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BGH Beschluss vom 16.12.2009 - 2 StR 520/09

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Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 13.08.2009)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. August 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

  1. soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist
  2. und im Ausspruch über die Maßregel.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, hinsichtlich des sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 1.195 Euro den erweiterten Verfall angeordnet und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung, soweit das Landgericht ihm eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt und seine Unterbringung gemäß § 64 StGB angeordnet hat; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Die Versagung der Bewährung durch das Landgericht hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 3

a) Das Landgericht hat ausgeführt, dem „betäubungsmittelabhängigen Angeklagten” könne „bereits im Hinblick auf seine unbehandelte Drogensucht keine günstige Prognose gestellt werden”. Außerdem lägen keine besonderen Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit vor, die die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr rechtfertigen könnten.

Rz. 4

b) Es ist unter den vorliegenden Umständen rechtsfehlerhaft, das Fehlen einer günstigen Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB allein mit der unbehandelten Drogenabhängigkeit des Angeklagten zu begründen. Der Generalbundesanwalt weist mit Recht darauf hin, dass das Landgericht dabei nach den Urteilsfeststellungen nahe liegende prognoserelevante Umstände außer Acht gelassen hat. Insbesondere hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Angeklagte über feste soziale Bindungen verfügt, er erfolgreich eine Umschulungsmaßnahme zum LKW-Fahrer absolviert hat und die abgeurteilte Tat im Urteilszeitpunkt bereits fast ein Jahr und acht Monate zurücklag, ohne dass ihm die lange Verfahrensdauer anzulasten gewesen wäre. Darüber hinaus ist der Angeklagte bisher lediglich geringfügig wegen Straßenverkehrsdelikten zu Geldstrafen verurteilt worden. Schließlich hat das Landgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung weder das Geständnis des Angeklagten noch seine Bereitschaft zu einer Drogentherapie erwogen.

Rz. 5

c) Mit Rücksicht darauf halten auch die Ausführungen der Kammer zu § 56 Abs. 2 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das pauschale Abstellen der Kammer auf das Fehlen besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Faktoren auch diejenigen gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Belang sein können (Senat StV 2009, 523, 524). Außerdem hat das Landgericht verkannt, dass es für die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ausreichen kann, wenn Milderungsgründe zusammentreffen oder sich häufen, die für sich allein nur als einfache oder durchschnittliche Umstände angesehen werden können (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. § 56 Rdn. 22).

Rz. 6

d) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung der zutreffenden Prüfungsmaßstäbe sowie der außer Betracht gelassenen Milderungsgründe die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte.

Rz. 7

2. Unter diesen Voraussetzungen hat auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB keinen Bestand. Ist entsprechend den Ausführungen zu Ziffer 1. nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Prüfung des § 56 StGB die Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte, kann der Senat ebenso wenig ausschließen, dass das Landgericht den therapiewilligen und lediglich geringfügig vorbestraften Angeklagten nach § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB angewiesen hätte, sich einer Entziehungskur zu unterziehen. In diesem Fall würde es für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB bereits an der Gefahr der künftigen Begehung erheblicher Straftaten oder aber an der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 62 StGB fehlen.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Fischer, Roggenbuck, Appl, Schmitt

 

Fundstellen

Haufe-Index 2420307

NStZ-RR 2010, 107

BewHi 2010, 344

StV 2010, 127

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