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BGH Beschluss vom 20.07.2005 - XII ZB 209/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beurteilung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen

 

Leitsatz (amtlich)

Auch Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen (ZVK-KVTh) sind nach der Änderung der für sie geltenden Satzung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (im Anschluss an die BGH, Beschl. v. 7.7.2004 - XII ZB 277/03, BGHReport 2004, 1422 m. Anm. Gutdeutsch = MDR 2004, 1240 = FamRZ 2004, 1474; Beschl. v. 8.9.2004 - XII ZB 144/04, BGHReport 2005, 26 = MDR 2005, 147 = FamRZ 2004, 1706; Beschl. v. 6.10.2004 - XII ZB 133/04, BGHReport 2005, 163 = MDR 2005, 149 = FamRZ 2004, 1959; Beschl. v. 23.3.2005 - XII ZB 255/03, BGHReport 2005, 1057 = FamRZ 2005, 878).

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

Thüringer OLG (Beschluss vom 20.08.2003; Aktenzeichen 1 UF 366/02)

AG Stadtroda

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des OLG Jena v. 20.8.2003

a) dahin abgeändert, dass beim analogen Quasi-Splitting zu Lasten der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31.7.2001, nicht 13,51 EUR, sondern 7,02 EUR beträgt, und

b) darüber hinaus wie folgt ergänzt:

Zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der SV Nr. werden auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Vers.Nr.:) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 1,39 EUR, bezogen auf den 31.7.2001, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 EUR

 

Gründe

I.

Die Parteien haben am 18.12.1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 31.12.1961) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 31.1.1961) am 3.8.2001 zugestellt worden. Das AG - FamG - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA (angleichungsdynamische) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 22,18 EUR, bezogen auf den 31.7.2001, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen (ZVK-KVTh; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA (angleichungsdynamische) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 1,87 EUR, bezogen auf den 31.7.2001, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der ZVK-KVTh hat das OLG die Entscheidung dahin abgeändert, dass der Ausgleichsbetrag im Wege des analogen Quasi-Splittings 13,51 EUR beträgt, und dass die insoweit begründeten Anwartschaften nicht angleichungsdynamisch sind.

Dabei ist das OLG nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) von ehezeitlichen (1.12.1982 bis 31.7.2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der BfA i.H.v. (angleichungsdynamisch) 351,95 EUR sowie der Antragsgegnerin bei der BfA i.H.v. (angleichungsdynamisch) 396,30 EUR, jeweils monatlich und bezogen auf den 31.7.2001, ausgegangen. Die für die Antragsgegnerin bei der ZVK-KVTh bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften hat das OLG als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragsgegnerin mit monatlich 27,02 EUR dem Versorgungsausgleich zu Grunde gelegt. Die weiteren (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der SV (SV; weitere Beteiligte zu 3)) haben Amts- und OLG entgegen der Auskunft der SV als private Rentenversicherung gewertet und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Nach der Auskunft der SV v. 28.1.2001 beträgt das ehezeitliche Deckungskapital 587 EUR; eine Realteilung ist nicht vorgesehen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die ZVK-KVTh weiter geltend, die bei ihr bestehenden Anrechte seien auch im Anwartschaftsstadium als statisch zu behandeln. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 2 S. 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das OLG hat die für die Antragsgegnerin bei der ZVK-KVTh bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium volldynamisch und im Leistungsstadium statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1.1.2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (BGH, Beschl. v. 7.7.2004 - XII ZB 277/03, BGHReport 2004, 1422 m. Anm. Gutdeutsch = MDR 2004, 1240 = FamRZ 2004, 1474). Gleiches gilt für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B (BGH, Beschl. v. 8.9.2004 - XII ZB 144/04, BGHReport 2005, 26 = MDR 2005, 147 = FamRZ 2004, 1706; Beschl. v. 6.10.2004 - XII ZB 133/04, BGHReport 2005, 163 = MDR 2005, 149 = FamRZ 2004, 1959) und für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (BGH, Beschl. v. 23.3.2005 - XII ZB 255/03, BGHReport 2005, 1057 = FamRZ 2005, 878).

