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BGH Urteil vom 10.11.1999 - VIII ZR 78/98 (veröffentlicht am 10.11.1999)

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Leitsatz (amtlich)

Die gewillkürte Prozeßstandschaft ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung, ohne deren Feststellung nicht aus Gründen der Prozeßökonomie in der Sache entschieden werden darf.

Eine Ermächtigung zur Prozeßführung erlischt mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ermächtigenden.

 

Normenkette

KO § 23; ZPO § 51; BGB § 168

 

Verfahrensgang

OLG Naumburg

LG Dessau

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Februar 1998 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 5. August 1997 geändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, nimmt die beiden Beklagten aus einer Bürgschaft vom 8. März 1995 in Anspruch, die alle Verbindlichkeiten der Leasingnehmerin aus einem Leasingvertrag mit der Klägerin sichert. Sie kündigte 1996 den Leasingvertrag und errechnete eine Schadensersatzforderung in Höhe von über 70.000 DM, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gegen die Bürgen ist. Über das Vermögen der Leasingnehmerin und Hauptschuldnerin wurde inzwischen das Konkursverfahren eröffnet.

Aufgrund eines Rahmenvertrags von 1993 hat die Klägerin sämtliche Ansprüche aus dem Leasingvertrag an das Bankhaus F. verkauft und abgetreten. Über dessen Vermögen wurde im Dezember 1995 das Konkursverfahren eröffnet.

Die Bürgschaftsklage ist Ende April 1997 eingereicht worden. Im ersten Rechtszug hat die Klägerin behauptet, die Klageforderung sei ihr rückabgetreten worden. Im Berufungsverfahren hat sie sich auf ein auf den 28. Oktober 1997 datiertes und mit „i.V. A.” und „i.V. L.” für den Konkursverwalter über das Vermögen des Bankhauses F. unterzeichnetes Schreiben gestützt. In diesem wird „bestätigt”, daß der Klägerin aufgrund des Rahmenvertrages mit dem Bankhaus F. aus dem Jahr 1993 eine Einziehungsermächtigung sowie die Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auch hinsichtlich der Bürgschaftsforderungen zustehen soll. Ferner hat sie zwei Vollmachtsurkunden des Konkursverwalters für Frau A. und Herrn L. zu den Akten gereicht. Diese enthalten unter anderem die Bestimmung:

„Die Vollmacht gilt nur unter Wahrung des Vier-Augen-Prinzips in der Weise, daß stets zwei Bevollmächtigte gemeinsam zeichnen.”

Weiter beinhaltet die Urkunde betreffend Frau A. folgende Erklärung:

„Hiermit erteile ich, als Konkursverwalter … Frau … A.

Vollmacht

mich zu vertreten bei der Abgabe folgender Willenserklärungen bzw. Vornahme folgender Rechtshandlungen:

  • Unterbreitung von Ablöseangeboten an Leasinggeber und Leasingnehmer und deren Bevollmächtigte.
  • Erstellung von Restwertlisten für Leasinggesellschaften und der damit verbundenen Korrespondenz.
  • Korrespondenz mit Leasingnehmern bezüglich der Adressenänderungen, Lastschriftverfahren, Rücklastschriften, Stundungen (nicht mehr als zwei Raten bis zu sechs Monaten).
  • Abschluß von Schuldbeitrittsverträgen.
  • Sonstige Korrespondenz mit Leasingnehmern.

Die Vollmacht beschränke ich für die Eingehung von Verbindlichkeiten bis zu einem Betrag von DM 5.000.”

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne offenbleiben, ob eine wirksame Ermächtigung der Klägerin vorgelegen habe und diese somit als gewillkürte Prozeßstandschafterin berechtigt sei, die an das Bankhaus F. abgetretenen Rechte in eigenem Namen geltend zu machen. Die Klage habe jedenfalls deswegen keinen Erfolg, weil die Forderungen nicht hinreichend dargetan seien.

II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist, ohne daß es auf ihre sachliche Begründetheit ankäme, als unzulässig abzuweisen.

