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BGH Urteil vom 09.03.2023 - IX ZR 90/22

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Leitsatz (amtlich)

Eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Insolvenzverwalter über eine Insolvenzforderung kann nur dann eine Masseverbindlichkeit begründen, wenn es sich um eine schuldumschaffende Vereinbarung handelt oder die Vereinbarung zweifelsfrei einen Anspruch auf eine Vorwegbefriedigung aus der Insolvenzmasse begründet.

 

Normenkette

InsO § 55

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Entscheidung vom 01.04.2022; Aktenzeichen 21 S 236/21)

AG Rüsselsheim (Entscheidung vom 15.09.2021; Aktenzeichen 3 C 1058/20 (31))

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 1. April 2022 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 15. September 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Vor dem 26. September 2019 buchten die Kläger bei der Beklagten Flüge von Frankfurt am Main nach Kanada und von Kanada nach Frankfurt am Main, die im September 2020 stattfinden sollten. Sie bezahlten insgesamt 3.299,96 €. Am 1. Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort. Die von den Klägern gebuchten Flüge wurden jedoch am 18. Juli 2020 wegen der Corona-Pandemie annulliert. Die Beklagte bot den Klägern einen Reisegutschein an, den die Kläger ablehnten. Am 24. Juli 2020 erstellte die Beklagte daraufhin eine Storno-Rechnung, in der es hieß, die Flugscheinkosten würden dem Konto gutgeschrieben, von dem aus die Zahlungen entrichtet worden seien. Zu einer Rückerstattung kam es nicht.

Rz. 2

Am 26. November 2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten aufgehoben, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war. Der Insolvenzplan sieht eine Quote von 0,1 % und Zusatzquoten vor. Ansprüche unter 10,00 € sind erst mit der Fälligkeit der Zusatzquote zu zahlen.

Rz. 3

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger die Erstattung der Flugscheinkosten nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 4

Die Revision hat Erfolg.

I.

Rz. 5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch der Kläger folge aus Art. 8 Abs. 1 lit. a Spiegelstrich 1, Art. 5 Abs. 1 lit. a FluggastrechteVO. Ihr Anspruch stelle eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 InsO dar, nicht eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch sei ein Anspruch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, der die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Sekundäransprüche des nationalen allgemeinen Leistungsstörungsrechts ergänze. Begründet worden sei der Anspruch mit der Annullierung der Flüge nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Annullierung sei nicht insolvenzbedingt erfolgt. Im Zeitpunkt der Annullierung hätten die Beförderungsansprüche noch bestanden. Sie seien lediglich nicht durchsetzbar gewesen. Aus dem Verhalten der Beklagten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten die Kläger auf ein Festhalten an der Beförderung schließen dürfen. Weder seien neue Beförderungsverträge geschlossen worden, noch liege eine Schenkung der Beklagten an die Kläger vor.

II.

Rz. 6

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Rz. 7

1. Grundlage des Begehrens der Kläger ist Art. 5 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (fortan: Fluggastrechte-Verordnung oder FluggastrechteVO). Gemäß Art. 5 FluggastrechteVO werden den betroffenen Fluggästen bei Annullierung eines Fluges vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 FluggastrechteVO angeboten, darunter gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. a FluggastrechteVO die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten.

Rz. 8

2. Die Fluggastrechte-Verordnung ist im vorliegenden Fall anwendbar. Ihre Anwendung ist nicht nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO ausgeschlossen. Dies hat der Senat mit Urteil vom 9. März 2023 (IX ZR 91/22, zVb), näher begründet.

Rz. 9

3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. a FluggastrechteVO sind erfüllt. Der von den Klägern gebuchte Flug ist annulliert worden.

Rz. 10

4. Die Ansprüche der Kläger können jedoch gemäß § 254 Abs. 1, § 254b InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur nach Maßgabe des Insolvenzplans geltend gemacht werden.

Rz. 11

a) Dazu, ob ein Erstattungsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 lit. a FluggastrechteVO eine Masse- oder eine Insolvenzforderung darstellt, wenn der Flug vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fluggesellschaft gebucht und bezahlt, der Flug aber erst nach der Eröffnung annulliert worden ist, gibt es keine spezialgesetzlichen Regelungen. Die Fluggastrechte-Verordnung sagt hierzu nichts. Auch im Übrigen gibt es keine europarechtlichen Vorschriften zur Qualifizierung von Forderungen gegen einen insolventen Schuldner. Vielmehr ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren, dass für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedsstaates gilt, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren eröffnet wird. Dies ist im Streitfall Deutschland, so dass allein das deutsche Recht maßgeblich ist (vgl. Ganter, NZI 2022, 696, 697). Das gilt entgegen der Ansicht von Staudinger/Krauß, jurisPR-IWR 5/2022 Anm. 2 auch dann, wenn ausschließlich auf die bestätigte Buchung abgestellt wird. Die Buchung als solche fällt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht weg. Welche Rechte nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus ihr hergeleitet werden können, richtet sich jedoch nach dem anwendbaren Insolvenzrecht.

