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BGH Urteil vom 16.02.1971 - VI ZR 125/69

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob der vom Bauherrn mit der örtlichen Bauaufsicht betraute Architekt zum Schadensausgleich herangezogen werden kann, wenn auf der Baustelle ein Bauarbeiter durch Verschulden seines Arbeitgebers, des Bauunternehmers, oder eines Arbeitskollegen verunglückt.

 

Normenkette

BGB § 426

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 18.03.1969)

LG Köln

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. März 1969 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer der inzwischen in Konkurs gegangenen Baufirma Prof. L. in D.. Die Beklagten sind die Ehefrauen und jeweiligen Alleinerben der inzwischen verstorbenen Architekten Wilhelm H. und Leo A., die in K. ein gemeinsames Architektenbüro unterhalten hatten. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten als Rechtsnachfolger der Architekten H. und A. verpflichtet sind, der Klägerin die Hälfte aller Unkosten zu erstatten, die ihr aus Anlaß eines Haftpflichtfalles im Betrieb der Firma L. entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden.

Die Architekten H. und A. hatte die Stadt S. im Jahre 1960 mit dem Neubau des Stadttheaters und der Konzerthalle in S. beauftragt. Ihnen wurde außer der technischen und geschäftlichen Oberleitung über das Bauvorhaben auch die „Bauführung (örtliche Bauaufsicht)” übertragen.

Die Verputzarbeiten an dem Neubau der Konzerthalle vergab die Stadt Solingen an die Firma L., die ein größeres Bauunternehmen betrieb und sich ausschließlich mit Stuck-, Rabitz- und Putzarbeiten beschäftigte. Bei Abschluß des Vertrages mit der Stadt machte sie der Firma zur Auflage, für die Einhaltung der „gesetzlichen, polizeilichen und berufsgenossenschaftlichen” Bestimmungen zu sorgen und „alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung zu ergreifen.”

Um die Putzarbeiten an der Decke der etwa 8 m hohen Konzerthalle ausführen zu können, errichtete die eigene Gerüstbauabteilung der Firma L. ein Leitergerüst als sogenanntes „Raumgerüst”. Der verantwortliche Leiter der Gerüstbauabteilung, der Dachdeckermeister St., ließ das Gerüst nach einer Muster Zeichnung der Bau-Berufsgenossenschaft H. aufbauen „Regelausführung für ein Monteur- oder Putzgerüst mit einer Höchstbelastung von 200 kg/m²”). Von dieser Musterzeichnung wich St. allerdings insoweit ab, als er die Abstände zwischen den einzelnen Gerüstleitern von den vorgeschriebenen 3,00 m auf 3,30 m erweiterte. Er unterließ es auch, die nach Nr. 27 der „Gerüstordnung DIN 4420” (veröffentlicht: MinBl.NW, Ausgabe A, 1953 Nr. 108 S. 1700) für ein solches Raumgerüst erforderliche statische Berechnung über die Tragfähigkeit des Gerüstes einzuholen. Bei der „Gerüstordnung DIN 4420” handelt es sich um eine vom Deutschen Normenausschuß erarbeitete „einheitliche technische Baubestimmung”; sie stimmt inhaltlich mit der im Jahre 1953 von der Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal erlassenen Unfallverhütungsvorschrift „Gerüste” überein.

Am 9. Januar 1962 stürzte das Gerüst während der Putzarbeiten ein. Hierbei wurden der Polier Le. getötet und fünf andere Arbeiter zum Teil schwer verletzt. Wegen dieses Unglückfalles wurde St. wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Baugefährdung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. In diesem Strafverfahren wurde durch Sachverständigengutachten geklärt, daß die zu großen Abstände zwischen den einzelnen Gerüstleitern ursächlich für den Unfall waren.

Die Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an und erbrachte an die Hinterbliebenen des Poliers Le. sowie an die anderen Unfallbeteiligten Versicherungsleistungen. Bezüglich dieser Leistungen erhob sie gegen die verantwortlichen Angestellten der Firma L. Regreßansprüche nach §§ 899, 903 RVO a.F.

