Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 01.07.1999 - VII ZR 202/98 (veröffentlicht am 01.07.1999)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. April 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in einem Teilbetrag von 43.210,08 DM (zuzüglich geltend gemachter Zinsen) zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine dänische Baufirma, verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn für Bauleistungen bei der Errichtung eines Hotels in H..

Die Klägerin erhielt 1993 von den Beklagten unter Vereinbarung der Geltung deutschen Rechts den Auftrag zum „Neubau eines Hotels mit Anschluß an ein vorhandenes Gebäude als Gesamtherstellung” zum Pauschalfestpreis von 3.746.000 DM. Die Arbeiten zur Lieferung und Verlegung von Teppichböden entfielen. Dafür sollten die Beklagten vom Gesamtwerklohn einen Abzug vornehmen, dessen Höhe zwischen den Parteien streitig ist.

Der Senat hat die Revision der Klägerin in diesem Punkt angenommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht berechnet den Abzug für den Teppichboden wie folgt:

Restaurant:

98,00 m² × 60,00 DM/m²

5.880,00 DM

+

20

%

Verschnitt

1.176,00 DM

übrige Bereiche einschließlich Konferenzräume,

744,05 m²

×

65,00 DM/m²

48.363,25 DM

+

20

%

Verschnitt

9.672,65 DM

insgesamt

65.091,90 DM

Der Vortrag der Klägerin, es sei in der Baubesprechung vom 13. Juni 1994 Einverständnis erzielt worden, daß niedrigere m²-Preise abzuziehen seien, nämlich für das Restaurant 57 DM und für die übrigen Bereiche 17 DM, stehe zum eigenen vorhergehenden Vortrag in Widerspruch und sei deshalb nicht zu berücksichtigen.

II.

Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht insoweit die beantragte Zeugenvernehmung verfahrensfehlerhaft unterlassen hat. Die Beweisaufnahme über eine beweiserhebliche Tatsache darf abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung so ungenau ist, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie aufs Geratewohl, gleichsam „ins Blaue” aufgestellt und deshalb rechtsmißbräuchlich ist (st. Rspr., BGH, Urteil vom 8. November 1995 - VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 Prozeßvortrag 1; Urteil vom 13. März 1996 - VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweisantrag, Ablehnung 16, jeweils m.w.N.).

Die Klägerin hat Zeugenbeweis dafür angeboten, daß für den Restaurantbereich ein Richtpreis von 57 DM/m² und in den übrigen Bereichen von 17 DM/m² vereinbart und die Vereinbarung in der Baubesprechung vom 13. Juni 1994 bestätigt worden sei, was auch das Baubesprechungsprotokoll Nr. 21, Ziff. 21.4.11 ergebe (Anlage 15, Anlageband III). Das Berufungsgericht durfte die Beweisaufnahme nicht damit ablehnen, daß dieser Vortrag zu dem eigenen vorhergehenden Vortrag in Widerspruch stehe. Denn eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits, auch in der Berufungsinstanz (vgl. § 525 ZPO), zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - KZR 15/94, NJW-RR 1995, 340 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Satz1 Urteilsgrundlage 2). Der Umstand, daß der Vortrag zu dem eigenen früheren Vortrag in Widerspruch steht, kann allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden.

III.

Auf dem gerügten Rechtsfehler beruht das Urteil. Denn unter Berücksichtigung der unter Beweis gestellten Kostenansätze für Restaurant und Konferenzräume und der vom Berufungsgericht angesetzten Quadratmeterpreise sowie dem zugrunde gelegten Verschnitt wäre ein um 43.210,08 DM geringerer Abzugsbetrag berechtigt. Das Urteil hat deswegen insoweit keinen Bestand.

 

Unterschriften

Ullmann, Quack, Kuffer, Kniffka, Wolst

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 01.07.1999 durch Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 539080

BauR 1999, 1329

NJW-RR 2000, 208

ZfBR 1999, 236

ZfBR 1999, 340

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 14 Unternehmensumstrukturierungen / a) Muster (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot)
    1
  • § 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
    1
  • § 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
  • § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


BGH V ZR 359/01
BGH V ZR 359/01

  Verfahrensgang OLG Köln (Urteil vom 14.09.2001)   Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. September 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren