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BGH Beschluss vom 14.09.2004 - VI ZB 22/04

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Leitsatz (amtlich)

Für die anwaltschaftliche Vertretung einer Partei im vorprozessualen Schlichtungsverfahren bei der ärztlichen Schlichtungsstelle entsteht eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, die gem. § 118 Abs. 2 BRAGO auf die entsprechenden Gebühren im anschließenden gerichtlichen Verfahren angerechnet wird. Eine gesonderte Beweisgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entsteht hingegen nicht.

 

Normenkette

ZPO § 91

 

Verfahrensgang

OLG Rostock (Beschluss vom 16.03.2004; Aktenzeichen 8 W 204/03)

LG Neubrandenburg

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des OLG Rostock v. 16.3.2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 289,97 EUR

 

Gründe

I.

Die Klägerin verklagte den Beklagten, der Träger eines Krankenhauses ist, wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers auf Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz. Zur Begründung der Klage stützte sie sich auf ein medizinisches Gutachten, das im vorprozessualen Schlichtungsverfahren bei der von ihr angerufenen ärztlichen Schlichtungsstelle eingeholt worden ist. Bereits im Schlichtungsverfahren vertraten die späteren Prozessbevollmächtigten die Klägerin. Der Prozess endete mit einem Vergleich der Parteien, in dem sich der Beklagte verpflichtete, die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hatte die Klägerin zunächst von der Geltendmachung einer Beweisgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO abgesehen. Nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses v. 22.1.2003 hat sie am 15.5.2003 beantragt, die Beweisgebühr nachträglich für die Einholung eines Gutachtens durch die Schlichtungsstelle festzusetzen. Mit Beschluss v. 16.9.2003 hat die Rechtspflegerin des LG dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das OLG den Beschluss des LG aufgehoben, die Festsetzung der beantragten weiteren Kosten abgelehnt und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin den Antrag auf Festsetzung weiterer Kosten in Höhe einer außergerichtlichen Beweisgebühr weiter.

II.

1. Das OLG ist der Auffassung, die Festsetzung einer Beweisaufnahmegebühr sei nicht gerechtfertigt, weil § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO das Mitwirken bei einer Beweisaufnahme, die von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet worden sei, voraussetze. Die Schlichtungsstelle sei aber weder ein Gericht noch eine Behörde im Sinne dieser Vorschrift. In Betracht komme zwar der Anfall einer Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Diese sei jedoch nach § 118 Abs. 2 BRAGO auf die Prozessgebühr anzurechnen, die i.H.v. 304,20 EUR für die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Klägerin vor dem LG bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss v. 22.1.2003 festgesetzt worden sei.

Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig (§§ 575 Abs. 1, 2, 577 Abs. 1 S. 1 ZPO). Sie hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass zwar grundsätzlich die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für die Vertretung der Klägerin im Schlichtungsverfahren angefallen ist, diese jedoch nach § 118 Abs. 2 BRAGO auf die entsprechenden Gebühren im anschließenden gerichtlichen Verfahren angerechnet wird. Hingegen ist eine Beweisgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht entstanden. Auch der Senat folgt nicht der gegensätzlichen Meinung des Hanseatischen OLG Bremen (OLG Bremen AnwBl. 2003, 312).

Dass die Schlichtungsstelle der Landesärztekammern weder ein staatliches Gericht noch eine Behörde i.S.d. § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ist und deshalb die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes nach dem Gesetzeswortlaut nicht gegeben sind, zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. Eine Ausweitung des gesetzlichen Gebührentatbestandes auf Fälle, in denen es sachgerecht erscheint, sich außergerichtlich anwaltlich vertreten zu lassen, stünde aber in Widerspruch zu der Regelung in § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO. Danach sind dem Rechtsanwalt der obsiegenden Partei nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen zu erstatten. Höhere Kosten dürfen als erstattungsfähig nicht festgesetzt werden, da sonst für die Partei das mit dem Rechtsstreit verbundene Kostenrisiko unkalkulierbar würde. Das gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem die Kostenverteilung auf dem den Prozess beendenden Vergleich beruht und deshalb ein nicht unwichtiger Bestandteil der angestrebten Bereinigung war. Mit der vergleichsweisen Bereinigung ist unvereinbar, dass der Beklagte mit Kosten belastet wird, mit denen er beim Vergleichsabschluss schlechterdings nicht zu rechnen brauchte.

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde vermag der Senat aus der Verweisung auf die sinngemäße Geltung des § 34 BRAGO in § 118 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 BRAGO nichts für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Beweisaufnahme vor der Schlichtungsstelle herzuleiten. Die Verweisung besagt lediglich, dass die Beweisaufnahmegebühr für die Vertretung bei einer Beweisaufnahme außerhalb eines Prozesses auch dann entsteht, wenn Akten oder Urkunden durch Beweisbeschluss oder sonst erkennbar zum Beweis beigezogen oder als Beweis verwertet werden.

c) Im vorliegenden Fall greift § 34 Abs. 2 BRAGO aber auch nicht bei direkter Anwendung ein. Zwar hat sich die Klägerin mit ihrem Vortrag auf das von der Schlichtungsstelle eingeholte Gutachten gestützt. Hierbei handelt es sich aber nicht um ein Beweismittel i.S.d. §§ 371 ff. ZPO, sondern um urkundlich belegten Parteivortrag (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1993 - VI ZR 243/92, MDR 1993, 797 = VersR 1993, 899 [900]; v. 22.4.1997 - VI ZR 198/96, MDR 1997, 880 = VersR 1997, 1158 ff.; Urt. v. 5.5.1986 - III ZR 233/84, MDR 1986, 1004 = NJW 1986, 3077 [3079]). Auch wenn eine urkundenbeweisliche Verwertung mit Zustimmung der Parteien grundsätzlich zulässig gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.1987 - VI ZR 147/86, MDR 1987, 1018 = VersR 1987, 1091 [1092]; v. 8.11.1994 - VI ZR 207/93, MDR 1995, 954 = VersR 1995, 481 [482]; v. 22.4.1997 - VI ZR 198/96, MDR 1997, 880 = VersR 1997, 1158 ff.), ist es im vorliegenden Fall dazu nicht gekommen. Denn die Parteien haben ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem LG den Vergleich nach der Güteverhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme abgeschlossen.

III.

Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1251131

BGHR 2005, 200

NJW-RR 2005, 499

JurBüro 2005, 83

ZAP 2005, 14

ArztR 2005, 187

MDR 2005, 118

MedR 2005, 96

Rpfleger 2005, 114

AGS 2004, 482

RENOpraxis 2005, 37

RVG-B 2005, 49

RVGreport 2004, 472

r+s 2005, 268

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