Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 17.03.2011 - 4 StR 49/11

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 11.10.2010)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. Oktober 2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Schwerin vom 20. Juli 2007 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; zum Schuldspruch ist sie dagegen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Wird ein früheres Urteil gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmehrige Entscheidung einbezogen, so entfallen die in dem einbezogenen Urteil verhängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen. Dies gilt auch, wenn in dem früheren Urteil Maßregeln verhängt worden waren (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 – 3 StR 432/93; Beschluss vom 12. Juni 1996 – 2 ARs 130/96, NStZ 1997, 100, 101; zur Zulässigkeit der Einbeziehung, wenn – wie vorliegend – in dem einbezogenen Urteil im Hinblick auf eine angeordnete Unterbringung gemäß § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen wurde: BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 93).

Rz. 3

Der die Entscheidung einbeziehende Tatrichter hat deshalb die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel neu zu prüfen und sie gegebenenfalls neu festzusetzen (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1987 – 4 StR 577/87, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1).

Rz. 4

2. Dem hat das Landgericht nicht entsprochen.

Rz. 5

Es hat vielmehr – wie in den Fällen des § 55 Abs. 2 StGB – ausgesprochen, dass die Maßregel aufrechtzuerhalten sei. Auch die Entscheidungsgründe lassen nicht erkennen, dass die Jugendkammer die Voraussetzungen des § 64 StGB erneut vollständig geprüft hat, wozu jedoch schon deshalb Anlass bestand, weil der Angeklagte weder die nunmehr abgeurteilte, noch einen Großteil der mehr als 30 in der einbezogenen Entscheidung abgeurteilten Taten unter dem Einfluss berauschender Mittel begangen hat. Soweit das Urteil dies wiedergibt, stand der Angeklagte lediglich bei den mehr als vier Jahre zurückliegenden Taten vom 14. August und vom 25. November 2006 unter Alkoholeinfluss (Tatzeit-BAK von ca. 0,7 bzw. 1,3 Promille).

Rz. 6

Hinzu kommt, dass die Jugendkammer – weshalb auch die von ihr verhängte Jugendstrafe aufzuheben ist – §§ 5 Abs. 3, 105 Abs. 1 JGG unerörtert gelassen hat.

Rz. 7

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die zur neuen Entscheidung berufene Jugendkammer auch zu prüfen haben wird, ob die Verurteilung zu einer Geldstrafe in dem Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 27. Mai 2009 erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 4 StR 208/10).

 

Unterschriften

Ernemann, Roggenbuck, Cierniak, Mutzbauer, Bender

 

Fundstellen

Haufe-Index 2669720

StV 2011, 591

StraFo 2011, 240

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • AGS 7/2016, Keine Mutwilligkeit, wenn Rechtswahrnehmung ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Testamentsgestaltung / ee) Behinderungen
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


BGH 4 StR 208/10
BGH 4 StR 208/10

  Verfahrensgang LG Rostock (Urteil vom 18.12.2009)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. Dezember 2009 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren