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BGH Urteil vom 15.07.1998 - IV ZR 206/97

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Verfahrensgang

OLG Koblenz (Entscheidung vom 01.08.1997; Aktenzeichen 10 U 1790/96)

LG Trier (Entscheidung vom 19.11.1996; Aktenzeichen 11 O 76/95)

 

Tatbestand

Der Kläger unterhält bei den Beklagten für das Stallgebäude seines landwirtschaftlichen Anwesens in R. eine Sturm- und Hagelversicherung. Er verlangt von den Beklagten Entschädigungsleistungen mit der Behauptung, bei einem am 5. Juli 1994 über der Gemeinde R. niedergegangenen Sturm- und Hagelunwetter sei die circa 1.370 qm große Dachfläche des Stallgebäudes durch Hageleinwirkung beschädigt worden. Durch den Hagelschlag sei die Oberflächenbeschichtung der Welleternitplatten zerstört, jeweils eine Seite der Welle sei bis auf den Grundscherben freigelegt worden. Die Kosten der notwendigen Reparaturarbeiten, für die die Beklagten aufzukommen hätten, beliefen sich auf 134.211,78 DM.

Die Beklagten verweigern Versicherungsleistungen. Sie haben unter Berufung auf ein von ihnen eingeholtes Gutachten bestritten, daß das Dach des Stalles durch Hagel beschädigt worden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe nicht bewiesen, daß durch das Sturm- und Hagelereignis am 5. Juli 1994 der von ihm behauptete Schaden an der Dachfläche des Stallgebäudes entstanden sei. Das folge aus dem Inhalt des bereits vom Landgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen H., der eine Ortsbesichtigung vorgenommen und sich bei der Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes des Daches mit den Plattenoberseiten und Beschichtungen befaßt habe. Gründe für die Einholung eines neuen Gutachtens lägen nicht vor. Das gelte selbst im Hinblick auf eine vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des Dachplattenherstellers. Auch dem Antrag des Klägers, den Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens zu laden, sei nicht zu folgen gewesen. Der Antrag sei schon vom Landgericht zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden; der in der Berufungsinstanz erneut gestellte Antrag müsse daher gemäß § 528 Abs. 3 ZPO unberücksichtigt bleiben. Gründe für eine Anhörung des Sachverständigen von Amts wegen lägen nicht vor.

Das hält den Verfahrensrügen der Revision nicht stand.

2. Die Revision beanstandet mit Recht, das Berufungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, indem es von einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen abgesehen hat (§ 411 Abs. 3 ZPO).

a) Die Vorschrift des § 411 Abs. 3 ZPO stellt die mündliche Anhörung des Sachverständigen zwar in das Ermessen des Gerichts; das Ermessen ist aber gebunden. Es muß dahin ausgeübt werden, daß vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten zur Beseitigung von Zweifeln und Unklarheiten des Gutachtens nicht ungenutzt bleiben dürfen. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich. Ebensowenig steht der Anordnung nach § 411 Abs. 3 ZPO entgegen, daß die Partei ihr Antragsrecht wegen Verspätung verloren hat (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 unter 2). Anlaß zu dieser Ermessensausübung kann insbesondere ein vorgelegtes Privatgutachten - also substantiierter Parteivortrag - sein.

Einwände, die sich daraus gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muß das Gericht ernst nehmen. Es muß ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu bietet sich insbesondere auch die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen an (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991, aaO.; Senatsurteil vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a).

b) Der Kläger hat zur Stützung seiner Behauptung über einen am 5. Juli 1994 eingetretenen Hagelschaden eine Stellungnahme der E. AG, des Herstellers der Wellplatten, vorgelegt. In ihr wird - nach Untersuchung einer vom Kläger zur Verfügung gestellten Dachplatte - festgestellt, daß auf einer Seite der Welle die Streuschicht (eine pulverförmige Farbbeschichtung) "offensichtlich durch mechanische Einwirkung völlig abgetragen" gewesen sei; das bedeute, daß vermutlich durch einen Hagelschauer, der aus einer Richtung auf die Wellen eingewirkt habe, eine Wellenflanke bis auf den Grundscherben freigelegt worden sei.

