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BGH Urteil vom 11.02.2004 - 2 StR 378/03

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 11.06.2003)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Juni 2003 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 31. Juli 2002 – 582 Cs 118 Js 242/02 (63/02) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Wochen verurteilt. Von dem Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung zu ihrem Nachteil hat es ihn freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen seine Verurteilung. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet insbesondere die Beweiswürdigung des Tatrichters.

Die auf die Sachrüge hin gebotene umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Einer Erörterung bedarf hier nur die Frage, ob das landgerichtliche Urteil den Anforderungen der Rechtsprechung zur Beweiswürdigung gerecht wird.

Dies ist vorliegend der Fall.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Das Landgericht hat unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

Die am 10. September 1987 geborene Nebenklägerin … L. ist Tochter der Halbschwester der Mutter des Angeklagten. Am 25. Mai 2002, als sich … L. auf Besuch bei der Familie des Angeklagten aufhielt, nahm dieser sie abends im Auto mit, um bei einer Tankstelle Bier zu holen. Der Angeklagte bot ihr an, auf einem nahegelegenen Parkplatz unter seiner Anleitung mit dem Pkw zu fahren, wobei sie sich auf seinen Schoß zu setzen hatte. Der Angeklagte wollte dann gegen den Willen des Mädchens mit diesem den Geschlechtsverkehr ausüben, wobei er es festhielt. Es gelang ihm aber nicht, seinen Penis in die enge Scheide des Mädchens, das zuvor noch keinen Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte, einzuführen. Deshalb packte er sie an den Haaren, zog ihren Kopf herüber und zwang sie zum Oralverkehr, bei dem sie seine Samenflüssigkeit herunterschlucken mußte. Als sie beide später in die Wohnung des Angeklagten kamen, schliefen die anderen Familienmitglieder bereits. Der Angeklagte forderte das Mädchen auf zu duschen und dann zu ihm ins Wohnzimmer zu kommen. Dort verlangte er von ihr, ihm nochmal „einen zu blasen”, worauf das Mädchen erneut den Oralverkehr ausübte. Während des Oralverkehrs erschien die Ehefrau des Angeklagten und begann laut zu schreien, worauf es zu einem Streit zwischen den beiden kam. Am nächsten Tag brachte der Angeklagte die Nebenklägerin nach Hause, wobei er drohte, daß ihr und ihrer Familie etwas Schlimmes passieren werde, falls sie etwas sagen sollte.

Da nicht sicher festzustellen war, daß die Geschädigte gegen den Oralverkehr im Wohnzimmer Widerstand leistete, den der Angeklagte mit Gewalt hätte überwinden müssen, hat das Landgericht ihn insoweit freigesprochen.

Die Nebenklägerin berichtete zu Hause ihrer Mutter und einer weiteren Zeugin von den Geschehnissen. Eine Strafanzeige wollte sie nicht erstatten. Die Ehefrau des Angeklagten bestätigte gegenüber den Zeuginnen den von ihr wahrgenommenen Oralverkehr im Wohnzimmer, erklärte aber nach Rücksprache mit dem Angeklagten, daß alle sexuellen Handlungen auf Initiative der Geschädigten und freiwillig stattgefunden hätten. Die Ehefrau des Angeklagten bat, von einer Strafanzeige Abstand zu nehmen. Die Geschädigte wollte trotz Drängens ihrer Mutter keine Strafanzeige erstatten, obwohl es sie empörte, daß der Angeklagte sie als Initiatorin der sexuellen Handlungen hinstellte. Der Angeklagte erstattete am 31. Mai 2002 „Selbstanzeige”, in der er alle sexuellen Handlungen als freiwillig bezeichnete.

Am 2. Juni 2002 erstattete die Mutter der Geschädigten Anzeige gegen den Angeklagten, nachdem ihre Tochter jetzt damit einverstanden war. Die Nebenklägerin wurde an diesem Tage polizeilich vernommen. Am 4. Juli 2002 erzählte die Geschädigte der sachverständigen Zeugin W.-E., einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, daß der Angeklagte sie auf dem Parkplatz und im Wohnzimmer zum Oralverkehr gezwungen habe. Die sachverständige Zeugin gewann den Eindruck, daß bei der Geschädigten eine echte Traumatisierung gegeben sei und schrieb sie für die Schule krank.

Auch nach dem Eindruck der sachverständigen Zeugin I., einer Kinder- und Jugendtherapeutin, die … L. am 3. September 2002 aufsuchte, bestand bei dieser eine echte Traumatisierung wegen des Tatgeschehens. Am 30. August 2002 wurde die Nebenklägerin von der Sachverständigen V., einer Diplompsychologin, aussagepsychologisch exploriert. Dort gab die Geschädigte – wie schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung – über das sexuelle Geschehen hinaus an, daß der Angeklagte die Türknöpfe seines Autos durch Drücken des Knopfes auf der Fahrerseite verriegelt habe. Tatsächlich verfügte der Pkw des Angeklagten nicht über eine Zentralverriegelung. Hinsichtlich des Geschehens in der Wohnung gab die Nebenklägerin an, der Angeklagte habe sie auch mit einem Messer bedroht.

2. Der Angeklagte, der bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, das Mädchen habe von ihm entjungfert werden wollen, hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen.

Das Landgericht stützt sich bei seiner Verurteilung in erster Linie auf die Aussage der Nebenklägerin und das gesamte Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme. Die Kammer zieht, soweit es um die sexuellen Handlungen an sich geht, heran, daß der Angeklagte bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung diese eingeräumt hat. Die Kammer legt sodann die allgemeine und spezielle Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin dar. Hierbei prüft sie eine Reihe von Realkennzeichen wie Vielaktigkeit, Detaillierungsgrad, Schilderung von Eigenempfindungen usw. Die Kammer sieht, daß einzelne Inkonstanzen aufgetreten sind, insbesondere auch, daß die Angaben zur Zentralverriegelung unzutreffend sind. Gleichwohl ist sie – beraten durch die psychologische Sachverständige V. – der Auffassung, daß die Aussage glaubhaft sei. Hinsichtlich des Herunterdrückens der Türknöpfe könne ein Irrtum durch nachträgliche Erinnerungsverschiebungen vorliegen, zumal da sie auf eine entsprechende Frage reagiert habe. Die Zeugin habe den Anstoß der Sachverständigen lediglich im Sinne einer Schlußfolgerung, nicht aber im Sinne einer zuverlässigen Erinnerung aufgegriffen („Ja, habe ich mir so gedacht …”; UA S. 64). Eine bewußte Falschaussage schließt die Kammer aus, insbesondere auch, daß das Opfer sich nur einer Erwartungshaltung der Verwandtschaft gebeugt habe.

Die Kammer stellt vor allem auf weitere Zeugenaussagen ab, die übereinstimmend bekundeten, daß … L. einen durch das fragliche Tatgeschehen belasteten Eindruck machte. Insbesondere haben die sachverständigen Zeuginnen W.-E. und I. glaubhaft bekundet, daß nach ihrem Eindruck eine echte Traumatisierung der Geschädigten infolge des damals von ihr geschilderten Tatgeschehens vorlag (UA S. 44/45 i.V.m. S. 68).

Die Kammer prüft auch, ob ihrer Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Tatopfers bezüglich des Tatvorwurfs im Auto entgegenstehen könnte, daß es hinsichtlich des Tatvorwurfs im Wohnzimmer zu keiner Verurteilung kam, und verneint dies. Zum einen sieht die Kammer, daß das sexuelle Geschehen auch insoweit vom Angeklagten selbst eingeräumt und von seiner Ehefrau bestätigt wurde. Zum anderen erkennt sie, daß die Geschädigte – zwar nicht in der Hauptverhandlung, wohl aber bei der Sachverständigen V. – unter Befragungsdruck eine zusätzliche Bedrohung mit dem Messer erfunden hat. Die naheliegende Erklärung für die unzutreffende Mehrbelastung des Angeklagten hinsichtlich der Drohung mit dem Messer sieht die Kammer in einem Bestreben der Geschädigten nach Selbstentlastung (UA S. 75). Denn anders als beim Vorfall im Pkw habe sie sich in der Wohnung nicht in einer aussichtslosen Lage befunden. Ein weiterer Rechtfertigungsdruck sei insoweit auch dadurch entstanden, daß es dem Angeklagten hier möglicherweise auch ohne Anwendung von körperlicher Gewalt gelungen sein könnte, das Mädchen erneut zum Oralverkehr zu veranlassen. Im Hinblick darauf vermochte die Kammer jedenfalls nicht sicher auszuschließen, daß die Geschädigte der weiteren Aufforderung des Angeklagten, ihn erneut oral zu befriedigen, keinen Widerstand mehr entgegensetzte und daß dementsprechend der von ihr geschilderte Gewalteinsatz durch Ziehen und Festhalten ihres Kopfes sowie die Mehrbelastung hinsichtlich der Drohung mit dem Messer lediglich zur Selbstentlastung vorgetragen worden sind (UA S. 76, 77). Die Kammer sah sich auch nicht in der Lage, die Voraussetzungen des § 182 StGB festzustellen (UA S. 104). Die Kammer hat gleichwohl keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Opfers zu der Tat im Auto, da es hier an Anhaltspunkten fehlt, die ein Selbstbelastungsbestreben der Geschädigten nahelegen würden. Die Geschädigte habe hier in der Hauptverhandlung zurückhaltend und ohne jeden Belastungseifer bekundet und naheliegende Mehrbelastungsmöglichkeiten ausgelassen. Die Kammer hat weiter verschiedene Alternativhypothesen (erfundene oder unbewußte Falschaussage, Übertragungstheorie, unbewußte Erwartungshaltung der Verwandtschaft usw.) nach Vernehmung mehrerer Zeugen ausgeschlossen.

