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BGH Beschluss vom 18.07.2007 - 2 StR 280/07

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Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.08.2006)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Eine anwaltliche Vertretung ist im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (§ 397 a StPO).

Zu Ziffer 1 merkt der Senat ergänzend an:

Der Anregung des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch klarzustellen und die Liste der angewendeten Vorschriften zu ändern, war nicht nachzukommen. Die vom Tatrichter vorgenommene Fassung der Urteilsformel (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO) ist hinreichend bestimmt; er hat auch in den Urteilsgründen (UA S. 18 und 20) den Schuldspruch klargestellt. Die Liste der angewendeten Vorschriften ist weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe; auf eventuellen Mängeln der Liste kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen (vgl. BGH, Urt. vom 25. September 1996 – 3 StR 245/96).

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Bode, Otten, Rothfuß, Appl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2553655

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