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BGH Urteil vom 01.12.1997 - II ZR 232/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

richterliche Auslegung, Kündigungsklausel, Fremdgeschäftsführer

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Grenzen richterlicher Auslegung der einen Gesellschafter-Geschäftsführer betreffenden Kündigungsklausel im Dienstvertrag eines Fremdgeschäftsführers.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

OLG München

LG München II

 

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 1. April 1993 als Fremdgeschäftsführer der Beklagten gegen ein jährliches Entgelt von 14 Monatsgehältern zu je 7.700,– DM brutto (zuzüglich Zulagen) tätig. § 6 des zugrundeliegenden Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 31. März 1993 enthält folgende Kündigungsbestimmungen:

„1. Der Vertrag ist mit Wirkung vom 01.04.1993 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. …

2. Der Vertrag ist jederzeit aus wichtigem Grund fristlos kündbar. Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn

a) der Geschäftsführer aus der Gesellschaft ausscheidet;

…”

Wegen verschiedener angeblicher Verfehlungen (Trunkenheit im Verkehr, Alkoholmißbrauch während der Arbeitszeit, Beleidigung von Kunden und Mitarbeitern, pflichtwidrige Geschäftsführung zum Schaden der Gesellschaft) beurlaubte die Beklagte den Kläger am 1. Juli 1994, widerrief am 29. Juli 1994 seine Bestellung zum Geschäftsführer und kündigte das Anstellungsverhältnis fristlos mit Schreiben vom 9. August 1994, beim Kläger eingegangen am 11. August 1994; außerdem kündigte sie ein diesem gewährtes Darlehen über 43.000,– DM.

Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung sowohl der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung als auch des Fortbestehens des Anstellungsvertrages über den 9. August 1994 hinaus – mit Ausnahme des Zeitraums bis zum 11. August 1994 – abgewiesen und auch den Leistungsantrag auf Fortzahlung des Gehalts für Juli und August 1994 in Höhe von 15.400,– DM brutto – überwiegend wegen aufrechenbarer Gegenforderungen der Beklagten – für unbegründet erachtet. Mit der Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt und dabei die Leistungsklage für die Zeit bis 31. Dezember 1995 auf insgesamt 183.216,– DM abzüglich anerkannter Gegenansprüche in Höhe von 78.424,17 DM (darunter u.a. die Restdarlehensforderung der Beklagten von 38.000,– DM) erweitert. Die Beklagte hat widerklagend Rückzahlung des Restdarlehens von 38.000,– DM verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers unter gleichzeitiger Abweisung seiner erweiterten Klage zurückgewiesen und ihn auf die Widerklage zur Zahlung von 32.800,68 DM verurteilt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung, zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 ff.).

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; ausgenommen davon sind lediglich der zu Recht abgewiesene Teil der Leistungsklage in Höhe von 15.007,49 DM sowie die im Umfang von 5.199,32 DM rechtskräftige Abweisung der Widerklage.

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung gem. § 6 Nr. 2a des Anstellungsvertrages wirksam sei, weil unter dem Ausscheiden des Geschäftsführers aus der Gesellschaft im Sinne dieser Bestimmung auch die Abberufung des Klägers von seiner Organstellung zu verstehen sei. Diese Beurteilung hält wegen durchgreifender Auslegungsfehler rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. § 6 Nr. 2a des Vertrages betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich den sogenannten Gesellschafter-Geschäftsführer, weil nur ein solcher, nicht jedoch ein Fremdgeschäftsführer – wie der Kläger – „aus der Gesellschaft ausscheiden” kann.

Eine Vertragsauslegung kann zwar auch zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dahingehender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen läßt (§ 133 BGB). Einen solchen übereinstimmenden Willen der Parteien hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt, sondern einseitig auf eine lediglich von ihm vermutete Willensrichtung der Beklagten abgestellt. Die Erwägung, die Parteien hätten keine für das konkrete Vertragsverhältnis von vornherein nicht zutreffende Regelung vereinbaren wollen, läßt wesentlichen, im Kern unbestrittenen Sachvortrag des Klägers zur Entstehungsgeschichte des Vertrages unberücksichtigt: Danach beruht das Vorhandensein des § 6 Nr. 2a im Vertrag darauf, daß der gesamte Vertragsinhalt aus dem Formular eines Geschäftsführervertrages des Gesellschafters der Beklagten R. N. mit der Firma H. M. übernommen wurde, wobei lediglich die Form der Verwendung dieser Vorlage streitig ist. Dann aber erübrigten sich jegliche – rein hypothetische – Erwägungen des Berufungsgerichts zu einer etwa über den Wortlaut hinausgehenden Bedeutung dieser Bestimmung, weil sie nicht auf das Vertragsverhältnis der Parteien paßt und wegen der unbedachten Übernahme dieses Teils der Vorlage auch keine Wirkung zwischen den Parteien entfalten sollte. Danach ergab sich auch kein Anhaltspunkt dafür, daß sich die Parteien etwa lediglich in der Wortwahl vergriffen und mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft die Abberufung von der Geschäftsführung gemeint hätten. Einen derartigen Formulierungsfehler trägt nicht einmal die Beklagte vor; um so weniger mußte der Kläger bei objektiver Sicht als Erklärungsempfänger (§§ 133, 157 BGB) das ihm unterbreitete Vertragsangebot in einem ihm nachteiligen Sinne verstehen.

