiegend „dealertypischer Stückelung” in einer dem Betäubungsmittelhandel dienenden Wohnung sowie den Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. § 437 StPO) des Angeklagten, der im Inland keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, eher fern. Das Landgericht hätte sich daher zu einer Auseinandersetzung mit diesen Umständen gedrängt sehen müssen, an der es hier fehlt.

Rz. 10

c) Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht auszuschließen (§ 337 StPO).

Rz. 11

4. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.

Rz. 12

Der Senat weist auf Folgendes hin:

Rz. 13

Wegen des beschränkten Anfechtungsumfangs des Rechtsmittels ist die auf § 73 Abs. 1 StGB gestützte Ablehnung der Einziehung einschließlich der sie tragenden Feststellung, dass der sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von 18.929,12 Euro nicht aus der verfahrensgegenständlichen Tat erlangt ist, bindend geworden.

Rz. 14

Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht tatsachenfundiert zu der Überzeugung gelangen, dass ein Teil des Bargelds möglicherweise aus einer legalen Quelle stammt, wird es den der erweiterten Einziehung unterliegenden Bargeldbetrag erforderlichenfalls durch Schätzung zu ermitteln (§ 73d StGB) und die Schätzgrundlagen in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen haben.

 

Unterschriften

Quentin, Bender, Bartel, Sturm, Rommel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14025637

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • AGS 1/2014, Pflichtverteidigervergütung bei Vertretung d ... / 1 Aus den Gründen
    1
  • AGS 7/2018, Fiktive Terminsgebühr auch bei Entscheidung ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 81 Verfügungen des Schuldners / 2.2 Rechtsfolgen
    1
  • Instandhaltung in einer Feriendorfanlage
    1
  • Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573b Teilkündigung des Vermieters / 1 Allgemeines
    1
  • ZAP 3/2025, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrecht ... / 4. Mitverschulden
    1
  • zfs 03/2022, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 1 Messverfahren / 1. Einleitung
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge / 1. Sorgerechtsvollmacht an den anderen Elternteil
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 4. Zeitpunkt für die Bewertung der Schenkung; Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB)
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


BGH 4 StR 255/17
BGH 4 StR 255/17

  Verfahrensgang LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 30.01.2017)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 30. Januar 2017 dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen unter II. 3 der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren