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BGH Urteil vom 13.01.1976 - VI ZR 58/74

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Leitsatz (amtlich)

Wird ein Versicherter mit Duldung (wenn auch nicht auf Anweisung) ihrer für den Heimtransport verantwortlichen Betriebsinhaberin durch einen Betriebsangehörigen in einem betriebseigenen Kraftfahrzeug nach Hause gebracht, so stellt dies keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr i.S. des § 636 Abs. 1 RVO dar. (Ergänzung zu BGHZ 19, 114).

 

Normenkette

RVO § 636

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 12.02.1974)

LG Hechingen (Urteil vom 06.02.1973)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Februar 1974 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 6. Februar 1973 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen den Klägern zur Last.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die damals 28 Jahre alte Ehefrau des Erstklägers und Mutter der Kläger zu 2–4 verstarb am 29. Mai 1970 an den Folgen eines vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfalles. Die Verunglückte befand sich auf der Rückfahrt aus der Gastwirtschaft Jägerstüble in St./Ha., deren Inhaberin die Ehefrau des Erstbeklagten war. Sie half dort – meist zum Wochenende und an Feiertagen, so auch am 28. Mai 1970, dem Fronleichnamstag – als Bedienung aus. In der Regel brachte der Erstkläger seine Frau zur etwa 40 km entfernt liegenden Gaststätte und holte sie dort auch wieder ab. Gelegentlich fuhr sie auch der Erstbeklagte heim. Die Ehefrau des Erstbeklagten war Halterin des verunglückten Fahrzeugs, das bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war.

Der Erstbeklagte, der im Zeitpunkt der Unglücksfahrt keine Fahrerlaubnis besaß, wurde dieserhalb und wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Die Parteien streiten darüber, ob auf den Unfall der Haftungsausschluß der §§ 636, 637 RVO Anwendung findet, und verneinendenfalls über die Höhe der zu erbringenden Leistungen. Die Kläger begehren Rentenzahlungen nach § 844 Abs. 2 BGB, der Erstkläger zudem Ersatz der Beerdigungskosten sowie ein Schmerzensgeld; die Kläger zu 2) bis 4) ferner die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung der Beklagten für die Zeit nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres, vorbehaltlich des gesetzlichen Forderungsüberganges auf Sozialversicherungsträger.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Haftung der Beklagten nach §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß die Verunglückte bei einer Fahrt im „allgemeinen Verkehr” (§ 636 RVO) ums Leben gekommen sei und hat den Klägern Beerdigungskosten und Renten, insoweit allerdings weniger, als sie verlangt hatten, zugesprochen, außerdem dem Kläger ein Schmerzensgeld von 2.000 DM zuerkannt.

Mit der Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Im Gegensatz zum Landgericht meint das Berufungsgericht, die Schadensersatzansprüche der Kläger seien nicht durch die Sonderregelung der §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen.

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Im Sinne der Revision geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Verunglückte und der Erstbeklagte (demnächst: der Beklagte) Betriebsangehörige desselben Betriebes waren. Die Verunglückte war mindestens aushilfsweise in der Gastwirtschaft tätig und der Beklagte half am Feierabend und an den Wochenenden in der Gaststätte seiner Ehefrau aus, indem er bei der Bedienung der Gäste, bei Bestellung der Waren und vor allem bei der Rechnungsführung half. Bei dieser Sachlage geht das Berufungsgericht fehlerfrei davon aus, es entspreche der Lebenserfahrung, daß der Ehemann einer Gastwirtin dieser in seiner arbeitsfreien Zeit im Betrieb zur Hand gehe. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten hat den Unfall auch als Arbeitsunfall anerkannt und zahlt den Kindern der Verunglückten Waisenrenten.

2. Handelt es sich somit um einen von einem demselben Betrieb wie die Verunglückte zugehörigen Betriebsangehörigen verursachten Arbeitsunfall (§ 637 RVO), so würde der Haftungsausschluß des § 636 Abs. 1 RVO dennoch keine Anwendung finden, wenn der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Ob dies hier zutrifft, untersucht das Berufungsgericht zu Recht anhand der besonderen Umstände des Falles (BGHZ 8, 330, 336), indes kann ihm im Ergebnis nicht gefolgt werden.

