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BGH Urteil vom 05.10.2000 - I ZR 189/98 (veröffentlicht am 05.10.2000)

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Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Juli 1998 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Immobilienmaklerin in Dresden. Sie warb in der „Süddeutschen Zeitung” vom 8./9. Februar 1997 mit einer Anzeige für Eigentumswohnungen in Dresden mit dem Hinweis „50 % Sonder-AfA – hier gibt es sie noch”, ohne darauf hinzuweisen, daß nicht Eigentumswohnungen, sondern nur Anteile an einer Kommanditgesellschaft erworben werden konnten.

Die Klägerin hat behauptet, Immobilienmaklerin zu sein und insbesondere Immobilien im Großraum Berlin zum Kauf anzubieten. Ihr stehe daher als unmittelbarer Wettbewerberin der Beklagten gegen diese ein Anspruch auf Unterlassung der irreführenden Werbung zu, den sie auch vor dem Landgericht München I als örtlich zuständigem Gericht verfolgen könne.

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagten zu verbieten, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Vertrieb von Immobilien dergestalt zu werben, daß Eigentumswohnungen angeboten werden mit dem Hinweis auf 50 % Sonder-AfA, ohne klarzustellen, daß hier nicht real geteilte Wohnungen erworben werden können, sondern nur Immobilien-Fonds-Anteile in Form von KG-Anteilen, insbesondere zu werben wie in der „SZ” vom 8./9. Februar 1997.

Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, der geltend gemachte Anspruch sei unbegründet, weil die Klägerin mit ihr nicht im Wettbewerb stehe.

Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint habe. Das Landgericht sei nicht als Gericht des Begehungsorts zuständig gewesen, weil die Klägerin für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung nicht als unmittelbar verletzte Wettbewerberin, sondern nur nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG aufgrund eines sog. abstrakten Wettbewerbsverhältnisses klagebefugt sei.

II. Die aufgrund ihrer Zulassung statthafte Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil die zu entscheidende Frage der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nicht der Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Die Vorschrift des § 549 Abs. 2 ZPO schließt im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung jede Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges durch das Revisionsgericht schlechthin aus. Dies gilt auch dann, wenn – wie im Streitfall – das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verneint und wegen dieser Frage die Revision zugelassen hat, weil die Prüfungsbefugnisse des Revisionsgerichts dadurch nicht erweitert werden konnten (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1979 – I ZR 6/79, MDR 1980, 203; Urt. v. 28.4.1988 – I ZR 27/87, GRUR 1988, 785, 786 – Örtliche Zuständigkeit; BGHZ 114, 277, 279 f.; BGH, Urt. v. 16.12.1997 – VI ZR 408/96, NJW 1998, 988; Urt. v. 12.2.1998 – I ZR 5/96, NJW 1998, 3205, 3206; BAG NJW 1983, 839; BVerwG Buchholz 303 § 549 ZPO Nr. 2; MünchKomm.ZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 549 Rdn. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 549 Rdn. 20).

III. Die Revision der Klägerin war danach auf ihre Kosten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

 

Unterschriften

Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Starck, Bornkamm, Pokrant

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 05.10.2000 durch Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Dokument-Index HI557087

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