2. Ebenso sind die Versorgungsanrechte der Antragsgegnerin bei der ZVK-KVTh nach der Neufassung der Satzung der Zusatzversorgungskasse in der Neufassung v. 18.9.2002 (ThürStAnz Nr. 42/2002, S. 2565), geändert durch die 1. Änderungssatzung v. 21.11.2003 (ThürStAnz Nr. 7/2004, S. 498) und durch die 2. Änderungssatzung v. 19.5.2004 (ThürStAnz Nr. 27/2004, S. 1724) als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten.

Die ZVK-KVTh hat - wie die VBL - mit Wirkung ab 1.1.2002 ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sog. "Punktemodell" eingeführt. Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der ZVK-KVTh im Anwartschaftsstadium nach § 34 Abs. 1 S. 1 a), S. 2, Abs. 2 der Satzung der ZVK-KVTh grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1.1.2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 EUR, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich nach § 33 Abs. 1 der Satzung der ZVK-KVTh dann dadurch, dass die Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Messbetrag von 4 EUR multipliziert wird. Dies gilt auch für die als sog. Startgutschrift aus den bis zum 31.12.2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften sich ergebenden Versorgungspunkte. Wie bei der VBL ist in § 34 Abs. 3 der Satzung der ZVK-KVTh während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 34 Abs. 1 S. 1 c), d), 35, 66, 68 der Satzung der ZVK-KVTh noch für soziale Komponenten (Kindererziehung u.Ä.) und durch Bonuspunkte erworben werden. Dass die ZVK-KVTh bisher solche Überschüsse für die Bewilligung von Bonuspunkten erzielt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der ZVK-KVTh nach § 37 der Satzung jeweils zum 1.7.jährlich um 1 % erhöht.

Danach entspricht die Zusatzversorgung bei der ZVK-KVTh strukturell derjenigen bei der VBL, so dass Versorgungsanrechte bei der ZVK-KVTh aus denselben Gründen wie bei der VBL (BGH, Beschl. v. 7.7.2004 - XII ZB 277/03, BGHReport 2004, 1422 m. Anm. Gutdeutsch = MDR 2004, 1240 = FamRZ 2004, 1474) ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind.

3. Entgegen der Auffassung beider Vorinstanzen ist darüber hinaus die (nicht angleichungsdynamische) Leibrentenversicherung der Antragsgegnerin bei der SV in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (BGH, Beschl. v. 13.11.1985 - IVb ZB 131/82, MDR 1986, 299 = FamRZ 1986, 344).

4. Danach ergibt sich gem. §§ 1587a Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3a und Nr. 5a, Abs. 3, 4, 1587b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG, 2 Abs. 1 Nr. 1b VAÜG folgende Berechnung:

Bei der Umwertung der ZVK-KVTh-Anwartschaften in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 2,9 (Alter der Antragsgegnerin bei Ende der Ehezeit: 40 Jahre) um 65 % auf 4,785 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von 619,56 EUR errechnet sich demnach ein Barwert von 619,56 EUR x 4,785 = 2.964,59 EUR. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2001 von 0,0000957429 ergeben sich 0,2838 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 49,51 eine dynamische Rente von 14,05 EUR.

Aus dem ehezeitlichen Deckungskapital der Leibrentenversicherung der Antragsgegnerin bei der SV (587 EUR) errechnet sich durch Multiplikationen mit dem am Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor von 0,0000957429 und dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 49,51 eine dynamische Rente i.H.v. monatlich 2,78 EUR.

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragstellers i.H.v. 351,95 EUR stehen somit Anwartschaften der Antragsgegnerin i.H.v. insgesamt 396,30 EUR + 14,05 EUR + 2,78 EUR = 413,13 EUR gegenüber, so dass sich eine Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin i.H.v. 30,59 EUR errechnet (413,13 EUR ./. 351,95 EUR = 61,18 EUR; 61,18 EUR: 2 = 30,59 EUR). Davon entfallen - wovon bereits das AG ausgegangen ist - 22,18 EUR auf das (angleichungsdynamische) Splitting sowie hinsichtlich des (nicht angleichungsdynamischen) analogen Quasi-Splittings 7,02 EUR auf die ZVK-KVTh und 1,39 EUR auf die SV.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1409968

BGHR 2005, 1529

EBE/BGH 2005, 2

NJW-RR 2005, 1452

MDR 2006, 93

NJ 2006, 82

FamRB 2006, 41

NJOZ 2005, 3595

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