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BGH Urteil vom 01.06.2011 - I ZR 80/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageverzicht gilt nur für noch rechtshängige Ansprüche

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Klageverzicht i.S.d. § 306 ZPO bezieht sich als Prozesshandlung nur auf diejenigen (prozessualen) Ansprüche, die noch rechtshängig sind.

 

Normenkette

ZPO §§ 306, 321

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Entscheidung vom 23.04.2009; Aktenzeichen 5 U 203/07)

LG Hamburg (Entscheidung vom 09.10.2007; Aktenzeichen 416 O 354/06)

 

Tenor

Der Antrag, das Verzichtsurteil vom 3.2.2011 zu ergänzen, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin hat - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Branchenbuch und/oder Branchenverzeichnis die Farbe "Gelb" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus dem nachfolgend eingeblendeten Aussendungsformular (S. 1) vom 17.5.2006 ersichtlich: (Es folgt die im landgerichtlichen Urteil ersichtliche Einblendung des Angebotsschreibens); II. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Branchenbuch und/oder Branchenverzeichnis die Farbe "Gelb" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der eingeblendeten Webpage www. .de ersichtlich: (Es folgt die aus dem landgerichtlichen Urteil ersichtliche Einblendung der Internetseite); III. ... IV. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd damit zu werben, dass "M." ca. 45 % mehr Einträge als "G." aufweise, insb., wenn dies geschieht wie in der Aussendung 17.5.2006 (S. 1) wie nachfolgend eingeblendet: (Es folgt die aus dem landgerichtlichen Urteil ersichtliche Einblendung des Angebotsschreibens); V. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Ziffern I bis IV ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, anzudrohen; VI. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffern I bis IV bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird; hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die durch die vorstehend Ziffern I bis IV genannten Handlungen erlangte ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben; VII. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unverzüglich unter Vorlage geeigneter Belege Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffern I bis IV bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Zugriffszahl sowie Dauer der Einstellung in das Internet, ferner Auskunft zu erteilen über sämtliche Aufwendungen für die Präsentation und Bewerbung des in Ziffern II und III bezeichneten Internetauftritts, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und den Kostenfaktoren im Einzelnen, sowie schließlich zu verurteilen, unter Vorlage entsprechender Rechnungen und Zahlungsbelege Auskunft über die mit dem in Ziffern II und III bezeichneten Internetauftritt erzielten Umsätze sowie über den durch die Bewerbung erzielten Gewinn unter Aufgliederung der Kostenfaktoren im Einzelnen zu erteilen.

Rz. 2

Das LG hat der Klage mit den Anträgen zu I, II und IV und den darauf bezogenen Anträgen zu V bis VII stattgegeben. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.

Rz. 3

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat die Revision beschränkt auf die Verurteilung nach den Klageanträgen zu I und II und den darauf bezogenen Klageanträgen zu V bis VII zugelassen. In diesem Umfang hat die Beklagte mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf alle in dem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche verzichtet. In dem daraufhin ergangenen Verzichtsurteil vom 3.2.2011 hat der Senat die Klage mit den Klageanträgen zu I und II und den darauf bezogenen Klageanträgen zu V bis VII abgewiesen und über die Kosten sämtlicher Instanzen neu entschieden.

Rz. 4

Die Beklagte ist der Ansicht, der Verzicht der Klägerin erfasse auch die mit dem Klageantrag zu IV und den hierauf rückbezogenen Klageanträgen zu V bis VII geltend gemachten Ansprüche. Das habe in dem Verzichtsurteil zum Ausdruck kommen müssen.

Rz. 5

Die Beklagte beantragt,

das Verzichtsurteil vom 3.2.2011 zu ändern, die Klage insgesamt abzuweisen und der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 6

Der Antrag auf Urteilsergänzung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 321 ZPO). In der Sache hat er keinen Erfolg.

Rz. 7

I. Die Ergänzung eines Urteils nach § 321 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Urteil versehentlich lückenhaft ist, nicht dagegen, wenn ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) bewusst nicht beschieden worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rz. 9; Urt. v. 20.9.2009 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 Rz. 28 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen).

Rz. 8

II. Nach diesen Maßstäben sind der Klageantrag zu IV und die hierauf bezogenen Klageanträge zu V bis VII im Verzichtsurteil des Senats nicht i.S.v. § 321 ZPO übergangen. Der Senat hat bewusst davon abgesehen, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es die landgerichtliche Verurteilung der Beklagten nach diesen Klageanträgen bestätigt hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Der Klageverzicht erfasste nur die Klageanträge zu I und II und die hierauf bezogenen Klageanträge zu V bis VII.

Rz. 9

Der Verzicht nach § 306 ZPO ist ebenso wie das Anerkenntnis nach § 307 ZPO (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5.4.1989 - IVb ZR 26/88, BGHZ 107, 142, 147) Prozesshandlung. Als Prozesshandlung bezieht er sich nur auf diejenigen (prozessualen) Ansprüche, die (noch) rechtshängig sind. Dazu zählen der Klageantrag zu IV und die hierauf bezogenen Klageanträge zu V bis VII nicht, weil der Senat die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Beklagten insoweit zurückgewiesen hat.

Rz. 10

Eine Anpassung der Kostenentscheidung in dem von der Beklagten beantragten Sinn scheidet ebenfalls aus. Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Parteien im Prozess (§ 92 Abs. 1 ZPO). Auf die Frage, ob die Verzichtserklärung der Klägerin über § 306 ZPO hinaus weitergehende materiell-rechtliche Wirkungen hat, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an.

Rz. 11

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2710031

EBE/BGH 2011

FamRZ 2011, 1223

MDR 2011, 1064

WRP 2011, 1064

Mitt. 2011, 438

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Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.

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