Die Klägerin stellte als Haftpflichtversicherer der Firma L. die in Anspruch genommenen Angestellten von diesen Regreßansprüchen frei. In einer Vereinbarung vom 24. Juli 1964 verpflichtete sie sich gegenüber der Berufsgenossenschaft, dieser 80 % der aus Anlaß des Schadensereignisses zu erbringenden gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erstatten. Die Berufsgenossenschaft erklärte sich ihrerseits gegenüber der Klägerin dazu bereit, „auf die Geltendmachung des restlichen, von diesem Vergleich nicht erfaßten Regresses bei anderen möglicherweise Haftpflichtigen zu verzichten und die möglichen Ansprüche gegen die (übrigen) am Unfall vom 9. Januar 1962 beteiligten Personen durch Einzelerklärungen” an die Klägerin abzutreten. In Erfüllung dieser Vereinbarung zahlte die Klägerin, nachdem die Berufsgenossenschaft die zugesagten Abtretungserklärungen abgegeben hatte, bis zum 31. Dezember 1966 61.060,36 DM. Ferner stellte sie die Angestellten der Firma Prof. L. auch von Regreßansprüchen der Allgemeinen Ortskrankenkasse D. frei und zahlte an diese bisher 1.887,07 DM.

Die Klägerin wandte sich nun ihrerseits an die Beklagten als die Rechtsnachfolger der Architekten H. und A.. Sie forderte sie auf, sich zur Hälfte an den ihr entstandenen und noch entstehenden Unkosten zu beteiligen, weil die Architekten ihre Aufsichtspflicht verletzt und dadurch den Einsturz des Gerüstes schuldhaft mitverursacht hätten. Die Beklagten wiesen diese Forderung als unberechtigt zurück.

Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten Erstattung von 31.509,46 DM nebst Zinsen verlangt und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet seien, die Klägerin zur Hälfte von allen Ansprüchen freizustellen, die sie aus Anlaß des Schadensereignisses vom 9. Januar 1962 gegenüber Trägern der Sozialversicherung zu erfüllen hat.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie sind vor allem der Ansicht der Klägerin entgegengetreten, daß die Architekten H. und A. verpflichtet gewesen seien, für die Sicherheit des Putzgerüstes zu sorgen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageansprüche weiter.

Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin gegen die Beklagten als Erben der Architekten H. und A. keine Ansprüche nach §§ 1922, 1967 BGB geltend machen. Voraussetzung für derartige Ansprüche wäre u.a., daß sich die beiden Architekten gegenüber den verletzten Arbeitern der Firma Prof. L. und gegenüber den Hinterbliebenen des tödlich verunglückten L. schadensersatzpflichtig gemacht haben. Eine solche Schadensersatzpflicht hat das Berufungsgericht jedoch verneint.

II. Soweit das Berufungsgericht der Meinung ist, daß eine vertragliche Haftung der Architekten nicht besteht, ist ihm beizutreten.

Unstreitig haben zwischen den Architekten und den Arbeitnehmern der Firma Prof. L. unmittelbar keine vertraglichen Beziehungen bestanden. Gleichwohl könnten vertragliche Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, wenn die Architekten bei Abschluß ihres Vertrages mit der Stadt S. vertragliche Sorgfalts- oder Schutzpflichten zugunsten der bauausführenden Unternehmer und deren Arbeitnehmer übernommen hätten. Ein solcher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hat indes nach der Vertragsauslegung, wie das Berufungsgericht sie vorgenommen hat, nicht bestanden. Das Berufungsgericht hat erwogen: Es sei nicht erkennbar, daß es im Willen der Stadt gelegen hätte, die Baufirmen und deren Arbeitnehmer dem besonderen Schutz der aufsichtsführenden Architekten vor den Gefährdungen bei der Errichtung des Bauwerks anzuvertrauen. Aus den vertraglichen Abreden, die zwischen der Stadt und der Firma Prof.L. vereinbart worden seien, gehe im Gegenteil hervor, daß allein die Baufirmen für die Sicherheit der Baustelle und für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich sein sollten.

Diese Auslegung des Architektenvertrages ist rechtlich möglich und verletzt keine Auslegungsgrundsätze, im besonderen nicht die der §§ 133, 157 BGB. Sie liegt im Gegenteil nach dem Wortlaut des Vertrages sogar nahe.

Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht auch die Vereinbarungen berücksichtigt hat, die von der Stadt mit den Baufirmen getroffen worden waren. Bei der Auslegung eines Vertrages ist das Gesamtverhalten der Beteiligten zu beachten. Dabei sind auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände heranzuziehen, soweit sie den Beteiligten bekannt und für die Auslegung von Bedeutung sind.

Der Revision ist zuzugeben, daß die Bauführung (örtliche Bauaufsicht), die die Architekten H. und A. übernommen hatten, neben anderen Pflichten auch die Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschriften umfaßt (vgl. § 19 Nr. 4 der Gebührenordnung für Architekten). Das steht aber der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Architektenvertrag gegeben hat, nicht entgegen. Selbst wenn zu den einzuhaltenden Vorschriften auch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften gehören, kann entgegen der Ansicht der Revision daraus nicht gefolgert werden, daß die Architekten damit die vertragliche Verpflichtung übernommen hätten, neben den Baufirmen für die Verkehrssicherheit der Baustelle zu sorgen.

