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BGH Beschluss vom 30.04.1998 - IX ZR 141/97

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Verfahrensgang

OLG Dresden (Urteil vom 16.04.1997)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. April 1997 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Streitwert: 127.207,02 DM.

 

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Aufgrund der Anzahl und Gesamthöhe der eingeforderten Verbindlichkeiten des Gesamtvollstreckungsschuldners konnte das Berufungsgericht annehmen, daß die an die Beklagte geleisteten Zahlungen von insgesamt rund 127.000 DM keinen wesentlichen Teil der Schulden tilgten. Eine bloße Zahlungsstockung entfiel schon deswegen, weil der Schuldner seine Zahlungen nicht gegenüber seiner Gläubigern im allgemeinen aufgenommen hat. Der Beklagten mußte die Zahlungsunfähigkeit auch jedenfalls den Umständen nach bekannt sein (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO): Sie hatte selbst die Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegen den Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt. Wenn der Schuldner daraufhin die Forderung des antragstellenden Gläubigers befriedigte, durfte dieser nicht ohne weiteres darauf vertrauen, auch andere – weniger energische – Gläubiger würden befriedigt werden. Der Beweisantrag auf S. 2 und 3 der Berufungsbegründung der Beklagten vom 29. Januar 1997 war unerheblich, weil es in der ersten Anhörung des Schuldners am 19. Juli 1995 allein um die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit gerade durch die antragstellende Gläubigerin ging (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GesO), dagegen noch nicht um eine objektive Prüfung gegenüber allen möglichen Gesamtvollstreckungsgläubigern. Aus § 266 a Abs. 1 StGB kann die Beklagte von Rechts wegen nicht die Befugnis ableiten, die vom Gessamtvollstreckungsschuldner gezahlten Beträge im Verhältnis zu anderen Insolvenzgläubigern behalten zu dürfen. Die Vorrechte der Sozialversicherungsträger in der Gesamtvollstreckung werden vielmehr durch § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b GesO abschließend umgrenzt. Daß die Beklagte danach die empfangenen Beträge ganz oder teilweise behalten dürfte, steht zur Zeit nicht fest.

 

Unterschriften

Paulusch, Kirchhof, Fischer, Zugehör, Ganter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1398928

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