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BGH Beschluss vom 25.02.2021 - 6 StR 37/21

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Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 03.11.2020; Aktenzeichen 31 KLs 6202 Js 118703/19 (10/20))

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. November 2020 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung bezüglich des Angeklagten L. dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.930 EUR als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Angeklagte L. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; hinsichtlich des Angeklagten L. wird von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens abgesehen.

 

Gründe

Rz. 1

Der bei dem Angeklagten L. einzuziehende Wert von Taterträgen war auf 25.930 EUR zu reduzieren. Denn ausgehend von einer Kokainmenge von 130 Gramm und einem Verkaufspreis von 10 EUR pro 0,1 Gramm erlangte dieser Angeklagte aus der Tat 1 abzüglich der von den „Läufern” einbehaltenen Provision von je 3 EUR für eine Konsumeinheit von 0,2 Gramm lediglich 11.050 EUR (statt 11.085 EUR). Angesichts dessen, dass auch die „Läufer” Mitverfügungsgewalt über Teile des Erlöses erlangten, haftet der Angeklagte dabei insgesamt als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2019 – 5 StR 343/19; Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428/20).

 

Unterschriften

Sander, König, Feilcke, Tiemann, von Schmettau

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14392394

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