1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß jemand ein fremdes Recht in eigenem Namen im Prozeß geltend machen kann, wenn ihm der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat und er an der Durchsetzung des Rechts ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sogenannte gewillkürte Prozeßstandschaft; vgl. BGHZ 78, 1, 4; 96, 151, 152; 100, 217, 218; 102, 293, 296; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 – VII ZR 129/88, WM 1989, 585 unter 1, jew. m.w.Nachw.). Fehlerhaft ist dagegen die Ansicht, daß es auf die Ermächtigung des Berechtigten dann nicht ankomme, wenn der Klage aus materiellen Gründen kein Erfolg beschieden sein kann.

Bei der gewillkürten Prozeßstandschaft handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um eine Prozeßvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 31, 279, 280 f; 125, 196, 200; BGH, Urteil vom 20. Mai 1999 – I ZR 31/97, WRP 1999, 1159, unter II 1). Das Gericht darf in die Sachprüfung grundsätzlich erst eintreten (zu Einschränkungen beim Rechtsschutzbedürfnis vgl. BGHZ 130, 390, 400), wenn feststeht, daß die Prozeßvoraussetzungen gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1990 – V ZR 105/89, WM 1991, 239). Von dieser prozessual vorrangigen Feststellung kann auch bei der gewillkürten Prozeßstandschaft nicht aus Gründen der Verfahrensökonomie abgesehen werden. Denn anders als bei der Prozeßführungsbefugnis von Verbänden nach § 13 Abs. 2 UWG, die dahingestellt bleiben darf, wenn die Klage unbegründet ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Mai 1999 aaO), besteht bei der gewillkürten Prozeßstandschaft ein schützenswertes Interesse der Beteiligten daran, daß im Falle des Fehlens dieser Prozeßvoraussetzung kein Sachurteil, sondern nur ein in seinen Rechtskraftwirkungen beschränktes Prozeßurteil ergeht. Anderenfalls wäre zum einen der Prozeßgegner der Gefahr ausgesetzt, wegen desselben Streitgegenstands sowohl von einem Prozeßstandschafter als auch von dem Forderungsinhaber mit einem Prozeß überzogen zu werden und sich mit beiden jeweils in der Sache auseinandersetzen zu müssen; zum andern bliebe aber unter Umständen auch für den materiell Berechtigten unklar, ob sich die Rechtskraft des die Klage des Prozeßstandschafters als unbegründet abweisenden Urteils auf ihn erstreckt (s. dazu BGHZ 123, 132, 135 f; BGH, Urteil vom 20. Mai 1999 aaO, jew.m.w.Nachw.).

2. Im Rahmen der Prüfung der Prozeßstandschaft ist das Revisionsgericht weder an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden noch auf die Tatsachen und Beweismittel beschränkt, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Das Revisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz in Abweichung von § 561 Abs. 1 ZPO selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Prozeßstandschaft erfüllt sind. Dabei ist grundsätzlich zu verlangen, daß die Tatsachen, aus denen sich eine gewillkürte Prozeßstandschaft ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 – II ZR 21/87, WM 1988, 635 unter II 2; vgl. ferner: BGHZ 31, 278, 282 f; 100, 217, 219; BGH, Urteil vom 4. Februar 1975 – VI ZR 85/73, WM 1975, 496 unter III; BGH, Urteil vom 2. Juni 1986 – II ZR 300/85, WM 1986, 1201 unter II c mit zustimmender Anmerkung Krämer in WuB VII A. § 561 ZPO 1.87; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1993 – VI ZR 152/92, WM 1994, 694 unter II A 2 b bb).

