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BGH Beschluss vom 17.12.1999 - 2 StR 376/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Diebstahl

 

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zurückgegeben.

 

Gründe

I.

Am 29. Oktober 1997 beantragte die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren 520 Ds 348/97 gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs die Entscheidung im beschleunigten Verfahren. Unter Hinweis darauf, daß in dieser Verfahrensart verhandelt werden solle, bestimmte das Amtsgericht Köln Hauptverhandlungstermin auf den 18. November 1997 und, nachdem der Angeklagte zu diesem Termin nicht erschienen war, neuen Termin auf den 9. Dezember 1997. In diesem Termin wurde das Verfahren nach Verhandlung zur Sache auf unbestimmte Zeit vertagt. Nachdem ein zunächst für den 30. Januar 1998 vorgesehener Termin wegen Verhinderung des Verteidigers verlegt worden war, wurde schließlich Termin zur Hauptverhandlung auf den 13. Februar 1998 bestimmt. Am 4. Dezember 1997 beantragte die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren 520 Ds 407/97 gegen den Angeklagten wegen eines ihm zur Last gelegten Diebstahls im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Das Amtsgericht Köln bestimmte darauf hin unter Hinweis auf die beabsichtigte Verhandlung im beschleunigten Verfahren Termin zur Hauptverhandlung zunächst auf den 30. Januar 1998 und verlegte diesen später auf den 13. Februar 1998. Schließlich erhob die Staatsanwaltschaft am 28. Januar 1998 gegen den Angeklagten im Verfahren 520 Ds 50/98 Anklage wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls. Das Amtsgericht Köln ließ die Anklage mit Eröffnungsbeschluß vom 9. Februar 1998 zur Hauptverhandlung zu und bestimmte zugleich Termin auf den 13. Februar 1998.

In der Hauptverhandlung am 13. Februar 1998 wurden die drei Verfahren – im Anschluß an die mündliche Anklageerhebung in den Verfahren 520 Ds 348/97 und 520 Ds 407/97 und die Verlesung der Anklageschrift im Verfahren 520 Ds 50/98 – zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls in jeweils zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 19. Januar 1999 die Gesamtfreiheitsstrafe auf vier Monate herabgesetzt und die Berufung im übrigen verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch begehrt.

Das Oberlandesgericht Köln möchte die Revision des Angeklagten als unbegründet verwerfen, sieht sich daran aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. April 1997 (NStZ 1997, 613 f.) gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auffassung vertreten, daß in Fällen, in denen das Amtsgericht durch die Art der Terminierung oder die Verbindung mit einem Normalverfahren stillschweigend vom beschleunigten Verfahren gemäß § 417 StPO in das Regelstrafverfahren übergehe, ein Eröffnungsbeschluß nach § 203 StPO erforderlich sei. Unterbleibe eine Eröffnungsentscheidung, fehle es an einer Prozeßvoraussetzung für das weitere Verfahren. Das vorlegende Oberlandesgericht Köln hält zwar in den Fällen eines stillschweigenden Wechsels vom beschleunigten in das Regelstrafverfahren ebenfalls einen Eröffnungsbeschluß für erforderlich (§ 419 Abs. 3 StPO), sieht aber in der fehlenden Eröffnungsentscheidung kein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis. Es hat die Sache deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt:

Fehlt eine Prozeßvoraussetzung für das weitere Verfahren, wenn ein Amtsgericht, ohne die Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach § 419 Abs. 2 StPO abzulehnen und ohne über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden, stillschweigend durch langfristige Terminierung und die Verbindung mit einem Normalverfahren vom beschleunigten Verfahren zum Normalverfahren übergeht?

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG liegen nicht vor. Die Vorlegungsfrage ist für die von dem vorlegenden Oberlandesgericht zu treffende Revisionsentscheidung nicht entscheidungserheblich, weil das Amtsgericht mit seinem in der Hauptverhandlung ergangenen Verbindungsbeschluß konkludent zugleich auch in den ursprünglich als beschleunigte Verfahren geführten Verfahren 520 Ds 348/97 und 520 Ds 407/97 das Hauptverfahren eröffnet hat. Zwar entspricht der Beschluß nicht dem Wortlaut des § 207 Abs. 1 StPO. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGHR StPO § 203 Beschluß 4; BGH bei Kusch NStZ 1994, 24; BGH NStZ 1984, 520 und 1988, 236; BGH, Urt. v. 30. Juli 1974 – 1 StR 200/74 bei Dallinger MDR 1975, 197; BGH, Urt. v. 6. August 1974 – 1 StR 226/74 bei Dallinger MDR 1975, 197 f.; OLG Hamm JR 1991, 33, 34; BayObLG NStZ-RR 1998, 109; Tolksdorf in KK-StPO 4. Aufl. § 207 Rdn. 13; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 207 Rdn. 42). Dabei steht eine mündlich verkündete und protokollierte Entscheidung einer schriftlichen gleich (vgl. Rieß JR 1991, 34, 35).

Eine solche eindeutige Willenserklärung liegt hier mit dem in der Hauptverhandlung am 13. Februar 1998 ergangenen Verbindungsbeschluß bezüglich der Verfahren 520 Ds 348/97 und 520 Ds 407/97 vor: Im beschleunigten Verfahren prüft das Gericht vor Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins die Eignung der Sache zur Erledigung im Verfahren nach den §§ 417 ff. StPO. Ungeeignet ist die Sache, wenn Verfahrensvoraussetzungen fehlen oder kein hinreichender Tatverdacht besteht (OLG Hamburg NStZ 1999, 266, 267; Tolksdorf aaO § 418 Rdn. 2; Krehl in HK-StPO 2. Aufl. § 418 Rdn. 1; Fezer in KMR § 418 Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 418 Rdn. 2 f.). Indem das Amtsgericht in den beiden beschleunigten Verfahren jeweils Termin zur Hauptverhandlung bestimmt hat, hat es inzidenter die Eröffnungsvoraussetzungen des § 203 StPO bejaht. Mit seinem in der Hauptverhandlung nach Anklageerhebung verkündeten Verbindungsbeschluß hat es den Willen, auch die Anklagevorwürfe, welche Gegenstand der zunächst nach § 417 StPO betriebenen Verfahren waren, zur Hauptverhandlung im Regelstrafverfahren zuzulassen, eindeutig zum Ausdruck gebracht.

Die dem Verbindungsbeschluß des Amtsgerichts zukommende Wirkung einer konkludenten Eröffnung des Hauptverfahrens hat das vorlegende Oberlandesgericht ersichtlich übersehen, so daß es für eine Bindung des Senats an die Auffassung des Oberlandesgerichts an einer Grundlage fehlt. Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

 

Unterschriften

Jähnke, Niemöller, Detter, Bode, Otten

 

Fundstellen

Haufe-Index 556681

NStZ 2000, 442

wistra 2000, 151

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