III.

Diese Beweiswürdigung des Tatrichters ist rechtlich nicht zu beanstanden. Seine Schlußfolgerungen sind nachvollziehbar und möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein.

1. Die Beweiswürdigung widerspricht – anders als der Generalbundesanwalt meint – nicht den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen für Fälle, in denen Aussage gegen Aussage steht (vgl. u.a. BGHSt 44, 153 f., 256 f.; BGH NStZ 2000, 496 f., 551 f.).

Jedenfalls liegen hier ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe wichtige Gründe außerhalb der Aussage des Opfers vor.

Der Angeklagte selbst hatte vor der Hauptverhandlung die sexuellen Handlungen eingeräumt, wie von glaubhaften Zeugen bekundet wurde. Hierdurch wird die Angabe des Opfers zu den sexuellen Handlungen selbst bestätigt. Die Behauptung des Angeklagten, das Geschehen sei auf Initiative des Mädchens erfolgt, hat die Kammer mit tragfähiger Begründung als lebensfremd erachtet.

Der Tatrichter durfte auch das Glaubwürdigkeitsgutachten der Sachverständigen V. als zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage ansehen (vgl. auch Senatsurteil vom 12. November 2003 – 2 StR 354/03). Dies gilt hier schon deshalb, weil die Sachverständige selbst außerhalb der Aussage des Opfers liegende Umstände zur Begutachtung herangezogen hat und dazu auch zeugenschaftlich vernommen wurde (UA S. 62, 93).

Vor allem aber hat das Landgericht zutreffend auf die Aussage von weiteren Zeugen abgestellt, insbesondere auch auf sachverständige Zeugen, die eine Traumatisierung des Opfers gerade durch das Tatgeschehen festgestellt haben. Dies alles sind wichtige Gründe außerhalb der Aussage des Opfers, die der Tatrichter zu seiner Überzeugungsbildung heranziehen durfte.

2. Der Tatrichter hat hier weiter ausführlich dargelegt, warum er bezüglich der Tat im Auto den Angaben der Geschädigten gefolgt ist und warum es hinsichtlich des Vorfalls in der Wohnung nicht zu einer Verurteilung gekommen ist, wobei in letzterem Fall die Kammer nur zugunsten des Angeklagten nicht sicher ausschließen konnte (UA S. 21, 76), daß das Mädchen keinen Widerstand leistete, den der Angeklagte mit Gewalt überwinden mußte. Sie hat sich auch ausdrücklich damit auseinandergesetzt, daß das Opfer nicht einem Erwartungsdruck der Familie erlegen ist. Das Landgericht hat hierbei zum einen darauf abgestellt, daß weitere Zeugen glaubhaft bekundet haben, daß die Strafanzeige in der freien Entscheidung der Nebenklägerin stand und auch erst eine Woche später nach Einholung der Zustimmung des Mädchens erstattet wurde. Zum anderen hat es ausgeführt, daß es zur Selbstentlastung über die bloße Schilderung gegenüber der Familie hinaus nicht notwendig gewesen sei, den Angeklagten mit einem Strafverfahren zu überziehen.

Den Bestand des Urteils gefährdet auch nicht, daß der Tatrichter die Erwägungen, die er zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 182 StGB am Ende des Urteils ausgeführt hat, nicht ausdrücklich bei seinen Überlegungen zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin erwähnt hat. Denn inhaltlich ist er bei seiner Beweiswürdigung gerade davon ausgegangen, daß für den Vorfall in der Wohnung die Angaben nicht geeignet sind, eine Verurteilung darauf zu stützen. Demgemäß hat er bereits auf UA S. 77 in seine Würdigung einbezogen, daß er in dem besagten Umfang nicht von der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Geschädigten überzeugt ist, was zum Freispruch des Angeklagten hinsichtlich der zweiten ihm vorgeworfenen Tat führte. Darin enthalten ist, daß die Kammer keine Zwangslage der Geschädigten festzustellen vermochte. Deshalb hat sie betont, daß bei dem zweiten Vorwurf ein Bestreben zur Selbstentlastung durch unzutreffende Mehrbelastung des Angeklagten bestand (UA S. 75, 76).

Die fehlende Fähigkeit des Tatopfers zur sexuellen Selbstbestimmung hat die Kammer schon mit dem Hinweis auf den bei der Tat im Auto geleisteten Widerstand verneint. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung hiermit an anderer Stelle des Urteils war danach nicht geboten.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Detter, Bode, Rothfuß, Fischer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2558093

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