Die nach diesen Grundsätzen vom Revisionsgericht vorzunehmende Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß es an einer wirksamen Prozeßführungsermächtigung fehlt, deren Erteilung und Bestand sich nach materiellem Recht richtet (vgl. Musielak/Weth, ZPO, § 51 Rdnr. 26 m.w.Nachw.).

a) Es kann dahinstehen, ob die zwischen der Klägerin und dem Bankhaus F. zustande gekommene Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 1993 eine solche Ermächtigung enthalten hat. Denn diese ist jedenfalls mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bankhauses, also bereits vor Klageerhebung, entsprechend §§ 168 Satz 1 BGB, 23 Abs. 1 Satz 1 KO erloschen (vgl. BGHZ 123, 132, 135; 107, 88, 89; MünchKomm/Schramm, BGB, 3. Aufl., § 168 Rdnr. 14 f.). § 23 KO soll die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwertung des Vermögens des Gemeinschuldners durch den Konkursverwalter sicherstellen. In der Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgabe, das gesamte zur Konkursmasse gehörige Vermögen seiner konkursmäßigen Bestimmung, der Verteilung, entgegenzuführen und es bis dahin nach eigenen Entschlüssen zu verwalten, soll der Konkursverwalter nicht durch die Tätigkeit eines Dritten gehindert sein, den der Gemeinschuldner hinsichtlich eines zur Masse gehörigen Gegenstandes beauftragt hat (vgl. RGZ 81, 332, 336; BGHZ 123, 132, 135). Deshalb erlöschen mit Konkurseröffnung entsprechend § 23 KO das der Ermächtigung zugrundeliegende Rechtsverhältnis (vgl. auch BGHZ 4, 153, 164) und entsprechend § 168 Satz 1 BGB die Ermächtigung zur Prozeßführung (Musielak/Weth, aaO; MünchKomm/Schramm aaO § 168 Rdnr. 14 f; aber auch: BGH, Urteil vom 4. Dezember 1957 – V ZR 254/56, WM 1958, 430 unter II 1).

b) Ist die Ermächtigung zur Prozeßführung erloschen, so hat der Ermächtigte seine Tätigkeit einzustellen. Er kann sie nur dann, und zwar nunmehr für den Konkursverwalter, fortsetzen, wenn dieser ihn seinerseits ermächtigt oder wenn die Prozeßführungsbefugnis entsprechend §§ 23 Abs. 1 Satz 1 KO, 672 Satz 2, 674 BGB als fortbestehend gilt (vgl. MünchKomm/Schramm aaO). Beides ist hier indessen nicht der Fall.

aa) Eine wirksame neue Ermächtigung zur Prozeßführung durch den Verwalter liegt nicht vor. Offenbleiben kann, ob das für den Konkursverwalter mit „i.V. A.” und „i.V. L.” unterzeichnete Schreiben vom 28. Oktober 1997 dahingehend auszulegen ist, daß es trotz seines Wortlauts nicht nur eine aufgrund der Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 1993 irrtümlich als fortbestehend vorausgesetzte Klagebefugnis bestätigt, sondern die Klägerin neu zur Prozeßführung ermächtigen soll. Eine Ermächtigung der Klägerin zur Prozeßführung scheitert jedenfalls daran, daß der Konkursverwalter über das Vermögen des Bankhauses F. bei der Vornahme dieser Prozeßhandlung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 – VII ZR 129/88 aaO unter 3) durch die unterzeichnenden Personen nicht wirksam vertreten worden ist. Denn deren Vertretungsmacht deckt die Erteilung einer Prozeßführungsbefugnis für die eingeklagte Forderung nicht ab.

Die Vollmachtsurkunden – deren Echtheit im übrigen bestritten ist – bestimmen eine Gesamtvertretung. Nach der Herrn L. erteilten Vollmacht bedurfte es zur Vertretung des Konkursverwalters eines Zusammenwirkens mit einer anderen, im Umfang ihrer jeweiligen Bevollmächtigung handelnden Person. Daran aber fehlt es hier. Die Mitarbeiterin A. war zu einer Ermächtigung der Klägerin zur Prozeßführung über die hier geltend gemachten Forderungen nicht berechtigt. Eine ausdrückliche Bevollmächtigung zur Erteilung einer Ermächtigung zur Prozeßführung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 aaO) für den Konkursverwalter läßt sich dem Wortlaut der für sie ausgestellten Vollmachtsurkunde nicht entnehmen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Beschränkung der Vertretungsmacht hinsichtlich der Eingehung von Verbindlichkeiten auf den Höchstbetrag von 5.000 DM und den weiteren, im einzelnen aufgeführten Befugnissen, daß sich die ihr erteilte Vollmacht lediglich auf den täglichen im Zusammenhang mit Leasingverträgen stehenden Geschäftsgang der Gemeinschuldnerin beziehen sollte. Hierzu zählt die Ermächtigung eines Leasinggebers zur Führung eines Prozesses über eine zur Masse gehörende angebliche Forderung in Höhe von mehr als 70.000 DM schon deshalb nicht, weil damit wegen der Rechtskrafterstreckung bei einer Entscheidung in der Sache die Gefahr des Verlustes des Anspruchs für die Masse einhergeht.

