Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 23.05.2017 - 2 StR 34/17

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 29.07.2016)

LG Köln (Beschluss vom 05.12.2016)

 

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 5. Dezember 2016, mit dem die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juli 2016 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

 

Tatbestand

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 29. Juli 2016 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen hat die Nebenklägerin mit einem am 4. August 2016 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil ist am 14. September 2016 zur Geschäftsstelle gelangt. Der Nebenklagevertreterin wurden am 7. Oktober 2016 jedenfalls das Protokoll der Hauptverhandlung und Kopien der Revisionsschriften der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten zugestellt; fraglich ist, ob sich in dieser Sendung auch eine Ausfertigung des schriftlichen Urteils befand.

Rz. 2

In einem Telefonat mit dem Vorsitzenden am 20. Oktober 2016 wegen einer Frage zum Kostenfestsetzungsverfahren erklärte die anwaltliche Vertreterin der Nebenklägerin, dass die Nebenklägerin die Durchführung des Revisionsverfahrens unbedingt beabsichtige. Deshalb erfolgte unter dem 14. November 2016 eine schriftliche Nachfrage des Gerichts nach der Revisionsbegründung, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht worden war. Die Nebenklagevertreterin antwortete per Telefax am gleichen Tag, dass ihr noch keine Urteilsausfertigung zugestellt worden sei. Sie ergänzte dies mit Schriftsatz vom gleichen Tag dahin, dass bei der Zustellung am 7. Oktober 2016 lediglich Kopien der Revisionsschriften anderer Verfahrensbeteiligter und das Protokoll der Hauptverhandlung übersandt worden seien.

Rz. 3

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 hat das Landgericht die Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, die Behauptung der Nebenklagevertreterin, ihr sei keine Urteilsausfertigung zugestellt worden, treffe nicht zu. Dagegen spreche, dass auf der Zustellungsurkunde als Gegenstand der Zustellung auch die Urteilsausfertigung genannt worden sei. Außerdem habe die Geschäftsstellenbeamtin am 29. November 2016 dienstlich erklärt, sie habe die Zustellung von Schriftstücken an die Verfahrensbeteiligten einzeln abgearbeitet; sie habe wegen des Umfangs der Urteilsausfertigung und des Hauptverhandlungsprotokolls Bedenken gehabt, ob der vorgesehene Umschlag ausreichend sei. Der Inhalt der Sendung sei zudem in einem für den Empfänger bestimmten Vorblatt aufgeführt gewesen. Das Landgericht hat daraus den Schluss gezogen, dass für die Nebenklagevertreterin zu erkennen gewesen sei, welche Schriftstücke ihr zugestellt werden sollten; wäre die Urteilsausfertigung nicht darin enthalten gewesen, hätte es nahe gelegen, sich zeitnah danach zu erkundigen.

Rz. 4

Gegen diesen Beschluss hat die Nebenklägerin durch ihre anwaltliche Vertreterin am 9. Dezember 2016 die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. Sie führt aus, die Urteilsausfertigung sei noch nicht zugestellt worden. Am 7. Oktober 2016 seien nur das Protokoll der Hauptverhandlung mit dem Urteilstenor und Kopien der Revisionsschriften der anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt worden. Sie habe dem Landgericht am 14. November 2016 zweimal mitgeteilt, dass ihr keine Urteilsausfertigung vorliege. Die Rechtsanwältin hat die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt versichert.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 5

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.

Rz. 6

Zwar liegen Hinweise darauf vor, dass die Urteilsausfertigung der Nebenklagevertreterin am 7. Oktober 2016 zugestellt worden ist. Die mit eidesstattlicher Versicherung bekräftigte Erklärung, in der Postsendung seien andere Schriftstücke, aber nicht die Urteilsausfertigung enthalten gewesen, bleibt jedoch unwiderlegt.

