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BGH Beschluss vom 15.01.1992 - XII ZB 112/90

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Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.07.1990)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Landeshauptstadt Düsseldorf – Zusatzversorgungskasse – wird der Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 1990 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragstellers gegenüber der Zusatzversorgungskasse der Landeshauptstadt Düsseldorf werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Versicherungsnummer … K.) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 17,42 DM, bezogen auf den 31. Januar 1985, begründet.

Die Gerichtskosten haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

 

Tatbestand

I.

Der am 15. Januar 1922 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 2. November 1941 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 21. Januar 1982 die Ehe geschlossen, aus der eine am 15. April 1982 geborene Tochter hervorgegangen ist. Am 21. Februar 1985 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.

Während der Ehezeit (1. Januar 1982 bis 31. Januar 1985, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann bei der L. R. (LVA, Beteiligte zu 3) in Höhe von monatlich 151,40 DM und die Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 105,80 DM. Dem Ehemann stehen außerdem Ansprüche auf Leistungen aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Landeshauptstadt Düsseldorf – Zusatzversorgungskasse – (ZVK, weitere Beteiligte zu 2) zu, von der er aufgrund der Vollendung des 63. Lebensjahres am 15. Januar 1985 (§ 1248 Abs. 1 RVO) seit dem 1. Februar 1985 Rente bezieht.

Nach der von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen Auskunft der ZVK vom 5. Februar 1988 belief sich die an den Ehemann gezahlte Rente zum 31. Januar 1985 auf monatlich 756,39 DM. In diesem Betrag ist zunächst die – nicht dynamische – qualifizierte Versicherungsrente nach § 35 a der Satzung der ZVK (ZVKS), die sogenannte Betriebsrente, in Höhe von monatlich 601,13 DM enthalten. Daneben bezieht der Ehemann als Unterschiedsbetrag zwischen der neu errechneten Versorgungsrente und derjenigen, die ihm nach dem bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Satzungsrecht zustand, einen statischen Ausgleichsbetrag in Höhe von monatlich 155,26 DM. Dieser wird, da der Ehemann nach der Auskunft vom 5. Februar 1988 bis zum 31. Dezember 1984 mehr als 432 Monate bei der ZVK versichert war, zeitlebens gewährt, also nicht abgebaut.

Den Ehezeitanteil der Betriebsrente hat die ZVK mit monatlich 47,85 DM angegeben, den des Ausgleichsbetrages mit monatlich 11,23 DM.

Der auf die Ehezeit entfallende Anteil der dynamischen Versorgungsrente nach § 31 ZVKS beläuft sich nach der Auskunft der ZVK auf monatlich 20,37 DM, der Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente nach § 35 ZVKS auf monatlich 43,92 DM und der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente nach § 92 ZVKS auf monatlich 28,87 DM.

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Verbundurteil vom 16. Juni 1988 die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die Tochter auf die Ehefrau übertragen (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Rheinprovinz auf das Konto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 22,80 DM (Hälfte der Differenz zwischen 151,40 DM und 105,80 DM), bezogen auf den 31. Januar 1985, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der ZVK auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 29,54 DM (Hälfte der Summe aus 47,85 DM und 11,23 DM), bezogen auf den 31. Januar 1985, begründet.

Hiergegen hat die ZVK Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, daß, wie in der Auskunft vom 5. Februar 1988 mitgeteilt, die dem Ehemann gewährten Leistungen aus der Zusatzversorgung nicht in gleicher Weise anstiegen wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB genannten Anwartschaften. Der Betrag von monatlich 59,08 DM müsse daher zunächst in einen dynamischen Wert umgerechnet werden. Dabei ergebe sich ein Anrecht in Höhe von monatlich 34,83 DM, das mit monatlich 17,42 DM zugunsten der Ehefrau auszugleichen sei.

Das Oberlandesgericht hat nach Einholung ergänzender Auskünfte der ZVK – über deren Begehren hinaus – das Urteil des Familiengerichts zum Quasi-Splitting dahin abgeändert, daß es zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der ZVK auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 16,12 DM, bezogen auf den 31. Januar 1985, begründet hat.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der ZVK.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde hat Erfolg.