bb) Die Voraussetzungen für eine Fiktion des Fortbestandes einer im Rahmenvertrag aus dem Jahr 1993 etwa erteilten Ermächtigung zur Prozeßführung durch die Klägerin entsprechend §§ 23 Abs. 1 Satz 2 KO, 672 Satz 2, 674 BGB (vgl. MünchKomm/Seiler aaO § 672 Rdnr. 7, § 674 Rdnr. 1) sind nicht erfüllt.

(1) Daß es sich bei der Führung des Prozesses um eine Maßnahme gehandelt haben könnte, mit deren Aufschub eine Gefahr für die Masse verbunden gewesen wäre (entsprechend §§ 23 Abs. 1 Satz 2 KO, 672 Satz 2 BGB), weil der Konkursverwalter keine eigene Vorsorge hätte treffen können (MünchKomm/Schramm aaO § 168 Rdn. 14), ist weder dargetan noch ersichtlich.

(2) Zugunsten der Klägerin greift auch nicht die Vorschrift des § 674 BGB in Verbindung mit § 168 Satz 1 BGB, § 23 Abs. 1 Satz 2 KO ein, wonach eine Prozeßführungsbefugnis als fortbestehend gelten würde, bis der Ermächtigte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muß. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bankhauses F. war der Klägerin bereits bekannt, bevor sie sich unter Vorlage des von ihren Prozeßbevollmächtigten angeforderten Schreibens vom 28. Oktober 1997 erstmals auf die Ermächtigung zur Prozeßführung seitens der Gemeinschuldnerin berufen hat. Denn diese Kenntnis wurde ihr spätestens durch den Inhalt dieses Schreibens vermittelt. Demgemäß endete die Schutzwirkung des § 674 BGB (BGHZ 63, 87, 91; 74, 253, 258; 107, 88, 89 f; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 23 Rdnr. 42; Staudinger/Wittmann, BGB, 13. Aufl., § 674 Rdnr. 6), von der die Fiktion des Fortbestandes der erloschenen Ermächtigung abhängt, bereits mit dessen Zugang. Auf die in diesem weiter enthaltene „Bestätigung” des Fortbestehens der Klagebefugnis durfte sich die Klägerin schon deshalb nicht verlassen, weil ihr aus den von ihr gleichzeitig vorgelegten Vollmachtsurkunden des Konkursverwalters der Umfang der Vollmacht für Frau A. und damit deren eingeschränkte Berechtigung bekannt war. Sie hätte folglich wissen müssen, daß diese zur Vornahme einer solchen weitreichenden, außerhalb des täglichen Geschäftsgangs liegenden Maßnahme nicht berechtigt war.

III. Die Klage war nach alledem unter Aufhebung des Berufungsurteils in Abänderung des landgerichtlichen Urteils als unzulässig abzuweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dieser Abänderung auf die Revision der Klägerin steht das Verbot der reformatio in peius (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO) nicht entgegen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 – VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713 unter II, 4; Musielak/Ball aaO § 536 Rdnr. 8).

 

Unterschriften

Dr. Deppert, Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 10.11.1999 durch Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 556369

BB 2000, 224

NJW 2000, 738

EWiR 2000, 405

KTS 2000, 106

Nachschlagewerk BGH

WM 2000, 183

WuB 2000, 793

WuB 2000, 805

WuB 2000, 815

ZIP 2000, 149

InVo 2000, 265

MDR 2000, 294

NZI 2000, 125

NZI 2001, 17

VersR 2001, 1130

ZInsO 2000, 117

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