Rz. 12

b) Ob ein Anspruch eine Insolvenzforderung oder eine Masseverbindlichkeit ist, richtet sich zunächst nach den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere nach den §§ 38, 54 f InsO. Ansprüche, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet waren, sind gemäß § 38 InsO Insolvenzforderungen, die nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgt werden können (§ 87 InsO). Die Beförderungsansprüche der Kläger sind vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten begründet worden und waren damit nur Insolvenzforderungen. Die Beklagte hat sie nicht erfüllt. Sekundäransprüche, die aus der Nichterfüllung insolvenzbedingt nicht durchsetzbarer Ansprüche folgen, begründen keine Masseverbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - IX ZR 140/21, WM 2022, 1375 Rn. 16 ff; zustimmend Ganter, NZI 2022, 696, 697; Loszynski, EWiR 2022, 561, 562).

Rz. 13

c) Die Fortsetzung des Flugbetriebs wertete die Insolvenzforderung der Kläger weder für sich genommen noch in Verbindung mit etwaigen Erklärungen der Beklagten, der Flugbetrieb werde fortgesetzt, zu Masseforderungen auf (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - IX ZR 140/21, WM 2022, 1375 Rn. 22; zustimmend Ganter, NZI 2022, 696, 697; Loszynski, EWiR 2022, 561, 562). Entgegen Piekenbrock, WuB 2022, 393, 396 sind durch das genannte Verhalten der Beklagten keine Masseverbindlichkeiten in sonstiger Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO). Die Beklagte mag andere Fluggäste, deren Beförderungsansprüche insolvenzbedingt nicht durchsetzbar waren, anstandslos befördert haben. Aus dem Verhalten gegenüber Dritten folgte jedoch keine Selbstbindung der Beklagten gegenüber den Klägern (vgl. Ganter, NZI 2022, 696, 697).

Rz. 14

d) Die Beförderungsansprüche der Kläger und die damit verbundenen Rechte der Kläger aus der bestätigten Buchung sind auch nicht infolge einer Vereinbarung der Parteien nachträglich zu Masseverbindlichkeiten geworden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO).

Rz. 15

aa) Grundsätzlich kann eine Insolvenzforderung auch durch eine Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgläubiger zu einer Masseverbindlichkeit werden. Erforderlich ist hierfür eine Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter oder dem eigenverwaltenden Schuldner und dem Insolvenzgläubiger dahingehend, dass die Forderung des Gläubigers fortan als Masseverbindlichkeit zu erfüllen ist. Gläubiger und Verwalter müssen einig darüber sein, dass die bisherige Insolvenzforderung fortan nicht mehr nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden muss (§ 87 InsO), sondern gemäß § 53 InsO vorab aus der Masse zu erfüllen ist.

Rz. 16

bb) Eine entsprechende Vereinbarung stellt das Rechtsverhältnis, aus dem der Gläubiger seine Ansprüche herleitet, auf eine neue Grundlage. Im Insolvenzverfahren kommt eine solche Vereinbarung, mit der Insolvenzforderungen zu Masseverbindlichkeiten umgestaltet oder statt einer Insolvenzforderung eine Masseverbindlichkeit begründet wird, nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Sie setzt wegen der einschneidenden Wirkungen voraus, dass die Anforderungen an eine Novation erfüllt sind oder die Vereinbarung in einer der Novation vergleichbaren Weise zur Begründung einer Masseverbindlichkeit führt.

Rz. 17

(1) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine schuldumschaffend wirkende Novation den Willen der Parteien voraussetzt, das alte Schuldverhältnis durch ein neues zu ersetzen und damit zugleich das alte Schuldverhältnis aufzuheben, so dass die Beteiligten nicht mehr darauf zurückgreifen können (vgl. RGZ 119, 21, 24; RGZ 134, 3, S. 15; BGH, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01, WM 2002, 979; Erman/Dieckmann, BGB, 16. Aufl., § 311 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Emmerich, 9. Aufl., § 311 Rn. 16). Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes zu ersetzen, Vorsicht geboten. Der dahingehende Vertragswille muss deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. November 1985 - III ZR 80/84, NJW 1986, 1490; Beschluss vom 1. April 2014 - XI ZR 276/13, WM 2014, 989 Rn. 19; Urteil vom 16. Juli 2019 - XI ZR 426/18, WM 2019, 2346 Rn. 20; vom 24. September 2019 - XI ZR 322/18, WM 2020, 80 Rn. 19). Im allgemeinen Zivilrecht ist eine derartige Folge, die zur Vorsicht mahnt, insbesondere der Verlust der für die ursprünglichen Verpflichtungen bestellten Sicherungsrechte (RGZ 134, 153, 155; Staudinger/Feldmann, BGB, 2018, § 311 Rn. 77; BeckOK-BGB/Gehrlein, § 311 Rn. 38).