1. Gegen ihre Zulässigkeit bestehen keine Bedenken. Falls die Ehefrau vor dem Ehemann verstirbt, wirkt es sich zum Nachteil der ZVK aus, wenn für sie zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der ZVK geringere Rentenanwartschaften begründet worden sind, als ihr zustehen. Da ein solcher Verlauf nicht auszuschließen ist, bedeutet die angefochtene Entscheidung für die ZVK eine Beschwer, deren Beseitigung sie mit der weiteren Beschwerde begehrt (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 – IVb ZB 151/86 = BGHR ZPO § 621 e Abs. 2 Beschwerderecht, Verlust 2; s. auch Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 12).

2. a) Die ZVK hat die Betriebsrente entsprechend § 35 a der Satzung mit 0,4% des letzten gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Ehemannes vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses pro Pflicht- bzw. Umlagemonat ermittelt, d.h. unter Zugrundelegung der reinen Zusatzversorgungskassenzeiten, die sich nach einer Beitrags- und Entgeltaufstellung der Arbeitgeberin des Ehemannes, der R. Bahngesellschaft AG, vom 7. März 1985 (Anlage zur Auskunft vom 5. Februar 1988) auf 465 Monate belaufen. Dementsprechend hat die ZVK bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Betriebsrente von insgesamt monatlich 601,13 DM die Ehezeit von 37 Monaten ins Verhältnis gesetzt zu einer Gesamtzeit von 465 Pflicht- bzw. Umlagemonaten; danach ergab sich ein Ehezeitanteil von 7,96% = 47,85 DM.

Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages nach § 103 Abs. 2 Satz 7 ZVKS hat die ZVK hingegen dem Umstand Rechnung getragen, daß dieser – als Unterschiedsbetrag zwischen der bis zum 31. Dezember 1984 für den Ehemann geltenden Gesamtversorgung und der seither gültigen Nettogesamtversorgung – gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung auf der Grundlage der gesamtversorgungsfähigen Zeit und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts ermittelt wird, wobei nach § 33 der Satzung zusätzlich zu den Zeiten, für die in der Zusatzversorgung Pflichtbeiträge oder Umlagen gezahlt wurden (hier: 465 Monate), die Hälfte der sich damit nicht deckenden Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als gesamtversorgungsfähige Zeit gilt. Hiernach berücksichtigt die Auskunft der ZVK bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages eine gesamtversorgungsfähige Zeit des Ehemannes von 512 Monaten. Bei der Ermittlung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils an dem Ausgleichsbetrag von insgesamt 155,26 DM hat die ZVK die Ehezeit von 37 Monaten auf der Basis dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit von 512 Monaten quotiert, da in beiden Zeiten Monate der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt seien. Sie ist damit zu einem Ehezeitanteil von 7,23% = 11,23 DM gelangt.

b) Das Oberlandesgericht hat die dargelegte unterschiedliche Quotenbildung – mit einem Ergebnis von 7,96% einerseits und von 7,23% andererseits – als nicht zutreffend abgelehnt, da der Begriff „Betriebszugehörigkeit” im Rahmen von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB einheitlich zu handhaben sei. Wenn sich die dynamische Versorgungsrente und der zur Besitzstandswahrung gezahlte statische Ausgleichsbetrag nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit richteten, könne für andere im Rahmen der Betriebszugehörigkeit erworbene Versorgungen nichts anderes gelten. Die Gesamtversorgungssituation des Ehemannes aufgrund seiner Tätigkeit bei einem Mitglied der ZVK sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nach der „gesamten” Betriebszugehörigkeit zu beurteilen, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen seien. Demzufolge betrage der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemannes auch nur 7,23 %, also 43,46 DM. Zusammen mit dem Ausgleichsbetrag von 11,23 DM seien mithin nur monatlich 54,69 DM auszugleichen. Diese entsprächen – nach Umrechnung mit Hilfe der Faktoren der Tabelle 7 zur Barwertverordnung – einem dynamischen Wert von monatlich 32,24 DM, von dem der Ehefrau die Hälfte, also monatlich 16,12 DM, durch Quasi-Splitting zuzuweisen seien.

3. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verstößt gegen den in § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz, nach dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte zur Hälfte an allen ehezeitlich erworbenen ausgleichspflichtigen Versorgungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zu beteiligen ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 93, 222, 233). Die Einzelregelungen in § 1587 a Abs. 2 BGB dienen (nur) der Verwirklichung dieses Grundsatzes bei den verschiedenen Versorgungsanrechten durch Vorgabe von Berechnungshinweisen und -kriterien, mit deren Hilfe der jeweils in der Ehezeit nach den maßgeblichen Vorschriften erworbene Anteil eines Versorgungsanrechts zu ermitteln ist.

Die – nicht dynamische – „Versorgungsrente”, die der Ehemann in der Form der Betriebsrente (qualifizierte Versicherungsrente) nach § 35 a ZVKS als derzeit werthöchsten Betrag seiner Anrechte aus der Zusatzversorgung bezieht (vgl. § 31 Abs. 4 ZVKS), beruht in ihrer Entstehung und ihrer Höhe allein auf einer Erwerbszeit von 465 Pflicht- bzw. Umlagemonaten, während die Satzung die Einbeziehung „gleichgestellter Zeiten” (vgl. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3b BGB) nicht vorsieht. Von dieser Erwerbszeit entfallen 37 Monate auf die Ehezeit. Mithin steht der Ehefrau ein Anteil an der Betriebsrente – entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Erwerbszeit – von (37 zu 465 =) 7,96 % oder 47,85 DM zu.

Da das Oberlandesgericht ihr nur einen Anteil von 7,23 % an der Versorgungsrente zugebilligt hat, obwohl diese in insgesamt 465 und nicht in 512 Monaten erworben worden ist, führt die angefochtene Entscheidung unter Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes zu einem zu geringen Ausgleich dieses ehezeitlich erlangten Versorgungsanrechts.

Daß bei der Ermittlung des ehezeitanteiligen Ausgleichsbetrages nach § 103 Abs. 2 Satz 7 ZVKS, anders als bei der Berechnung der Betriebsrente, gemäß §§ 31, 32, 33 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a ZVKS sogenannte Vordienstzeiten als „gleichgestellte” Zeiten einfließen (vgl. dazu Senatsbeschluß BGHZ 93, 222 ff), kann den ehezeitanteiligen Wert der Betriebsrente entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht beeinflussen. Insoweit folgen die Betriebsrente als umlagebezogenes Anrecht einerseits und der aus der Gesamtversorgung abgeleitete Ausgleichsbetrag andererseits unterschiedlichen Bemessungskriterien, die jeweils als solche für den Wert dieser Anrechte und damit zugleich für den auf die Ehezeit entfallenden Anteil an diesem Wert maßgeblich und deshalb auch bei dem Ausgleich nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB zu beachten sind. Die Bezugnahme auf die Dauer der „Betriebszugehörigkeit” in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ändert hieran nichts. Abgesehen davon, daß diese Vorschrift nur der Wertermittlung dient, zeigt auch die Einbeziehung gleichgestellter Zeiten in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b BGB, daß das Gesetz hier nicht schematisch von einem jeweils einheitlichen Begriff der Betriebszugehörigkeit ausgeht, sondern den auszugleichenden Wert der Versorgung an der jeweils für sie maßgeblichen gesetzlichen, vertraglichen oder Satzungsregelung – und dabei ggf. unter Einbeziehung danach zu berücksichtigender gleichgestellter Zeiten – ausrichtet. Wie der Senat im übrigen bereits entschieden hat, sind Zeiten, die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellt werden, in die Berechnung des Versorgungsausgleichs – und alsdann auch in die zeitratierliche Aufteilung eines betrieblichen Versorgungsanrechts – nur einzubeziehen, wenn sie (auch) für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 – IVb ZB 782/81 = FamRZ 1985, 263, 264; vom 18. Dezember 1985 – IVb ZB 46/83 = FamRZ 1986, 338, 341; BGHZ a.a.O. S. 235), wie es etwa bei der dynamischen Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch Steigerung des Prozentsatzes der Gesamtversorgung der Fall ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1587 a BGB Rdn. 196). Wirken sich solche Vordienstzeiten hingegen nur auf die Unverfallbarkeit oder die Wartezeit aus, haben sie bei dem Versorgungsausgleich außer Betracht zu bleiben (vgl. auch Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. VI Rdn. 121; Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 3. Aufl., § 1587 a Anm. 4.5.2).

