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BGH Beschluss vom 22.04.1999 - IX ZR 292/98

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Tenor

1. Die Anträge des Beklagten zu 1, den Wert der Beschwer durch das Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Juli 1998 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen und ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, werden zurückgewiesen.

2. Der Klägerin wird für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Büttner als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet.

3. Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das genannte Urteil wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

4. Streitwert für die Revisionsinstanz: 52.896,72 DM.

 

Gründe

Die Revision des Beklagten zu 1 ist als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO), weil der Wert seiner Beschwer 60.000 DM nicht übersteigt (vgl. § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Durch das angefochtene Urteil ist der Beklagte zu 1 verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung in seinen Grundbesitz

  1. aus der für die Klägerin eingetragenen Sicherungshypothek über 26.380,68 DM in einer Höhe von 13.548,39 DM und
  2. wegen der weitergehenden Forderungen der Klägerin aus den Urteilen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 1995 und des Amtsgerichts – Familiengericht – Husum vom 15. März 1996

zu dulden.

Der Wert einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Sache bemißt sich gemäß § 6 ZPO nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung einschließlich Zinsen und Kosten oder nach dem Wert des Vollstreckungsobjekts, falls dieser geringer ist (BGH, Beschl. v. 10. Februar 1982 - VIII ZR 339/81, WM 1982, 435; v. 10. November 1982 - VIII ZR 293/81, WM 1982, 1443; v. 27. Oktober 1994 - IX ZR 81/94, BGHR ZPO § 6 - Anfechtungsanspruch 1). Letzteres kommt hier nicht in Betracht.

Hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderung ist für den Wert der Beschwer des Beklagten zu 1 der angefochtene Urteilsausspruch maßgeblich. Für den Duldungsanspruch gemäß Ziff. 1 ist der Wert der Forderung im angefochtenen Urteil selbst beziffert; er beträgt 13.548,39 DM. Damit werden die Unterhaltsrückstände aus der Zeit vom 27. Mai 1993 bis 31. Januar 1995 erfaßt.

Der Duldungsanspruch gemäß Ziff. 2 besteht wegen der titulierten Unterhaltsansprüche der Klägerin für die Zeit ab 1. Februar 1995. Diese sind gemäß § 9 ZPO zu bewerten (Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl. § 3 Rdnr. 16 „Unterhalt”). Danach ist – ausgehend vom Zeitpunkt der Klageeinreichung (28. Dezember 1995) – der 3,5-fache Jahresbetrag anzusetzen. Für die Zeit vom 28. Dezember 1995 bis 14. März 1996 beträgt der monatliche Unterhalt nur 672 DM, weil der höhere Betrag ausweislich des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Husum erst ab 15. März 1996 geschuldet wird. Rechnet man insoweit 2,5 Monate zu jeweils 672 DM, ergibt dies 1.680 DM; hinzu kommen weitere 39,5 Monate zu jeweils 922 DM, somit 36.419 DM.

Hinzuzurechnen sind schließlich zwischen dem 1. Februar und dem 28. Dezember 1995 aufgelaufene und am Schluß der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz noch bestehende Rückstände (BGH, Beschl. v. 6. Mai 1960 - V ZR 148/59, NJW 1960, 1459, 1460; Zöller/Herget, § 9 ZPO Rdnr. 5). Rückstände haben zwar zunächst in Höhe von (11 × 672 =) 7.392 DM bestanden. Durch Zahlung der LVA Schleswig-Holstein als Drittschuldner und des früheren Beklagten zu 2 in Höhe von jeweils 7.188,09 DM im Dezember 1997 sind sie aber getilgt worden.

Zinsen sind im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen, weil auf die Unterhaltsforderungen, derentwegen vollstreckt werden soll, keine Zinsen zugesprochen worden sind. Durch Kosten wird die Beschwer hier ebenfalls nicht erhöht. Zwar schuldete der frühere Beklagte zu 2 aufgrund der Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 1995 und des Amtsgerichts – Familiengericht – Husum vom 15. März 1996 der Klägerin Kostenerstattung. Nach dem Vortrag der Klägerin (vgl. die Forderungsaufstellung als Anlage zum Schriftsatz vom 8. April 1998) ist insofern aber nichts mehr offen. Die Klägerin macht nur Vollstreckungskosten (§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO) in Höhe von 1.249,33 DM geltend. Wenn solche Kosten – im Hinblick auf § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO – die Beschwer erhöhen, so übersteigt diese, wie sich aus der nachfolgenden Aufstellung ergibt, dennoch nicht den Betrag von 60.000 DM.

Insgesamt beträgt die Beschwer

13.548,39 DM

1.680,00 DM

36.419,00 DM

1.249,33 DM

52.896,72 DM.

 

Unterschriften

Paulusch, Kreft, Stodolkowitz, Zugehör, Ganter

 

Fundstellen

Haufe-Index 539307

NJW-RR 1999, 1080

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