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 8. Mai 1973 – VI ZR 148/72 = VersR 1973, 736) ausgeführt hat, ist bei Beurteilung der Frage, ob der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, vornehmlich darauf abzustellen, ob der verletzte Arbeitnehmer den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder als Betriebsangehöriger erlitten hat, d.h. es ist entscheidend, ob sich der Unfall für den Verunglückten in einem Bereich ereignet hat, der sich im Verhältnis zum Schädiger als innerbetrieblicher Vorgang darstellt. Der Wegfall der Haftungsfreistellung nach § 636 Abs. 1 RVO, falls sich der Unfall bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat, beruht auf der Erwägung, daß es dann unbillig wäre, die Haftungsbefreiung an das betriebsbezogene Verhältnis zwischen dem versicherten Verletzten und dem Schädiger zu knüpfen, wenn der Versicherte, als er den Unfall erlitt, jedem anderen Verkehrsteilnehmer gleichstand. Demgegenüber soll der Wegfall des Haftungsausschlusses nicht diejenigen Arbeitnehmer vor anderen Arbeitnehmern bevorzugen, die ihre betrieblichen Aufgaben vornehmlich im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs zu erfüllen haben. Das Gesetz will vielmehr die Fälle erfassen, in denen der Versicherte den sich aus der Zugehörigkeit zu seinem Betrieb ergebenden Gefahrenbereich verlassen und sich wie jeder andere („normale”) Verkehrsteilnehmer in den Verkehr mit den damit verbundenen Gefahren begeben hat (s. BGHZ 17, 65, 67). Es kommt also darauf an, ob die Autofahrt, bei der die Verunglückte ums Leben kam, in einem inneren Zusammenhang mit der ihrer betrieblichen Tätigkeit steht.

Dies wird vom Berufungsgericht hier zu Unrecht verneint.

a) So kann es schon nicht gebilligt werden, wenn das Berufungsgericht meint, es könne hier bereits darum nicht von einer Anordnung bzw. Zustimmung der Betriebsinhaberin zu der Unglücksfahrt gesprochen werden, weil der Beklagte keine Fahrerlaubnis gehabt habe, die Fahrt damit ein vorsätzliches Vergehen nach § 21 StVG bedeutet habe. Es nimmt im allgemeinen einer Tätigkeit nicht ihre Betriebsbezogenheit, wenn sie ordnungswidrig war (vgl. für alkoholischen Einfluß Senatsurt. v. 19. Dezember 1967 – VI ZR 6/66 = VersR 1968, 353). Daß es sich etwa um einen vorsätzlich zugefügten Arbeitsunfall handelte (§ 636 Abs. 1 RVO), kann entgegen der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Ansicht nicht angenommen werden. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte (oder seine Ehefrau) es gewollt oder doch billigend in Kauf genommen hätten, wenn es auf jener Fahrt zu einem Unfall gekommen wäre.

b) Unrichtig ist auch, wenn das Berufungsgericht darauf abstellt, ob jene Fahrt aufgrund einer „vorausplanenden Organisation” ausgeführt worden sei. Die innerbetriebliche Beziehung zu einer Verkehrsfahrt ist auch dann möglich, wenn sie im Einzelfall auf Anweisung des Unternehmers oder eines zuständigen Repräsentanten oder bevollmächtigten Betriebsangehörigen stattfindet (BGHZ 19, 114, 119).

So ist aber auch der gegenständliche Fall gelagert.

aa) Allerdings ist der Hin- und Rückweg eines Betriebsangehörigen (und der ihm gleichgestellten Personen) zur und von seiner Arbeitsstätte in der Regel als Teilnahme am allgemeinen Verkehr von der Haftungsfreistellung der §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen, weil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen hat, daß er zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause kommt (Senatsurt. v. 27. Juni 1956 – VI ZR 252/55 = VersR 1956, 589; v. 24. Oktober 1967 – VI ZR 67/66 = VersR 1967, 1201). Andererseits steht außer Zweifel, daß die Fahrten der Betriebsangehörigen von ihrem Betrieb zur auswärts gelegenen Arbeitsstelle mit einem werkseigenen Fahrzeug in einem deutlichen inneren Zusammenhang zur Betriebstätigkeit stehen, so daß sie nicht im allgemeinen, sondern im besonderen Verkehr ausgeführt werden, daher der Haftungsfreistellung unterliegen (s. BGHZ 8, 330, 337; Urt.v. 8. Mai 1973 a.a.O. m.w.Nachw.). Dies gilt selbst dann, wenn die Fahrt mit einem privaten Fahrzeug, aber als „Dienstfahrt” durchgeführt worden ist (s. Senatsurt. 2. März 1971 – VI ZR 146/69 = VersR 1971, 564; v. 2. November 1971 – VI ZR 50/70 = VersR 1971, 145; Lauterbach, Unfallversicherung § 636 Anm. 37 m.w.Nachw.). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß das Zurückbringen eines 10-jährigen Jungen nach Beendigung seiner Hilfeleistung in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit dem betriebseigenen Fahrzeug keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr darstellt (Senatsurt. v. 28. Mai 1965 – VI ZR 22/64 = VersR 1965, 806), ebensowenig das Nachhausebringen eines Betriebsangehörigen nach einer Betriebsveranstaltung auf Anweisung des Unternehmers in einem werkseigenen Fahrzeug (BGHZ 19, 114, 119).

bb) Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist der letztgenannten Entscheidung gleich gelagert.