Rz. 18

(2) Entsprechendes gilt für eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem eigenverwaltenden Schuldner oder dem Insolvenzverwalter, dass eine Insolvenzforderung zu einer Masseverbindlichkeit umgestaltet wird. Im Insolvenzverfahren hat eine entsprechende Vereinbarung Auswirkungen nicht nur für die Parteien der schuldumschaffenden Vereinbarung, sondern auch für die übrigen Beteiligten des Insolvenzverfahrens. Der begünstigte Gläubiger erlangt einen Anspruch darauf, dass seine Forderung vorrangig vor den Insolvenzgläubigern aus der Insolvenzmasse befriedigt wird (§ 53 InsO), obwohl er bis dahin nur einen Anspruch auf anteilige Befriedigung aus der Masse hatte (§§ 87, 187 f InsO). Der Insolvenzverwalter verpflichtet die Masse zu einer Leistung, welche der im Gesetz vorgesehenen Befriedigungsreihenfolge widerspricht und welche die Masse zum Nachteil der übrigen Insolvenzgläubiger mindert; er kann sich dadurch den übrigen Insolvenzgläubigern gegenüber nach § 60 InsO schadensersatzpflichtig machen. Der Insolvenzgläubiger muss erkennen können, ob er die Forderung zur Tabelle anmelden oder aber im Klagewege geltend machen kann. Der Insolvenzverwalter muss erkennen können, ob er die Forderung vollumfänglich aus der Masse zu berichtigen hat oder ob er den Gläubiger auf das Anmeldungsverfahren zu verweisen hat.

Rz. 19

Demgemäß hat die Rechtsprechung angenommen, dass weder ein Vergleich über eine Insolvenzforderung noch ein abstraktes Anerkenntnis über eine Insolvenzforderung die Eigenschaft der jeweiligen Ansprüche als Insolvenzforderung berühren, sofern es sich nicht um eine Novation handelt. Dass mit diesen Rechtshandlungen die Insolvenzforderungen modifiziert, verstärkt, unstreitig gestellt oder als solche neu begründet werden, hat keinen Einfluss auf ihre Qualität als Insolvenzforderung (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867 mwN zur Konkursordnung). Änderungen einer Insolvenzforderung zu einer Masseverbindlichkeit kommen daher nur bei Rechtshandlungen in Betracht, welche die Qualität einer Schuldumschaffung (Novation) erreichen. Die getroffenen Vereinbarungen dürfen keinen Zweifel daran lassen, dass eine (Neu-)Begründung der Verbindlichkeit als nunmehr gemäß § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit gewollt ist.

Rz. 20

cc) Ob die Parteien eine diesen Maßstäben entsprechende Vereinbarung getroffen haben, ist in Zweifelsfällen durch Auslegung der Vereinbarungen zu ermitteln, bei welcher neben deren Wortlaut die gesamten Fallumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - IV ZR 303/13, BeckRS 2014, 20926 Rn. 21). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer solchen Vereinbarung nicht erfüllt. Die für die tatsächlichen Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtigen Kläger (vgl. RGZ 119, 21, 24; Erman/Dieckmann, BGB, 16. Aufl., § 311 Rn. 11) haben keine Tatsachen vorgetragen und das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, welche den Schluss auf eine hinreichende, eine neue Masseverbindlichkeit begründende Vereinbarung der Parteien zulassen.

Rz. 21

(1) Bis zur Stornierung des Flugs haben die Parteien keine Vereinbarungen getroffen.

Rz. 22

(2) Nach der Annullierung des Flugs hat die Beklagte den Klägern einen Reisegutschein angeboten. Dieses Angebot haben die Kläger nicht angenommen. Ein Vertrag ist nicht zustande gekommen.

Rz. 23

(3) Die Beklagte hat den Klägern sodann eine Stornorechnung übersandt. Diese enthielt keine rechtsgeschäftlich bindende Erklärung der Beklagten hinsichtlich des Beförderungsanspruchs oder des aus der Annullierung folgenden Erstattungsanspruchs. Eine Stornorechnung korrigiert eine zuvor erstellte fehlerhafte Rechnung. Sie enthält gegebenenfalls eine Gutschrift im kaufmännischen Sinne, nicht ein Schuldanerkenntnis im Sinne des bürgerlichen Rechts. Eine Erklärung, dass das ursprüngliche Schuldverhältnis durch ein neues Schuldverhältnis ersetzt oder die Forderung als Masseverbindlichkeit begründet werden sollte, war auch im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Stornorechnung bezog sich überdies auf den angebotenen, von den Klägern aber abgelehnten Reisegutschein, nicht auf den ursprünglich gebuchten Flug.

III.

Rz. 24

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kläger können ihre Erstattungsforderung nur nach Maßgabe des Insolvenzplans geltend machen. Ihr Anspruch auf die im Insolvenzplan vorgesehene Quote ist nach den rechtsfehlerfreien, von den Klägern nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts nicht fällig. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts wird daher zurückgewiesen.

Schoppmeyer     

Lohmann     

Schultz

Selbmann     

Harms     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15671082

BB 2023, 1362

DB 2023, 1465

DStR 2023, 1426

NJW-RR 2023, 757

KTS 2024, 91

WuB 2023, 252

DZWir 2023, 495

JZ 2023, 349

MDR 2023, 730

NZI 2023, 498

NZI 2023, 9

NZI 2024, 8

ZInsO 2023, 1046

InsbürO 2023, 331

InsbürO 2024, 53

NJW-Spezial 2023, 373

ZRI 2023, 408

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