Insgesamt ist das Berufungsgericht somit rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß den verletzten Arbeitnehmern der Firma Prof. L. und den Hinterbliebenen des tödlich verunglückten Poliers keine vertraglichen Ansprüche gegen die Architekten H. und A. zustanden.

III. Eine Schadensersatzpflicht der Architekten aus § 823 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß ihnen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last zu legen sei. Es hat weiter angenommen, daß die Architekten auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung von Schutzgesetzen in Anspruch genommen werden konnten.

In beiden Punkten hat die Revision Bedenken gegen das Berufungsurteil erhoben. Ob sie berechtigt sind, kann auf sich beruhen, denn dem angefochtenen Urteil ist im Ergebnis auch dann beizutreten, wenn man mit dem Landgericht annehmen wollte, daß die Architekten nach den Deliktsvorschriften verpflichtet waren, den verletzten Arbeitnehmern der Firma L. und den Hinterbliebenen des Poliers Schadensersatz zu leisten.

1. Die Klägerin hat ihre Klage hinsichtlich des Betrages von 31.509,46 DM (Hälfte der Leistungen der Berufsgenossenschaft) in erster Linie darauf gestützt, daß die Schadensersatzansprüche der verletzten Arbeitnehmer der Firma L. und der Hinterbliebenen des Poliers zunächst nach § 1542 RVO auf die Berufsgenossenschaft und dann aufgrund einer Abtretung auf sie, die Klägerin, übergegangen seien.

Hinsichtlich dieser Klagegrundlage ist zu beachten, daß die Klägerin durch die Abtretungserklärung der Berufsgenossenschaft nicht mehr Rechte erwerben konnte, als der Berufsgenossenschaft nach dem Urteil BGHZ 51, 37 und nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. November 1970 – VI ZR 104/69 – NJW 1971, 194 gegen die Beklagten zustanden. Nach diesen Entscheidungen konnte die Berufsgenossenschaft gegen die außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Architekten als Zweitschädiger und damit auch gegen die Beklagten als deren Rechtsnachfolger in Höhe des Verantwortungsanteils der durch die §§ 898, 899 RVO a.F. freigestellten Erstschädiger (Firma L. und Leiter der Gerüstabteilung St.) keinen Rückgriff nehmen. Anders ausgedrückt: Die Berufsgenossenschaft konnte nur insoweit Rückgriff nehmen, als die Firma L. und St. als die in erster Linie für den Unfall Verantwortlichen ohne ihre Eingliederung in das System der Unfallversicherung und ohne die hierauf beruhende Freistellung von der Haftung (§§ 898, 899 RVO a.F.) im Verhältnis zu den Architekten als Zweitschädiger (§§ 840, 426, 254 BGB) für den Schaden aufkommen müßten.

Daher war zu prüfen, ob der Firma L. und St. für den Fall, daß ihre Haftung nicht ausgeschlossen wäre, ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB gegen die Architekten zugestanden hätte. Das aber kann bei einem Sachverhalt, wie er hier in Betracht kommt, nicht angenommen werden. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, daß die Hauptverantwortung für die Sicherheit des Baugerüstes bei der Firma L. lag. Sie hatte als Bauunternehmerin für die Sicherung ihrer Baustelle und für die Verhütung von Unfällen zu sorgen. Dazu gehörte, daß sie die Vorschriften der Gerüstordnung beachtete. Daneben waren die Architekten H. und A. als die von der Stadt (Bauherrin) bestellten örtlichen Bauführer nur verpflichtet, die Erfüllung dieser Pflichten des Bauunternehmers zu überwachen. Ihnen könnte also nur vorgeworfen werden, diese Überwachungspflicht (örtliche Bauaufsicht) schuldhaft verletzt zu haben. Das aber könnten St. und die Firma L. den Architekten H. und A. nicht mit Erfolg entgegenhalten. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, daß es sich hier nur um Schäden handelt, die die eigenen Arbeitnehmer der Firma L. erlitten haben. Für die Sicherheit ihrer Arbeitnehmer zu sorgen, oblag aber der Firma L. und ihrem Leiter der Gerüstbauabteilung St.. Ihr Vorwurf gegen die Architekten bestände also darin, daß sie in der Erfüllung ihrer Sicherheitspflichten gegenüber ihren eigenen Arbeitnehmern von den Architekten nicht ausreichend überwacht worden seien. Das aber würde bedeuten, daß St. und die Firma L. den aufsichtsführenden Architekten vorhalten, nicht genügend darauf geachtet zu haben, ob die zu Beaufsichtigenden (Firma L. und St.) für die Sicherheit ihrer Arbeitnehmer sorgen. Dieser Vorhalt wäre mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Vielmehr muß in einem solchen Fall regelmäßig der Bauunternehmer im Innenverhältnis zum Architekten den Schaden seiner Arbeitnehmer allein tragen (vgl. BGHZ 37, 227, 235 und das Urteil des BGH vom 22. April 1965 – VII ZR 237/62 –; BGHZ 28, 297, 300, 301; RGZ 159, 86, 90, 91; Tschernitscheck NJW 1963, 1133 und Schmidt NJW 1964, 265). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Auch hier können St. und die Firma L., wenn ihnen nicht die Haftungsfreistellung der § 898, 899 RVO a.F. zugute käme, wegen des Schadens ihrer Arbeitnehmer keinen Ausgleichsanspruch gegen die Architekten erheben.

