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BGH Beschluss vom 24.11.2005 - III ZR 4/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch auf Schadensersatz wegen Nichtumsetzung der Richtlinien 68/151 EWG und 78/660 EWG durch die Bundesrepublik Deutschland; Bilanzrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bundesrepublik Deutschland, die nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften v. 4.12.1997 (Rs. C-97/96 - Daihatsu, Slg. 1997, I-6843) und v. 29.9.1998 (Rs. C-191/95 - Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449) dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG verstoßen hat, dass sie keine geeigneten Maßregeln getroffen hatte, um die Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften sicherzustellen, haftet einem Dritten, der sich um keine Einsichtnahme in diese Unterlagen bemüht und als Gläubiger der Kapitalgesellschaft davon abgesehen hat, ein Einschreiten des Registergerichts zu beantragen, nicht auf Schadensersatz.

 

Normenkette

EG Art. 288; Richtlinie 68/151/EWG des Rates v. 9.3.1968 Art. 2 Abs. 1 Buchst. f; Richtlinie 68/151/EWG des Rates v. 9.3.1968 Art. 6; Richtlinie 78/660/EWG des Rates v. 25.7.1978 Art. 47; HGB § 325 Abs. 1, § 335 S. 1 Nr. 6, S. 2

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 19.11.2004; Aktenzeichen 9 U 229/03)

LG Berlin (Urteil vom 16.04.2003; Aktenzeichen 23 O 406/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des KG v. 19.11.2004 - 9 U 229/03, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 535.556,90 EUR (unter Einschluss von 15.000 EUR für den Feststellungsantrag).

 

Gründe

I.

Der Kläger, der die beklagte Bundesrepublik aus dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auf Schadensersatz i.H.v. 520.556,90 EUR und auf Feststellung ihrer weiteren Ersatzpflicht in Anspruch nimmt, stand seit 1991 mit der CS GmbH in Geschäftsbeziehung, der er Gelder zur Verwaltung anvertraut hatte. Am 28.12.1993 unterzeichnete er einen Einzeldepot-Verwaltungsvertrag über eine Anlagesumme von 750.000 DM, wobei 450.000 DM auf ein Konto der GmbH zu überweisen und bestehende Beteiligungen von 300.000 DM umzubuchen waren. Am 16.3.1994 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Auf die im Konkursverfahren angemeldete Forderung wurde der Kläger nur in Höhe einer Quote von 20,0548 v.H. befriedigt. Jahresabschlüsse und Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen hatte die 1988 gegründete Gesellschaft zum Handelsregister nicht eingereicht.

Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates v. 9.3.1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften i.S.d. Art. 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. EG Nr. L 65, S. 8), und die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates v. 25.7.1978 auf Grund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 222, S. 1) nicht hinreichend umgesetzt. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 68/151/EWG hätten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, damit die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes Geschäftsjahr der Gesellschaften offen gelegt würden. Zwar habe der Gesetzgeber in § 325 Abs. 1 HGB i.d.F. des Bilanzrichtlinien-Gesetzes v. 19.12.1985 (BGBl. I, 2355) eine entsprechende Offenlegungspflicht der gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften bestimmt. Indem er jedoch nach § 335 S. 1 Nr. 6, S. 2 HGB ein Einschreiten des Registergerichts wegen der Nichtoffenlegung nur auf Antrag eines Gesellschafters, Gläubigers oder des (Gesamt-)Betriebsrats der Gesellschaft vorgesehen habe, habe er seine Verpflichtung aus Art. 6 der Richtlinie 68/151/EWG verletzt, geeignete Maßregeln anzudrohen, um die Offenlegungspflicht durchzusetzen. Wäre die Beklagte ihren Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien nachgekommen, hätte er keinen Schaden erlitten, weil die Gesellschaft um die Jahreswende 1993/1994 nicht in der geschehenen Weise am Markt hätte auftreten können; bei hinreichender Umsetzung hätte sie nämlich nicht mehr als Anbieter auf dem Markt auftreten dürfen, sondern wäre von Amts wegen gelöscht gewesen. Demgegenüber habe er - auch ohne Nachfrage beim Handelsregister - auf richtlinienkonformen Verbraucherschutz vertraut.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.

II.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Mit der Beschwerde werden keine Fragen aufgeworfen, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden müssten oder die eine Vorlage nach Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verlangten.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Senats geklärt. Danach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, Urt. v. 30.9.2003 - Rs. C-224/01 - Köbler, NJW 2003, 3539, zu Rz. 30, 31, m.w.N.; Urt. v. 24.10.1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30 [37] = MDR 1997, 45; v. 14.12.2000 - III ZR 151/99, BGHZ 146, 153 [158 f.] = BGHReport 2001, 190; Beschl. v. 28.10.2004 - III ZR 294/03, BGHReport 2005, 234 = MDR 2005, 270 = NJW 2005, 747; Urt. v. 20.1.2005 - III ZR 48/01, BGHReport 2005, 570 = NJW 2005, 742, zum Abdruck vorgesehen: BGH v. 20.1.2005 - III ZR 48/01, BGHZ 162, 49 = BGHReport 2005, 570).

2. Durch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften v. 4.12.1997 (EuGH, Urt. v. 4.12.1997 - Rs. C-97/96 - Daihatsu, Slg. 1997, I-6843 = GmbHR 1997, 1150) und v. 29.9.1998 (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-191/95 - Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449 = GmbHR 1998, 1078 = EuZW 1998, 758) ist ferner geklärt, dass die beklagte Bundesrepublik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG verstoßen hat, dass sie keine geeigneten Sanktionen für den Fall vorgesehen hatte, dass Kapitalgesellschaften die ihnen auf Grund dieser Richtlinien obliegende Offenlegung der Jahresabschlüsse unterließen. Der Gerichtshof hat ausgeführt, soweit in Art. 54 Abs. 3 Buchst. g EGV, auf den die Richtlinie 68/151/EWG gestützt sei, vom Schutz der Interessen Dritter gesprochen werde, könne dieser Begriff nicht auf Gläubiger der Gesellschaft beschränkt werden. Die vierte Begründungserwägung der Richtlinie verdeutliche, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der Unterrichtung Dritter diene, die die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen (könnten). Auch Art. 3 der Richtlinie, der die Führung eines öffentlichen Registers sowie für jedermann die Möglichkeit vorsehe, Abschriften der Jahresabschlüsse zugesandt zu bekommen, bestätige das Bestreben, diese Informationen jeder interessierten Person zugänglich zu machen (EuGH, Urt. v. 4.12.1997 - Rs. C-97/96 - Daihatsu, Slg. 1997, I-6843 zu Rz. 19 bis 22 = GmbHR 1997, 1150). Art. 6 der Richtlinie, der von den Mitgliedstaaten die Androhung geeigneter Maßregeln für den Fall verlange, dass die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f vorgeschriebene Offenlegung unterbleibe, stehe daher einer nationalen Regelung wie § 335 S. 1 Nr. 6, S. 2 HGB a.F. entgegen, nach der das Recht, die Verhängung von Maßregeln zu verlangen, nur den Gesellschaftern, den Gläubigern und dem Gesamtbetriebsrat bzw. Betriebsrat der Gesellschaft eingeräumt sei (EuGH, Urt. v. 4.12.1997 - Rs. C-97/96 - Daihatsu, Slg. 1997, I-6843 Rz. 23 = GmbHR 1997, 1150).

Der Senat hat nach dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Gerichtshofs keine Zweifel, dass die in Art. 2 der Richtlinie geforderte Offenlegung die Unterrichtung derjenigen Personen bezweckt, die sich eine Grundlage für ihre Beurteilung verschaffen wollen, ob sie in Rechtsbeziehungen zu der in Rede stehenden Gesellschaft treten wollen, dass ihnen also durch diese Bestimmung ein Recht verliehen ist, das durch die unzureichende Umsetzung der Beklagten verletzt worden ist. Soweit das Berufungsgericht demgegenüber die Auffassung vertritt, die Richtlinien dienten zwar dem Informationsinteresse von Dritten, verliehen aber kein subjektives Recht auf effiziente staatliche Durchsetzung der Offenlegungspflichten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Insbesondere kann dies nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften v. 12.10.2004 (EuGH v. 12.10.2004 - Rs. C-222/02 - Paul, NJW 2004, 3479) geschlossen werden, das auf den Vorlagebeschluss des Senats v. 16.5.2002 (BGH v. 16.5.2002 - III ZR 48/01, BGHReport 2002, 887 = NJW 2002, 2464) ergangen ist. Zwar hat der Gerichtshof in der angeführten Entscheidung zur Richtlinie 94/19/EG v. 30.5.1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135, S. 5) einerseits ein Recht des Einlegers festgestellt, im Fall der Nichtverfügbarkeit von Einlagen nach Art. 7 Abs. 1 und 6 der Richtlinie entschädigt zu werden (EuGH v. 12.10.2004 - Rs. C-222/02 - Paul, NJW 2004, 3479 [3480], zu Rz. 26, 27). Soweit den Behörden jedoch nach Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie verschiedene Verpflichtungen obliegen, die der Einrichtung und dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Einlagensicherungssystems dienen, hat er andererseits ein Recht der Einleger, dass die zuständigen Behörden in ihrem Interesse Aufsichtsmaßnahmen treffen, ausdrücklich verneint (EuGH v. 12.10.2004 - Rs. C-222/02 - Paul, NJW 2004, 3479, zu Rz. 28 bis 30). Diese Überlegungen lassen sich aber nach dem Urteil des Gerichtshofs v. 4.12.1997 nicht in der Weise auf die Richtlinie 68/151/EWG übertragen, dass zwar ein subjektives Recht auf Offenlegung anerkannt, ein solches auf Durchsetzung hingegen verneint wird. Auch wenn sich der Gerichtshof im Hinblick auf die Frage des vorlegenden Gerichts nicht ausdrücklich damit beschäftigen musste, ob hinsichtlich der in Rede stehenden Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie durch § 335 HGB a.F. ein subjektives Recht auf Durchsetzung der Offenlegung anzuerkennen ist, ist seiner Entscheidung doch der enge Zusammenhang der eindeutig ein Recht verleihenden Offenlegungspflicht mit der allgemein bereits durch Art. 10 EG geforderten und speziell in Art. 6 der Richtlinie hervorgehobenen Verpflichtung des Mitgliedstaates zu entnehmen, geeignete Maßregeln gegen eine Verletzung von Offenlegungspflichten vorzusehen. Dementsprechend beanstandete der Gerichtshof, dass nach § 335 S. 2 HGB a.F. nur ein beschränkter Kreis, nicht aber - wie zwanglos zu ergänzen ist - jeder auf die Offenlegung angewiesene Dritte berechtigt war, Zwangsmaßnahmen des Registergerichts zu beantragen. Der enge Zusammenhang der Offenlegung und ihrer Durchsetzung wird auch in den Schlussanträgen des Generalanwalts Cosmas mehrfach hervorgehoben (Slg. 1997, I-6845 ff., insb. zu Rz. 14, 18 f., 22).

3. Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Beklagte durch die vom Gerichtshof beanstandete Regelung in qualifizierter Weise das Gemeinschaftsrecht verletzt hat. Der Senat braucht diese Frage nicht abschließend zu entscheiden und muss auch nicht - wie die Beschwerde meint - im Einzelnen prüfen, ob die jetzige Regelung in §§ 335 und 335a HGB den Anforderungen der beiden Richtlinien gerecht wird. Denn das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten zu Recht mit der Begründung abgelehnt, der eingetretene Schaden des Klägers beruhe nicht auf der der Beklagten zuzurechnenden Verletzung des Gemeinschaftsrechts.

