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BGH Urteil vom 09.02.2023 - 3 StR 440/22

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Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 09.08.2022; Aktenzeichen 6 KLs 2090 Js 4306/22)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. August 2022 im Strafausspruch aufgehoben, jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten mit Ausnahme der die Aufklärungshilfe betreffenden; diese werden aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

I.

Rz. 2

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen veranlasste der Angeklagte einen Drogenverkäufer dazu, ihm zwei Kilogramm Marihuana auf Kommissionsbasis aus den Niederlanden nach L.     liefern zu lassen, wo der Angeklagte einen Teil der Betäubungsmittel gewinnbringend verkaufte. Den Erlös übergab er dem Verkäufer eine Woche später bei einem erneuten Treffen, anlässlich dessen er zugleich eine weitere Lieferung bestellte. Vereinbarungsgemäß ließ der Verkäufer kurz darauf etwa 1,5 Kilogramm Amphetamin und 50 Gramm Kokain aus den Niederlanden nach L.     verbringen. Nach Übernahme dieser Drogen wurde der Angeklagte festgenommen. Bei seiner polizeilichen Vernehmung benannte er mehrere Personen, die in L.     „mit Betäubungsmitteln handeln würden“. Diese waren ihm auch aufgrund seines eigenen Betäubungsmittelhandels bekannt. Infolge der Aussage leiteten die Behörden mehrere Ermittlungsverfahren ein. Gegen eine Person wurde Anklage unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erhoben.

Rz. 3

2. Das Landgericht hat das Geschehen als zwei Fälle der (Ketten-)Anstiftung zur Einfuhr gewertet, jeweils begangen in Tateinheit mit Handeltreiben und bezogen auf Betäubungsmittel in nicht geringer Menge. Ferner hat es die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG bejaht. Seine Würdigung, dass die offenbarten mit den abgeurteilten Taten in Zusammenhang gestanden hätten, hat es damit begründet, dass der Angeklagte die mitgeteilten Kenntnisse durch die eigene Einfuhr- und Handelstätigkeit erlangt habe. Unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrunds des § 31 BtMG hat die Strafkammer beide Taten als minder schwere Fälle gewürdigt und jeweils den Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zur Anwendung gebracht.

II.

Rz. 4

1. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist wirksam. Dieser kann losgelöst vom Schuldspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. Das gilt unabhängig davon, ob die konkurrenzrechtliche Bewertung des Geschehens durch das Landgericht als zwei in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB verwirklichte Taten rechtlich zutrifft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 4 StR 213/20, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Konkurrenzen 2 Rn. 6 f. mwN). Wird die Nachprüfung des Schuldspruchs von keiner Seite begehrt, ist das Revisionsgericht an die konkurrenzrechtliche Würdigung des Tatgeschehens durch die Vorinstanz gebunden (BGH, Urteile vom 14. Mai 1996 - 1 StR 149/96, juris Rn. 4; vom 28. März 2018 - 2 StR 176/17, juris Rn. 20; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NZWiSt 2022, 371 Rn. 14; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 318 Rn. 17a).

Rz. 5

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Annahme einer Aufklärungshilfe nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG durchgreifenden Bedenken begegnet.

Rz. 6

a) Die getroffenen Feststellungen belegen nicht den für eine Aufklärungshilfe nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG erforderlichen Zusammenhang zwischen den aufgedeckten und den abgeurteilten Taten. Das Gebot des Zusammenhangs soll sowohl das in § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB normierte Schuldprinzip sicherstellen als auch das Aufbrechen von geschlossenen Täterkreisen ermöglichen; die Vorschrift privilegiert deshalb nur Kronzeugen, die ihre unmittelbare Tatschuld reduzieren, indem sie zu ihrer eigenen oder zu einer mit dieser verbundenen Tat Kenntnisse offenbaren und dadurch zugleich die eigenen Kriminalitätsstrukturen aufdecken (vgl. im Einzelnen BT-Drucks. 17/9695 S. 6 f. zu § 46b StGB). § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG setzt deshalb voraus, dass die aufgeklärten und die abgeurteilten Taten Einzeldelikte eines kriminellen Gesamtgeschehens sind, also einen inneren und verbindenden Bezug aufweisen. Dieser Bezug ist zum Beispiel gegeben, wenn der Kronzeuge das tatbestandliche Handeln eines Mittäters offenlegt, wenn sich die aufgedeckte Tat als Teil einer Serie des Mittäters erweist, an welcher der Aufklärungsgehilfe jedenfalls in anderen Handlungsabschnitten beteiligt war, oder wenn er weitere Geschäfte seines Betäubungsmittellieferanten enthüllt (s. insgesamt etwa BGH, Urteil vom 20. März 2014 - 3 StR 429/13, StV 2014, 619 Rn. 10; Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 StR 305/20, StraFo 2021, 214, 215; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 31 Rn. 39 ff.; jeweils mwN).

Rz. 7

Einen derartigen Bezug zwischen den Taten des Angeklagten und dem von ihm bekundeten Betäubungsmittelhandel anderer Personen hat das Landgericht nicht festgestellt. Der notwendige Konnex folgt entgegen seiner Wertung insbesondere nicht daraus, dass der Angeklagte die offenbarten Informationen anlässlich des eigenen deliktischen Verhaltens oder aufgrund seiner Kontakte in das Betäubungsmittelmilieu erlangte. Allein der Umstand, dass sich die von ihm bezichtigten Personen ebenfalls in der Drogenszene L.     s bewegten und dort Betäubungsmittelgeschäfte tätigten, stellt den von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG geforderten Zusammenhang nicht her (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018 - 5 StR 251/18, BGHSt 63, 210 Rn. 16; Beschluss vom 1. Juli 2020 - 2 StR 91/20, NStZ-RR 2020, 304, 305; jeweils mwN).

Rz. 8

b) Danach kann dahinstehen, ob die zur Aufklärungshilfe getroffenen Feststellungen auch im Übrigen defizitär sind. Grundsätzlich bedarf es insoweit allerdings einer zumindest groben Schilderung der getätigten Angaben und der hieraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse, um dem Revisionsgericht die Überprüfung des Aufklärungserfolgs zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 213/17, NStZ-RR 2017, 377, 378 mwN; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 31 BtMG Rn. 160, 165, 186 f.).

Rz. 9

3. Der Strafausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Denn das Landgericht hat ausgeführt, dass es ohne die Aufklärungshilfe jeweils keinen minder schweren Fall angenommen, sondern in beiden Fällen den Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG angewandt hätte. Ungeachtet der Möglichkeit, aufklärende Angaben, die nicht die Voraussetzungen des § 31 BtMG erfüllen, ebenfalls als positives Nachtatverhalten strafmildernd zu würdigen (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1994 - 1 StR 695/94, NStZ 1995, 193), ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer ohne die jeweilige Annahme des vertypten Strafmilderungsgrunds zu anderen Strafen gelangt wäre. Das gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Urteil die offenbarten Informationen und das Gewicht des Aufklärungserfolgs nicht mitteilt.

Rz. 10

4. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler unberührt. Sie können deshalb aufrecht erhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Lediglich die die Aufklärungshilfe betreffenden Feststellungen unterliegen der Aufhebung, um der nunmehr zur Entscheidung berufenen Strafkammer insoweit widerspruchsfreie eigene Feststellungen zu ermöglichen. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG für jede der beiden Taten gesondert zu prüfen sein werden (s. etwa BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 22/20, NStZ-RR 2020, 148 mwN).

Rz. 11

5. Die Überprüfung des Urteils hat im Anfechtungsumfang keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten (§ 301 StPO) ergeben.

Schäfer     

Anstötz     

Erbguth

Kreicker     

Voigt     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15636618

NStZ 2023, 684

NStZ 2023, 7

StV 2024, 455

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