Das hat nach dem oben erwähnten Urteil BGHZ 51, 37 zur Folge, daß die Bau-Berufungsgenossenschaft keinen Rückgriff nach § 1542 RVO gegen die Architekten nehmen könnte. Dann kann aber auch die Klägerin aufgrund der Abtretungserklärung der Berufsgenossenschaft keine Rechte gegen die Architekten erworben haben.

2. Die Klägerin will ihre Ansprüche gegen die Beklagten als Rechtsnachfolger der Architekten auch aus § 67 VVG herleiten. Allerdings hat sie als Haftpflichtversicherer der Firma L. und St. deren Schuldverpflichtung gegenüber der Berufsgenossenschaft aus § 903 RVO a.F. getilgt. Es ist auch richtig, daß zu den Ansprüchen des Versicherungsnehmers, die damit nach § 67 VVG auf den Versicherer (Klägerin) übergehen, auch der Ausgleichsanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitschädiger gehört (BGHZ 17, 214; vgl. auch das Urteil des BGH vom 9. November 1965 – VI ZR 122/64 – VersR 1966, 64). Ein solcher Ausgleichsanspruch gegen die Architekten scheidet aber schon deshalb aus, weil beide Schuldner hinsichtlich ihrer Verpflichtungen gegenüber der Berufsgenossenschaft (Firma L. aus § 903 RVO a.F. und die Architekten aus §§ 823 BGB, 1542 RVO) nicht in einem echten Gesamtschuldverhältnis standen, wie es die in BGHZ 19, 114, 123 f abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB fordert (ebenso Urteil des BGH vom 16. Juni 1959 – VI ZR 141/58 – VersR 1959, 698; dazu Schmalzl NJW 1963, 1708). Zwar hat die Revision Bedenken gegen diese Entscheidung erhoben und um Prüfung gebeten, ob an ihr festzuhalten ist. Zu dieser Prüfung besteht jedoch in dem jetzt zu entscheidenden Falle kein Anlaß. Denn selbst wenn man mit der Revision annehmen wollte, daß ein Ausgleichsanspruch gegen die Architekten H. und A. entgegen BGHZ 19, 114 in Betracht kommen könnte, müßte ein solcher Anspruch jedenfalls aus den gleichen Gründen verneint werden, die schon unter 1) dargelegt wurden. Da bei einem Innenausgleich zwischen den Schädigern die Firma L. den Schaden ihrer Arbeitnehmer allein tragen müßte, steht ihr kein Anspruch zu, der nach § 67 VVG auf die Klägerin hätte übergehen können.

3. Soweit die Klägerin die Firma L. und deren Angestellten St. von den Regreßansprüchen der Allgemeinen Ortskrankenkasse freigestellt und an diese 1.887,07 DM gezahlt hat, kommt, da insoweit keine Abtretung vorliegt, nur § 67 VVG als Klagegrundlage in Betracht. Auch hier fehlt es an einem Anspruch der Firma L., der nach § 67 VVG auf die Klägerin hätte übergehen können.

IV. Zusammenfassend ergibt sich, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche unter keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte begründet sind, die Klage also mit Recht abgewiesen worden ist.

 

Unterschriften

Dr. Weber, Dr. Bode, Sonnabend, Dunz, Scheffen

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502190

NJW 1971, 752

Nachschlagewerk BGH

MDR 1971, 381

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