Mit diesem - durch die sachkundige Äußerung des Herstellers der Wellplatten - näher substantiierten Vortrag zu Art und Entstehung des Schadens mußte sich das Berufungsgericht bei seiner Würdigung des erhobenen Beweises - also des Sachverständigengutachtens - befassen. Das setzte hier voraus, daß das bereits vom Landgericht eingeholte Gutachten dieses Vorbringen beachtet und sich seinerseits mit der darin bezeichneten Schadensart und -entstehung in erkennbarer und nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das sei hier mit dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen H. geschehen, findet allerdings im Gutachten selbst keine ausreichende Grundlage.

c) Aus den vom Berufungsgericht hierzu in den Vordergrund gerückten Auszügen aus dem Gutachten ist nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, daß sich der Sachverständige mit der Frage einer mechanischen Einwirkung auf die Streuschicht der Wellplatten und einem dadurch ausgelösten Schaden näher - d.h. mit einer darauf bezogenen Untersuchung der Wellplatten - befaßt hat. Der Sachverständige hat zwar mit Blick auf einen Teil des Daches (jüngster Anbau) von einer hier noch gut erhaltenen Oberflächenbeschichtung gesprochen. Daß er diese aber - über eine äußerliche Betrachtung hinaus - näher untersucht hat, ergibt sich aus seinem Gutachten selbst für diesen Teil der Dachfläche nicht. Das gilt erst recht für die Ursprungsdachfläche, bei der sich der Sachverständige im wesentlichen nur mit dem unterschiedlichen Verwitterungsgrad der Oberflächen der Wellflanken befaßt, sich indessen nicht dazu verhält, ob die Streuschicht durch mechanische Einwirkungen geschädigt worden sein könnte.

Schon diese nach dem Inhalt des Gutachtens noch offene Frage, jedenfalls aber die insoweit nach dem Gutachten noch verbleibenden Unklarheiten mußten dem Berufungsgericht Anlaß zu weiterer Sachaufklärung geben. Dafür bot sich zunächst - und unabhängig von der Frage, ob es danach eines weiteren Gutachtens bedarf - eine Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung seines bereits erstatteten Gutachtens an.

Diese weitere Aufklärung wurde hier auch nicht dadurch entbehrlich, daß - wie das Berufungsgericht meint - ein Widerspruch zwischen dem Gutachten des Sachverständigen und der Stellungnahme des Herstellers nicht bestehe.

Denn das Fehlen eines Widerspruchs läßt sich nicht schon damit begründen, daß in der Stellungnahme lediglich die Vermutung geäußert wird, ein Hagelschauer könne die Wellflanke bis auf den Grundscherben freigelegt haben. Denn mehr als eine Vermutung konnte in der Stellungnahme verantwortlich schon deshalb nicht angestellt werden, weil dem Plattenhersteller lediglich eine Platte zur Untersuchung zur Verfügung stand, er also nicht den Zustand des versicherten Daches als Ganzes beurteilen konnte.

d) Das Berufungsgericht war demgemäß gehalten, den Sachverständigen von Amts wegen zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden (§ 411 Abs. 3 ZPO), so daß es nicht darauf ankam, ob der Kläger sein Antragsrecht wegen Verspätung verloren hatte. Da es dies unterlassen hat und nicht ausgeschlossen werden kann, daß seine Entscheidung darauf beruht, führt schon dieser Verfahrensfehler zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

3. Abgesehen davon erweist sich aber auch die auf § 528 Abs. 3 ZPO gestützte Nichtberücksichtigung des vom Kläger in der Berufungsinstanz erneut gestellten Antrages, den Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens zu laden, als nicht rechtsfehlerfrei.

Das Berufungsgericht führt dazu aus, das Landgericht habe den Antrag mit Recht gemäß §§ 296 Abs. 1, 411 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen, weil der Kläger die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme zum Gutachten nicht gewahrt habe. Das Landgericht hatte sich aber für die Zurückweisung des Antrages nicht auf § 296 Abs. 1 ZPO und eine versäumte Frist, vielmehr auf § 296 Abs. 2 ZPO gestützt. Damit aber hat das Berufungsgericht bei der Anwendung des § 528 Abs. 3 ZPO eine andere Begründung für die erstinstanzliche Zurückweisung herangezogen, als sie in erster Instanz gegeben worden ist. Das ist ihm verschlossen (BGH, Urteil vom 1. April 1992 - VIII ZR 86/91 - VersR 1993, 81 = BGHR ZPO § 528 Abs. 3 Unanwendbarkeit 4).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993563

NJW-RR 1998, 1527

NVersZ 1998, 84

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