Zwar hatte der Erstkläger die Verunglückte ständig zur Arbeitsstelle hingebracht und im allgemeinen auch wieder abgeholt. Diese Fahrten standen zweifelsfrei nicht in dem zu fordernden inneren Zusammenhang zum Betrieb der Gaststätte, fielen daher nicht unter die Haftungsfreistellung des § 636 RVO. Daran änderte sich auch nichts dadurch, daß die Betriebsinhaber in – wie dies bei Raumpflegerinnen und Aushilfskräften im Gaststättengewerbe häufig geschieht und auch hier durch Zahlung von Kilometergeldern geschah – für die Fahrtunkosten aufkam.

Anders verhält es sich aber dann, wenn – wie es hier für die Unglücksfahrt zutraf – die Verunglückte nicht von ihrem Ehemann, sondern von dem Ehemann der Betriebsinhaberin mit deren Fahrzeug nach Hause gebracht wurde. Mag auch die Ursache für das Einspringenmüssen der Betriebsinhaberin allein der Umstand gewesen sein, daß der Erstkläger an jenem Abend verhindert war, so kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Verantwortung für den Heimweg eben in diesem Verhinderungsfall bei der Betriebsinhaberin lag. Sie mußte dafür Sorge tragen, daß die Verunglückte nach Beendigung ihres Dienstes zu mitternächtlicher Stunde nach Hause gebracht wurde.

Auch die Feststellung des Berufungsgerichts – auf die die Revisionserwiderung verweist –, „daß die Betriebsinhaberin einerseits mit der Unglücksfahrt nicht einverstanden war, andererseits aber keinerlei Möglichkeit sah, die Fahrt wirksam zu verhindern”, steht der Bejahung des inneren Zusammenhangs mit der Betriebstätigkeit nicht entgegen. Um einen solchen zu begründen, bedarf es nicht unbedingt einer Anweisung des Betriebsinhabers in jedem einzelnen Fall. Vielmehr genügt jedenfalls dann eine konkludente Duldung der Fahrt, wenn diese – wie hier – mit einem betriebseigenen Fahrzeug und aus der den Betriebsinhaber treffenden Verantwortung dafür, daß ihre Aushilfe nachts heimgebracht wird, durchgeführt wurde, also von seiner Fürsorgepflicht und seiner Direktionsbefugnis umfaßt war. Es ist von den Parteien nie behauptet worden, daß die Ehefrau des Beklagten etwa versucht hätte, ihrem Ehemann den Zugriff zu den Auto schlüsseln zu verwehren oder daß er diese etwa mit Gewalt an sich gebracht hätte. Im Gegenteil ist unstreitig, daß der Beklagte die Verunglückte schon öfters nach Hause gebracht hatte, nämlich meist dann, wenn deren Ehemann sie nicht selbst wieder heimfahren konnte.

Somit ist hier ein so enger innerer Zusammenhang zur Betriebstätigkeit gegeben, daß es sich bei der Fahrt nicht mehr um eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr handelt, so daß die Haftungsfreistellung nach § 636 RVO eingreift.

II.

Die Revision beanstandet ferner vorsorglich, daß das Berufungsgericht dem Erstkläger ein Schmerzensgeld wegen eines angeblich erlittenen Schock schadenszugebilligt hat.

Hierbei handelt es sich, obwohl der Erstkläger diesen Gesundheitsschaden nur mittelbar als Folge des tödlichen Unfalls seiner Ehefrau erlitten hat, dennoch um einen eigenen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB des insoweit unmittelbar geschädigten Ehemannes (BGHZ 56, 163, 168). Ob auch dieser eigene Anspruch eines „Angehörigen der Versicherten” unter die Haftungsfreistellung des § 636 Abs. 1 RVO fällt oder gar aus den der Entscheidung BGHZ 56, 168 zugrundeliegenden, als Ausfluß von Treu und Glauben angesehenen Erwägungen als gleichfalls ausgeschlossen betrachtet werden könnte, kann hier dahingestellt bleiben. In jedem Fall fehlt es an den Voraussetzungen für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes wegen eines erlittenen „Schockschadens”.