a) Der Kläger hat seine Entscheidung, der später in Konkurs gefallenen Gesellschaft Geld anzuvertrauen, nicht davon abhängig gemacht, sich anhand der Jahresabschlüsse über deren wirtschaftliche Verhältnisse ein Bild zu machen. Das ist unstreitig. Weder bei seiner ersten Anlage noch bei Abschluss des hier in Rede stehenden Einzeldepot-Verwaltungsvertrags hat er den Versuch unternommen, sich über die Verhältnisse der Gesellschaft zu unterrichten. Dabei hätte ihm auf Grund seiner Stellung als Gläubiger der Gesellschaft vor Abschluss des Vertrags v. 28.12.1993/7.1.1994 nach § 335 S. 2 HGB a.F. das Recht zugestanden, ein Einschreiten des Registergerichts zu beantragen, um die vertretungsberechtigten Organe der Gesellschaft zu einer Einhaltung der Offenlegungspflicht anzuhalten. Soweit die Beschwerde anführt, dem Kläger sei hiermit nicht gedient gewesen, weil mit einem solchen Verfahren Verzögerungen verbunden seien, die bei richtiger Umsetzung der Richtlinien von vornherein vermieden worden wären, ändern diese Überlegungen nichts an dem Befund, dass der Kläger in der Lage war, für seine Person zu entscheiden, ob er mit einem Unternehmen in weitere geschäftliche Beziehungen treten wollte, das seinen Offenlegungspflichten in der Vergangenheit nicht nachgekommen war und von dem offen war, wie es sich im Fall einer dem Kläger möglichen und zumutbaren Einschaltung des Registergerichts verhalten würde.

b) Da der Kläger selbst nicht verkennt, dass er die ihm nach der Richtlinie verliehenen Rechte, auch soweit sie umgesetzt waren, nicht genutzt hat, möchte er unter Zuhilfenahme von Beweiserleichterungen so gestellt werden, als sei die später in Konkurs gefallene Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Vertragsschlusses gar nicht mehr am Markt gewesen. Die Brücke hierfür sollen Umsetzungspflichten bilden, denen die Beklagte aus Sicht des Klägers nicht nachgekommen ist.

Mit diesen Überlegungen verlässt der Kläger - auch wenn man ihm Beweiserleichterungen für den auf einem Umsetzungsfehler beruhenden Schaden zubilligen mag - aber den Schutzbereich der beiden hier in Rede stehenden Richtlinien. Art. 2 der Richtlinie 68/151/EWG und Art. 47 der Richtlinie 78/660/EWG sehen die Offenlegung bestimmter Angaben der Gesellschaften vor, um Dritten die Möglichkeit zu geben, sich hierüber zu unterrichten. Die Richtlinien enthalten keine Vorschriften, die es verlangen würden, Gesellschaften, die ihren Offenlegungspflichten nicht nachkommen, aufzulösen oder vom Markt zu nehmen. Das ist so eindeutig, dass der Senat diese Frage nicht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorlegen muss. Zwar sind die Mitgliedstaaten nach Art. 6 der Richtlinie 68/151/EWG verpflichtet, mit der Androhung geeigneter Maßregeln einer Verletzung von Offenlegungspflichten entgegenzuwirken. Dabei steht ihnen jedoch ein Handlungsspielraum zu, der nicht dahin verengt werden kann, dass eine Gesellschaft, die ihren Pflichten nicht nachkommt, aus dem Rechtsleben entfernt werden müsste. Primär geht es vielmehr darum, die Offenlegung sicherzustellen, damit der hierdurch geschützte Personenkreis seine Informationsrechte wahrnehmen kann. Einen weiter gehenden Zweck haben auch die in Art. 6 der Richtlinie 68/151/EWG angesprochenen Maßregeln nicht.

4. Auch im Übrigen lässt die angefochtene Entscheidung keine zulassungsbegründenden Rechtsfehler erkennen. Insoweit wird von einer näheren Begründung abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1464196

DB 2006, 92

DStR 2006, 1424

DStZ 2006, 135

WPg 2006, 102

NJW 2006, 690

NWB 2006, 741

BGHR 2006, 363

GmbH-StB 2006, 33

DNotI-Report 2006, 33

NZG 2006, 232

StuB 2006, 367

ZIP 2006, 23

BayVBl. 2006, 316

GmbHR 2006, 151

KoR 2006, 139

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