Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 11.07.2012 - 2 StR 572/11

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 18.07.2011)

 

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. Juli 2011 werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, die Angeklagten T. und E. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils drei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (S.), vier Jahren und zwei Monaten (E.) und drei Jahren und sechs Monaten (T.) verurteilt.

Rz. 2

1. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge eine Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei der vier Fälle erstrebt, ist unbegründet.

Rz. 3

Die Feststellungen des Landgerichts tragen entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht den Vorwurf bandenmäßigen Begehens in den Fällen 2 bis 4. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht weder den Begriff der Bande verkannt noch sind ihm bei der Beweiswürdigung durchgreifende Rechtsfehler unterlaufen. Es hat sich mit der – von der Anklage angenommenen – bandenmäßigen Begehung ausführlich aus-einandergesetzt (UA S. 25 ff.), konnte jedoch weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Bandenabrede mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit feststellen. Hierbei hat der Tatrichter namentlich auch darauf abgestellt, dass der Ablauf der Taten, insbesondere unter Berücksichtigung der (allseitigen) Zahlungsschwierigkeiten, eher gegen eine Bandenabrede sprach (UA S. 26). Die von der Revision dargelegten Indizien, die für eine solche Abrede sprechen konnten, hat das Landgericht gesehen; seine Ansicht, weder dem äußeren Ablauf noch dem Inhalt der überwachten Telekommunikation ließen sich in einer Gesamtschau letztlich durchgreifende Indizien dafür entnehmen, dass die Angeklagten sich von vornherein auf die Begehung auch zukünftiger Taten geeinigt hatten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Rz. 4

2. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Soweit das Landgericht die Taten 2 und 3 als selbständige Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen und nicht erörtert hat, ob durch die Zahlung des Restkaufpreises aus Tat 2 im Rahmen der Abwicklung von Tat 3 eine rechtliche Verknüpfung eingetreten ist, begegnet dies hier keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat kann offen lassen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Abwicklung von Zahlungsvorgängen zurückliegende und neue Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu rechtlichen oder tatsächlichen Handlungseinheiten verbinden kann (vgl. BGHSt 43, 163; BGH NStZ 1999, 411; 2009, 392; BGH NStZ-RR 2009, 383; Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 – 2 StR 294/02). Im vorliegenden Fall bestand zwischen der Neulieferung und der Restzahlung eine deutliche zeitliche und örtliche Zäsur, so dass die Annahme von Tatmehrheit keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

 

Unterschriften

Becker, Fischer, Appl, Schmitt, Krehl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3295121

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • AGS 1/2014, Pflichtverteidigervergütung bei Vertretung d ... / 1 Aus den Gründen
    1
  • AGS 7/2018, Fiktive Terminsgebühr auch bei Entscheidung ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 81 Verfügungen des Schuldners / 2.2 Rechtsfolgen
    1
  • Instandhaltung in einer Feriendorfanlage
    1
  • Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573b Teilkündigung des Vermieters / 1 Allgemeines
    1
  • ZAP 3/2025, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrecht ... / 4. Mitverschulden
    1
  • zfs 03/2022, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 1 Messverfahren / 1. Einleitung
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge / 1. Sorgerechtsvollmacht an den anderen Elternteil
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 4. Zeitpunkt für die Bewertung der Schenkung; Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB)
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BGH 3 StR 316/09
BGH 3 StR 316/09

  Verfahrensgang LG Lübeck (Urteil vom 04.05.2009)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 4. Mai 2009 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren