Entscheidungsstichwort (Thema)
Kreditinstitute. Einlagensicherungssystem. Richtlinie 94/19/EG. Richtlinien 77/780/EWG, 89/299/EWG und 89/646/EWG. Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörde zum Zweck des Einlegerschutzes. Haftung der Aufsichtsbehörden für Verluste aufgrund unzureichender Aufsicht
Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland |
Tenor
1.
Wenn die in der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme vorgesehene Entschädigung der Einleger gewährleistet ist, kann Artikel 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der die nationale Behörde zur Aufsicht über die Kreditinstitute ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, was nach dem nationalen Recht ausschließt, dass der Einzelne Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch eine unzureichende Aufsicht dieser Behörde entstanden ist.
2.
Die Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, die Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten und die Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780 stehen einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, nach der die nationale Behörde zur Aufsicht über die Kreditinstitute ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, was nach dem nationalen Recht ausschließt, dass der Einzelne Ersatz des Schadens verlangen kann, der du...