Rz. 7

Die Zustellungsurkunde und das Vorblatt weisen auf den Inhalt der Postsendung hin. Gleiches gilt für die Angaben der Geschäftsstellenbeamtin zum Ablauf bei der Ausführung der Zustellung. Auch erscheint es auffällig, dass die Nebenklagevertreterin bis zum 14. November 2016 nicht beanstandet hat, dass entgegen der Angabe auf der Zustellungsurkunde und dem Vorblatt zum Inhalt der Postsendung darin keine Urteilsausfertigung mit Urteilsgründen enthalten gewesen sei. Durch diese Umstände werden aber die Möglichkeit eines Versehens der Geschäftsstelle des Landgerichts und eines Irrtums der Nebenklagevertreterin darüber, dass die Hinweise auf der Zustellungsurkunde und dem Vorblatt sich nicht auf die Urteilsausfertigung bezogen haben, sondern den im Protokoll der Hauptverhandlung enthaltenen Urteilstenor betrafen, nicht ausgeschlossen. Dies würde erklären, warum sie bis zum 14. November 2016 keine Rückfrage beim Landgericht nach dem Verbleib der Urteilsausfertigung gestellt hat. Am Rande unterstützt wird dies auch dadurch, dass die Nebenklagevertreterin im Telefonat mit dem Vorsitzenden der Strafkammer darauf hingewiesen hatte, die Nebenklägerin wünsche unbedingt die Durchführung des Revisionsverfahrens. Die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwältin bekräftigt ihre Angaben.

Rz. 8

Bleiben danach zumindest Zweifel daran, dass tatsächlich eine wirksame Zustellung der Urteilsausfertigung erfolgt ist, kann die Revision der Nebenklägerin nicht als unzulässig verworfen werden. Die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig setzt vielmehr voraus, dass die tatsächlichen Grundlagen für die Annahme der Unzulässigkeit sicher feststehen (vgl. für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 – 1 StR 123/95, BGHR StPO § 341 Frist 1; SK-StPO/Frisch, StPO, 5. Aufl., Vor § 296 Rn. 186 mwN).

Rz. 9

Die Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und deren Begründung (§ 345 Abs. 1 StPO) ist deshalb bisher nicht wirksam in Lauf gesetzt worden. Das Urteil wird der Nebenklägerin deshalb zuzustellen sein.

 

Unterschriften

Appl, Krehl, Eschelbach, Grube, Schmidt

 

Fundstellen

Haufe-Index 10944881

NStZ-RR 2017, 320

StV 2017, 805

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • AGS 1/2014, Pflichtverteidigervergütung bei Vertretung d ... / 1 Aus den Gründen
    1
  • AGS 7/2018, Fiktive Terminsgebühr auch bei Entscheidung ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 81 Verfügungen des Schuldners / 2.2 Rechtsfolgen
    1
  • Instandhaltung in einer Feriendorfanlage
    1
  • Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573b Teilkündigung des Vermieters / 1 Allgemeines
    1
  • ZAP 3/2025, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrecht ... / 4. Mitverschulden
    1
  • zfs 03/2022, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Messverfahren / 1. Einleitung
    0
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge / 1. Sorgerechtsvollmacht an den anderen Elternteil
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Regelung des Arbeitsvertrags in § 611a BGB / A. Einleitung
    0
  • § 21 Die Ansprüche des Erbvertrags-Erben und des Erbvert ... / bb) Lebzeitiges Eigeninteresse in Bezug auf einen Teil eines Schenkungsgegenstands
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management
Bild: Haufe Shop

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


zfs 01/2020, Keine Heilung der fehlgeschlagenen Zustellung durch Akteneinsicht
zfs 01/2020, Keine Heilung der fehlgeschlagenen Zustellung durch Akteneinsicht

StPO § 147; ZPO § 180 Leitsatz Keine Heilung einer fehlerhaften Ersatzzustellung nach § 180 ZPO aufgrund Akteneinsicht des Zustellungsempfängers. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.3.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs 76/18 Sachverhalt Das AG hat den Betr. wegen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren