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BGH Beschluss vom 12.04.2011 - VI ZB 44/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übereinstimmende Teilerledigungserklärungen durch Urteil. Streitwert des Berufungsverfahrens. Wert des Beschwerdegegenstands. Kosten des nicht erledigten Teils. Berufungssumme

 

Leitsatz (amtlich)

Wird nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung durch Urteil zugleich in der Hauptsache und über die Kosten des erledigten Teils entschieden, so ist die Berufung nur zulässig, wenn der nicht erledigte Teil der Hauptsache die Berufungssumme erreicht.

 

Normenkette

ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2, § 91a Abs. 1 S. 1, § 511 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 01.07.2010; Aktenzeichen 6 S 13/10)

AG Hannover (Entscheidung vom 22.12.2009; Aktenzeichen 422 C 8925/08)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Hannover vom 1.7.2010 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis 300 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger hat die Beklagte auf Löschung über ihn gespeicherter Daten und auf Ersatz der für die Einholung von Selbstauskünften entstandenen Kosten i.H.v. 23,40 EUR in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte die beanstandeten Eintragungen nach Ablauf der Speicherfrist von 12 Monaten gelöscht hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Löschungsantrags übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Den auf Zahlung von 23,40 EUR gerichteten Antrag hat das AG abgewiesen und dem Kläger gem. §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 4.6.2010 hat das LG den Streitwert für das Berufungsverfahren auf "bis 300 EUR" festgesetzt und beim Kläger angefragt, ob die Berufung aufrechterhalten bleibe. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er die Berufung nicht zurücknehme, hat das LG die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteige. Denn dieser richte sich nach dem Interesse des Klägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung des AG, deren Gegenstände der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 23,40 EUR sowie die Kosten des Verfahrens erster Instanz seien. Diese seien mit nicht mehr als 300 EUR zu bewerten. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 2

1. Die gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen sind durch Entscheidungen des BGH geklärt. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage dieser Rechtsprechung jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden.

Rz. 3

a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, bei dem angefochtenen Beschluss handele es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass dem Berufungskläger vor der Verwerfung einer Berufung als unzulässig rechtliches Gehör zu gewähren ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.2010 - XII ZB 168/08, NJW-RR 2010, 1075 Rz. 7; v. 15.4.2008 - VIII ZB 127/06, zitiert nach juris Rz. 5; v. 18.7.2007 - XII ZB 162/06, VersR 2008, 1087 Rz. 6, jeweils m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Berufungsgericht seiner Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers im Streitfall aber nachgekommen. Denn es hat den Kläger mit Beschluss vom 4.6.2010 darauf hingewiesen, dass sich der Streitwert des Berufungsverfahrens wegen der übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen der Parteien auf weniger als 300 EUR belaufe, und den Kläger um Mitteilung gebeten, ob er die Berufung aufrecht erhalte. Damit hat es dem Kläger in der erforderlichen Weise Gelegenheit gegeben, sich zu dem dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht im Beschluss vom 4.6.2010 Ausführungen nur zum Streitwert des Berufungsverfahrens, nicht hingegen auch zu dem - für die Zulässigkeit der Berufung allein maßgeblichen - Wert des Beschwerdegegenstandes gemacht hat. Denn wie sich aus der Anfrage beim Kläger, ob das Rechtsmittel durchgeführt werden soll, ergibt, sollte der Beschwerdewert ersichtlich entsprechend dem in dem Beschluss abgehandelten Streitwert des Berufungsverfahrens behandelt werden. In diesem Sinne hat der Kläger den Beschluss auch verstanden. Denn er hat mit Schriftsatz vom 30.6.2010 die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt und mit näherer Begründung ausgeführt, dass er durch die Entscheidung des AG "erheblich beschwert" sei.

Rz. 4

b) Das Berufungsgericht hat die Berufung auch mit Recht als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 EUR nicht (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind bei der Ermittlung des Beschwerdewerts weder das mit dem ursprünglichen Löschungsantrag verfolgte "Sachinteresse" des Klägers noch die auf den erledigten Teil entfallenden Prozesskosten zu berücksichtigen. Vielmehr bemisst sich die Beschwer vorliegend allein nach dem von dem Kläger weiterverfolgten Begehren, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 23,40 EUR zu erreichen. Denn wird - wie im Streitfall - nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung durch Urteil zugleich in der Hauptsache und über die Kosten des erledigten Teils entschieden, so ist die Berufung nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nur zulässig, wenn der nicht erledigte Teil der Hauptsache die Berufungssumme erreicht (vgl. BGH v. 4.12.2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rz. 8; BGH, Beschl. v. 20.9.1962 - VII ZB 2/62, MDR 1963, 44 f.; v. 23.7.1981 - III ZR 28/81, JurBüro 1981, 1489 f.; v. 17.5.1990 - IX ZB 9/90, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1; v. 31.10.1991 - IX ZR 171/91, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 2; v. 15.3.1995 - XII ZB 29/95, NJW-RR 1995, 1089 [1090]; v. 28.2.2007 - XII ZB 165/06, FamRZ 2007, 893 Rz. 10; OLG Karlsruhe MDR 1996, 1298; KG, Beschl. v. 12.11.2009 - 8 W 91/09, zitiert nach juris Rz. 4 jeweils m.w.N.). Die auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten bleiben hierfür außer Betracht. Denn bei ihnen handelt es sich um Nebenforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, die den Streitwert und damit auch die Beschwer nicht beeinflussen (vgl. BGH, Beschl. v. 31.10.1991 - IX ZR 171/91, a.a.O.; KG, a.a.O.).

Rz. 5

Auch das mit dem übereinstimmend für erledigt erklärten Klagantrag ursprünglich verfolgte "Sachinteresse" des Klägers vermag den Beschwerdewert nicht zu erhöhen. Denn mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen endet die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Teils der Hauptsache; anhängig bleibt insoweit nur der Kostenpunkt, über den gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359 [366 m.w.N.], vgl. auch BGH, Urt. v. 21.12.2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rz. 25).

Rz. 6

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2688856

EBE/BGH 2011

ZAP 2011, 1132

MDR 2011, 810

NJ 2011, 5

VersR 2011, 1155

PA 2011, 113

Mitt. 2011, 386

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