Auch dies bestätigt die Feststellung, daß in Fällen, in denen für ein Versorgungsanrecht wie die qualifizierte Versicherungsrente nach § 35 a ZVKS Vordienstzeiten keine Rolle spielen, solche Zeiten entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht als gleichgestellte Zeiten bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgung herangezogen werden können.

Soweit das Gesetz in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB für die Ermittlung des auf die Ehezeit entfallenden Wertes von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung den Begriff der Betriebszugehörigkeit, ggf. unter Einbeziehung gleichgestellter Zeiten, verwendet, wird damit im Hinblick auf den mit der Vorschrift verfolgten Zweck, den Wert eines ehezeitanteiligen Versorgungsanrechts in möglichst zutreffender Höhe zu ermitteln, dem Sinn nach auf die „Erwerbszeit” des Versorgungsanrechts abgestellt. Demgemäß hat der Senat in dem erwähnten Beschluß BGHZ 93, 222, 237 ausgeführt: „Der Versorgungsausgleich beruht auf der Überlegung, daß die Ehe schon während der Erwerbstätigkeit des (der) Ehegatten im Keim auch eine Versorgungsgemeinschaft ist, und er dient dem Zweck, das für die Zeiten des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit angesammelte Versorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen.”

Kommt es danach aber auf die individuelle Erwerbszeit jedes einzelnen Versorgungsanrechts sowohl für seine Bewertung der Höhe nach als auch für die Ermittlung seines auf die Ehezeit entfallenden Anteils an, so bestimmt sich, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemannes mit einem Prozentsatz von 7,96 (37 von 465 Monaten) und der Ehezeitanteil des statischen Ausgleichsbetrages mit einem Prozentsatz von 7,23 (37 von 512 Monaten).

4. Zutreffend hat das Oberlandesgericht geprüft, ob die dem Ehemann gezahlte Betriebsrente mit ihrem durch Umrechnung ermittelten dynamischen Wert höher ist als die dynamische Versorgungsrente, da das werthöhere Versorgungsanrecht zugunsten der Ehefrau auszugleichen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1989 – IVb ZB 183/88 = BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Versorgungsrente 3 = FamRZ 1990, 380, 331).

Der auf die Ehezeit entfallende Anteil der statischen Betriebsrente von monatlich 47,85 DM entspricht einem dynamischen Wert von monatlich 28,21 DM (Jahresbetrag: 574,20 DM; Faktor Tabelle 7: 9,3 = 5.340,06 DM; Rechengrößen Tabelle 5: × 0,01606222 = 85,773111; Rechengrößen Tabelle 2 × 0,3288750 = 28,208). Er ist damit höher als der Ehezeitanteil der dynamischen Versorgungsrente mit monatlich 20,37 DM und ist folglich dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen.

Den statischen Ausgleichsbetrag nach § 103 Abs. 2 Satz 7 ZVKS hat das Oberlandesgericht zutreffend ebenfalls öffentlich-rechtlich ausgeglichen, da der Betrag nach der Auskunft der ZVK zeitlebens gewährt und nicht abgebaut wird. Sein Ehezeitanteil von monatlich 11,23 DM entspricht nach Umrechnung einem dynamischen Wert von monatlich 6,62 DM.

Insgesamt sind demnach Versorgungsanrechte des Ehemannes im Wert von monatlich 34,83 DM auszugleichen, so daß in Höhe der Hälfte, also eines Betrages von 17,42 DM, Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen sind.

 

Unterschriften

Lohmann, Krohn, Zysk, Nonnenkamp, Knauber

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1237762

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