2. Das Berufungsgericht verkennt zudem die Grenzen, die einer Vertragsauslegung gesetzt sind. Die richterliche Auslegung darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen, sondern muß sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des Vereinbarten ergeben, so daß ohne sie das Ergebnis in offenbarem Widerspruch zu dem nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stehen würde (vgl. BGHZ 77, 301, 304). Hier aber liefe die vom Oberlandesgericht befürwortete Auslegung des § 6 Nr. 2a des Vertrages im Sinne der Möglichkeit zur fristlosen Kündigung bei bloßer – auch grundloser – Abberufung des Klägers von seiner Organstellung auf eine durch den Vertragsinhalt im übrigen nicht gedeckte und daher unzulässige einseitige Verschaffung zusätzlicher Rechte für die Beklagte hinaus (vgl. hierzu schon RGZ 87, 213; RGZ 129, 80, 88; BGH, Urt. v. 24. Juni 1982 – VII ZR 244/81, NJW 1982, 2190, 2191). Eine solche Auslegung würde nämlich wegen der jederzeitigen Möglichkeit der Abberufung des Geschäftsführers nach § 38 Abs. 1 GmbHG infolge der „Koppelung” zu einem in das Belieben der Beklagten gestellten freien Kündigungsrecht hinsichtlich des Dienstvertrages führen; es würde allein zu ihrem Vorteil nicht nur das Erfordernis des Vorliegens wichtiger Gründe für die außerordentliche Kündigung im Sinne des § 6 Nr. 2 überflüssig machen, sondern ließe insbesondere auch die Regelung des § 6 Nr. 1 über die ordentliche Kündigung mit einer sechsmonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres zum Nachteil des Klägers völlig leerlaufen.

3. Da mithin § 6 Nr. 2a des Vertrages einer Auslegung im Sinne der Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zugänglich ist und die weiteren vertraglich benannten außerordentlichen Kündigungsgründe zu Nr. 2b bis d ersichtlich nicht vorliegen, richtet sich das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 6 Nr. 2 Satz 1 des Vertrages in Verbindung mit § 626 BGB (vgl. hierzu BGHZ 77, 301, 304 m.w.N.). Weil das Berufungsgericht infolge seiner unzutreffenden Auslegung keine Feststellungen zu den zur weiteren Begründung der außerordentlichen Kündigung von der Beklagten vorgetragenen Vorwürfen gegen den Kläger getroffen hat, kann der Senat das angefochtene Urteil nicht aus anderen Gründen (§ 563 ZPO) aufrechterhalten.

Von dem aufgezeigten Rechtsfehler werden die vom Berufungsgericht bestätigte erstinstanzliche Abweisung des Feststellungsantrags in vollem Umfang und die Abweisung der in der Berufungsinstanz erweiterten Zahlungsklage mit Ausnahme des Teilbetrages von 15.007,49 DM (vgl. dazu nachfolgend unter II.) erfaßt; auch die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage in Höhe von 32.800,68 DM nebst Zinsen hat keinen Bestand, weil für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung die vom Kläger vorrangig erklärte Aufrechnung seiner Gehaltsansprüche die der Widerklage zugrundeliegende entsprechende Restdarlehensforderung zum Erlöschen bringen würde.

II.

Die Zurückweisung der Berufung des Klägers hinsichtlich des bereits vom Landgericht abgewiesenen Teils seines Zahlungsbegehrens hat in dem vom Berufungsgericht festgestellten Umfang von 15.007,49 DM Bestand, weil die zugrundeliegenden, dem Kläger unabhängig von der Kündigung zustehenden Gehaltsansprüche für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 11. August 1994 (einschließlich des anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes) durch wirksame Aufrechnung bzw. Verrechnung mit folgenden Gegenansprüchen der Beklagten erloschen sind:

  1. 4.808,17 DM – unstreitige Abzugsposten Nr. 1 bis 7 der klägerischen Berechnung in der Berufungsbegründung;
  2. 5.000,– DM – erstinstanzlich aufgerechnete Teilforderung aus dem gekündigten Darlehen;
  3. 5.199,32 DM – zweitinstanzlich verrechneter weiterer Teilbetrag aus dem Darlehen entsprechend Pos. 8 der Berechnung in der Berufungsbegründung.

III.

Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es zu den von ihm offengelassenen Punkten hinsichtlich der Berechtigung der Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 604866

BB 1998, 762

DB 1998, 874

DStR 1998, 861

NJW 1998, 1480

NZG 1998, 347

WM 1998, 712

ZIP 1998, 652

MDR 1998, 608

GmbHR 1998, 534

CB 2023, 304

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