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BGH Urteil vom 10.04.1989 - II ZR 225/88 (veröffentlicht am 10.04.1989)

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Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 5 werden das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 12. Mai 1987 geändert und das Teilurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1988 aufgehoben, soweit die Beklagte zu 5 verurteilt worden ist, zum Handelsregister anzumelden, daß der Kläger zum weiteren Geschäftsführer bestellt worden ist und die Gesellschaft gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertritt.

Im Umfange der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 48/90, die Beklagten zu 1, 2 und 4 zu je 7/90 und die Beklagte zu 5 zu 21/90.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren tragen dieser zu 15/90, die Beklagten zu 1, 2 und 4 zu je 13/90 und die Beklagte zu 5 zu 36/90. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 im Revisionsverfahren tragen diese zu 3/4 und der Kläger zu 1/4. Die Beklagten zu 1, 2 und 4 tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens selbst.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die verklagte GmbH (Beklagte zu 5) ist persönlich haftende Gesellschafterin zweier Kommanditgesellschaften. Der Kläger, der den Gesellschafterstamm N… repräsentiert, ist an allen drei Gesellschaften zu je 50% beteiligt., Die andere Hälfte der Anteile halten die Beklagten zu 1, 2 und 4 sowie der Rechtsnachfolger des verstorbenen Beklagten zu 3 (Gesellschafterstamm K…). Einer der beiden Geschäftsführer der Beklagten zu 5 ist seit Juni 1986 der Beklagte zu 1; der zweite Geschäftsführer gehört keinem der Familienstämme an.

Im Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 5 vom 1. März 1980 heißt es aufgrund eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter unter Nr. 4:

„Herrn Dipl. Ing. G… V… (Kläger) wird das unwiderrufliche und höchstpersönliche Recht eingeräumt, jederzeit seine eigene Bestellung zum Geschäftsführer zu verlangen.”

Im Juli 1986 beantragte der Kläger, zum Geschäftsführer bestellt zu werden. Am 5. November 1986 stimmten die Beklagten zu 1 – 4 mit 50% der Stimmen gegen die Bestellung des Klägers und den Abschluß eines Anstellungsvertrages mit ihm.

Landgericht und Oberlandesgericht haben u.a. die. Beklagten zu 1, 2 und 4, verurteilt, der Bestellung des. Klägers zum Weiteren Geschäftsführer zuzustimmen. Nachdem der Senat die Revisionen der Beklagten zu 1, 2 und 4 insgesamt und die der Beklagten zu 5 teilweise nicht angenommen hat, ist nur noch die vom Berufungsgericht außerdem ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zu 5 streitig, die Bestellung des Klägers zum Handelsregister anzumelden. Insoweit verfolgt die Beklagte zu 5 mit der Revision ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist in dem noch anhängigen Umfange begründet.

Nach Ansicht der Vorinstanzen, folgt die Verpflichtung der Beklagten zu 5, die Neubestellung des Klägers zum Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden, ohne weiteres aus der Verurteilung der Beklagten zu 1, 2 und 4, den Kläger zum weiteren Geschäftsführer der Beklagten zu 5 zu bestellen. Dabei wird verkannt, daß nach § 894 ZPO mit der Rechtskraft des Urteils zwar die auf Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer gerichtete Erklärung der Beklagten als abgegeben gilt, damit der Kläger aber noch nicht zum Geschäftsführer bestellt ist. Das rechtskräftige Urteil ersetzt lediglich die Stimme, die der verurteilte Gesellschafter abzugeben hat, nicht aber den Gesellschafterbeschluß; dieser liegt erst vor, wenn in dem nach der Satzung vorgesehenen Verfahren alle Stimmen abgegeben worden sind und die Feststellung durch den Versammlungsleiter ergibt, daß der Beschlußgegenstand die erforderliche Mehrheit der Stimmen gefunden oder nicht gefunden hat. Nach § 6 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu 5 fassen die Gesellschafter ihre Beschlüsse in Versammlungen, deren Einberufung im § 8 und deren Beschlußfähigkeit im § 7 der Satzung geregelt sind. Die durch Urteil nach § 894 ZPO ersetzte Willenserklärung ist erst zugegangen, wenn sie demjenigen mitgeteilt wird, der die Versammlung leitet (vgl. BGHZ 48, 163, 174). Leiter ist nach § 7 Abs. 3 der Satzung wiederum einer der Stammesvertreter. Solange in einer solchen Versammlung der Kläger nicht zum Geschäftsführer bestellt worden ist, kommt eine Anmeldung nach § 39 Abs. 1 GmbHG nicht in Betracht. Auf die Revision der Beklagten zu 5 war die Klage deshalb insoweit abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609470

NJW 1989, 2697

ZIP 1989, 1261

GmbHR 1990, 68

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