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BGH Beschluss vom 24.04.2024 - IV ZR 486/21

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Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 30.11.2021; Aktenzeichen 12 U 270/20)

LG Karlsruhe (Entscheidung vom 24.07.2020; Aktenzeichen 6 O 180/19)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.09.2024; Aktenzeichen IV ZR 486/21)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 30. November 2021 als unzulässig zu verwerfen, soweit sie den Berufungsantrag Ziffer 4 weiterverfolgt, und im Übrigen gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu innerhalb von

einem Monat

Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Rz. 1

    I. Die Parteien streiten über die Berechnung der Startgutschrift im Zusammenhang mit der Umstellung des Zusatzversorgungssystems der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zum 31. Dezember 2001.

Rz. 2

    Die am 22. Oktober 1948 geborene Klägerin trat am 1. Oktober 1966 in den öffentlichen Dienst ein. Mit Blick auf ihre bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften erteilte ihr die Beklagte zunächst als sogenannte rentenferne Versicherte eine Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 ihrer Satzung (VBLS). Nach Inkrafttreten des § 79 Abs. 1a VBLS aufgrund der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 ergab sich kein Zuschlag für die Startgutschrift. Die Überprüfung anhand des mit der 23. Satzungsänderung eingefügten § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS führte ebenfalls zu keiner Abänderung der Startgutschrift. Am 1. Januar 2014 ging die Klägerin in Ruhestand.

Rz. 3

    Die Klägerin hält die Satzungsbestimmungen der Beklagten betreffend die Startgutschriftenermittlung für unwirksam. Sie hat die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Versorgungsrente auf der Grundlage des vor der Systemumstellung geltenden (alten) Satzungsrechts zu berechnen. Hilfsweise ist die Klage auf Neuberechnung der Startgutschrift unter Ansatz eines Anteilssatzes von 2,5 % sowie unter Ansatz der tatsächlich erzielten anstelle der nach dem Näherungsverfahren ermittelten Rente und zuletzt auf Feststellung der Unwirksamkeit der berechneten Startgutschrift gerichtet. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Rz. 4

    II. Die Revision ist - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - unzulässig, soweit sie den Berufungsantrag Ziffer 4 weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag Ziffer 4 wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis für unzulässig gehalten. Damit setzt sich die Revision nicht auseinander, so dass es an der notwendigen Begründung nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO fehlt und die Revision insoweit nach § 552 ZPO zu verwerfen ist (Senatsurteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 16).

Rz. 5

    III. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

Rz. 6

    1. Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend die Wirksamkeit der Startgutschriftermittlung gemäß § 79 Abs. 1 VBLS hat der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - im Senatsurteil vom 20. September 2023 (IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200) im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortige, auf dieselben rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützte Revision der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 20. September 2023 Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 - IV ZR 18/22, VersR 2023, 719 Rn. 14 m.w.N.).

Rz. 7

    2. Die Revision der Klägerin hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Rz. 8

    Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht als rentenferne Versicherte behandelt, deren Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 und 1a VBLS zu ermitteln ist, weil sie entgegen § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Wie sich aus den im Senatsurteil vom 20. September 2023 (IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 18 ff.) im Einzelnen dargelegten Erwägungen ergibt, hat das Berufungsgericht weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass die für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung der Beklagten in der Fassung der 23. Satzungsänderung wirksam ist und die Klägerin keinen Anspruch auf eine andere als die von der Beklagten erteilte Startgutschrift hat.

Rz. 9

    Die neu berechnete Startgutschrift der Klägerin ist auch nicht deshalb unverbindlich, weil die Klägerin die Voraussetzungen des § 38 SGB VI erfüllt, unter denen in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte gewährt wird. Dies gebietet weder eine Einstufung der Klägerin als rentennahe Versicherte noch ihre Gleichbehandlung mit rentennahen Versicherten. Gegen die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag bestehen im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30). Sie beruht auf dem erhöhten Vertrauensschutz, der rentennahen Versicherten deshalb zukommt, weil sie wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen können oder jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit haben, Kürzungen der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen auszugleichen (Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO). Das trifft auf die Klägerin nicht zu.

Rz. 10

    Eine Anpassung der Startgutschrift der Klägerin ist auch nicht unter Härtefallgesichtspunkten geboten. Eine solche Härte ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Versicherter infolge der Übergangsregelung eine deutlich geringere Betriebsrente erhält als unter Anwendung des alten Satzungsrechts (Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 16). Hinzukommen müssen besondere, vom Tatrichter im Einzelfall festzustellende Umstände wie etwa Besonderheiten der Erwerbsbiographie, die die Einbuße als besondere Härte erscheinen lassen (Senatsbeschluss vom 27. September 2012 - IV ZR 176/10, juris Rn. 20). Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Ermittlung der Startgutschrift der Klägerin nach den Satzungsbestimmungen für rentenferne Versicherte beruht auf der ihr zwischen Umstellungsstichtag und Rentenbeginn verbliebenen Zeit. Die bis zum Umstellungsstichtag zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten sind dagegen für die Unterscheidung zwischen rentenfernen und rentennahen Versicherten nicht von Bedeutung. Insoweit wäre es systemwidrig, Versicherte allein wegen der absolvierten Pflichtversicherungsjahre wie rentennahe Versicherte zu behandeln.

Rz. 11

    III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 6.000 € festzusetzen.

Prof. Dr. Karczewski     

Harsdorf-Gebhardt     

Dr. Bußmann

Dr. Bommel     

Rust     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16632512

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