1. Das Berufungsgericht ist der Meinung, der Erstkläger könne ein Schmerzensgeld (§ 847 BGB) verlangen, weil er einen Schockschaden mit körperlichen Folgen erlitten habe. Er sei kurz nach dem Unfall an die Unfallstelle gekommen und habe dort von den schweren Verletzungen seiner Frau erfahren. Schon der Anblick der nächtlichen Unfall stelle möge für ihn eine besondere Wirkung gehabt haben. Zu Hause „müsse ihm dann beim Anblick seiner damals 1, 2 und 5 Jahre alten Kinder das ganze Ausmaß der über die Familie hereingebrochenen Katastrophe klargeworden” sein. Nach seinen Aussagen und seinem persönlichen Eindruck (der während der Vernehmung einen Weinkrampf erlitten hatte) sehe der Senat es als erwiesen an, daß der Kläger „in glücklicher Ehe gelebt” habe; darum müsse sich der Verlust seiner Frau auch physisch-psychisch ausgewirkt haben. Er sei nach der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigung eine Woche arbeitsunfähig krank gewesen und habe wenigstens einen Monat lang bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges Übelkeitsanfälle gehabt; noch heute leide er unter Weinkrämpfen. Zwar gehe der Senat davon aus, daß sich diese Art der Erkrankung mit dem zeitlichen Abstand gebessert habe und weiter bessern werde. Indessen habe der Kläger einen Gesundheitsschaden davongetragen, der sich auch bei Ausübung seines Berufes als Kraftfahrer bemerkbar gemacht habe. Unter Abwägung aller Umstände sei darum ein Schmerzensgeld von 2.000 DM angemessen.

2. Auch hiergegen richtet sich die Revision mit Erfolg.

Zwar kann auch ein seelischer Schmerz, bei dem eine ungewöhnliche, traumatische Auswirkung der Nachricht vom tödlichen Unfall eines Angehörigen, sich in einer echten körperlichen oder geistig/seelischen Gesundheitsbeschädigung verwirklicht, einen selbständigen Schadensersatzanspruch begründen. Dies kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn die seelische Erschütterung, oft, aber selten richtig, „Schock schaden” genannt, zwar medizinisch erfaßbare Auswirkungen hat, diese aber nicht über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Der Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB deckt nur Gesundheitsbeschädigungen, die nach Art und Schwere diesen Rahmen überschreiten (BGHZ 56, 163).

Das Berufungsurteil ist nicht haltbar, wenn es seine Feststellungen dahin würdigt, daß hier schon eine derartige durch die Unfallnachricht ausgelöste echte Gesundheitsstörung bei dem Erstkläger vorgelegen habe. Eine 8-tägige Arbeitsunfähigkeit und Weinkrämpfe bei Erörterung der mit dem Unfall zusammenhängenden Fragen, die ganz allgemein geeignet sind, die Erinnerung an das seelisch erschütternde Ereignis wieder zu wecken, sind die natürliche Folge des Todes eines nahen Angehörigen. Wie der Senat bereits in dem angeführten Urteil ausgeführt hat, stört nach allgemeiner Erkenntnis und Erfahrung ein starkes negatives Erlebnis, das Empfindungen wie Schmerz, Trauer und Schrecken hervorruft, regelmäßig seelische Funktionen und auch physiologische Abläufe in oft sehr empfindlicher Weise. Darin liegt jedoch noch kein Gesundheitsschaden in dem angegebenen Sinne. Nur soweit dieser einen „schock artigen” Eingriff in medizinischem Sinne darstellt – was hier von keinem ärztlichen Sachverständigen festgestellt ist – kann er die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch bilden. Beeinträchtigungen im seelischen Wohlbefinden sind dagegen nicht ersatzfähig, selbst wenn der Betroffene diese zum Anlaß nimmt, sie mit Medikamenten zu mildern und auszugleichen.

3. Damit kann das angefochtene Urteil auch keinen Bestand haben, soweit es dem Kläger ein Schmerzensgeld zubilligt.

Die Sache bedurfte insoweit keiner Zurückverweisung. Vielmehr war der Senat in der Lage, selbst zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat nicht dargetan, inwiefern der Kläger hier einen Gesundheitsschaden in diesem streng zu nehmenden Sinne erlitten hat. Selbst wenn man seine Vernehmung vor dem Berufungsgericht zugrundelegt: „Er sei damals wochenlang nervlich fertig gewesen; ihm sei beim Autofahren schlecht geworden und er habe noch wochenlang Angst gehabt, ein Auto zu steuern; nachts habe er Weinkrämpfe gehabt; er habe seine Arbeitsstelle unmittelbar nach dem Unfall gekündigt und erst fast 4 Monate später wieder Arbeit als Reisender aufgenommen, wobei er wieder Auto fahren mußte, aber dann sei es nicht mehr so schlimm gewesen”; so reicht dies nicht aus, die Voraussetzungen eines Schockschadens im dargelegten Sinne zu bejahen, zumal der Kläger unstreitig keinen weiteren Arzt aufgesucht hat.

III.

Somit war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Dr. Weber, Nüßgens, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 1372876

NJW 1976, 673

Nachschlagewerk BGH, ja zu I

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