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BGH Beschluss vom 12.03.2020 - IX ZB 68/18

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Leitsatz (amtlich)

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Ablehnung seines Vergütungsantrags ist unzulässig, wenn der Beschwerdeantrag ausschließlich auf die Feststellung einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung gerichtet ist.

 

Normenkette

InsO § 4; ZPO §§ 567, 572 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Beschluss vom 24.07.2018; Aktenzeichen 4 T 102/18)

AG Kaiserslautern (Beschluss vom 13.04.2018; Aktenzeichen InsO IN 144/04)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Kaiserslautern vom 24.7.2018 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der (weitere) Beteiligte ist Verwalter in dem am 1.8.2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH. Am 29.4.2015 hat er unter Vorlage eines Schlussberichts nebst Schlussrechnung einen Vorschuss auf seine Vergütung als Insolvenzverwalter und die Festsetzung der Vergütung beantragt. Der Vorschussantrag hat im Dezember 2015 teilweise Erfolg gehabt. Im Jahr 2017 hat der Beteiligte erfolglos weitergehende Vorschussanträge gestellt. Den Antrag auf Festsetzung der Vergütung hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 13.4.2018 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer vollständigen und nachvollziehbaren Schlussrechnung nebst Schlussbericht. Hiergegen hat der Beteiligte sofortige Beschwerde eingelegt, ohne einen Beschwerdeantrag zu stellen. Das Insolvenzgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beteiligte hat darauf Stellung genommen und nunmehr beantragt festzustellen, dass die Untätigkeit der Rechtspflegerin, über den Vorschussantrag vom 29.4.2015 und die weiteren Vergütungsanträge zu entscheiden, rechtswidrig war.

Rz. 2

Nach Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf die Kammer hat das LG die sofortige Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte den im Beschwerdeverfahren gestellten Feststellungsantrag weiter.

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde war unzulässig.

Rz. 4

1. Allerdings handelte es sich bei der sofortigen Beschwerde des Beteiligten nicht, wie das Beschwerdegericht angenommen hat, um eine Untätigkeitsbeschwerde, die jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I 2302) am 3.12.2011 nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 2.8.2013 - IX ZA 17/13, juris Rz. 3 m.w.N.; v. 30.4.2014 - XII ZB 136/14, FamRZ 2014, 1285 Rz. 2). Von einer Untätigkeitsbeschwerde wird gesprochen, wenn keine Entscheidung des Gerichts vorliegt und sich die Beschwerde gegen die gerichtliche Untätigkeit als solche richtet (vgl. Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rz. 22, 24; vgl. auch BVerfG, NJW 2005, 2685, 2687). Hier hatte das Insolvenzgericht mit dem Beschluss vom 13.4.2018 bereits eine Entscheidung getroffen.

Rz. 5

2. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten war unzulässig (§§ 567, 572 Abs. 2 ZPO), weil sie nicht darauf gerichtet war, seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung stattzugeben.

Rz. 6

a) Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels genügt es nicht, dass die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Rechtsmittelführers enthält. Erforderlich ist zusätzlich, dass mit dem Rechtsmittel die Beseitigung dieser Beschwer erstrebt wird (BGH, Urt. v. 20.10.1982 - IVb ZR 318/81, BGHZ 85, 140, 142; v. 25.9.1986 - II ZR 31/86, NJW-RR 1987, 124, 125; v. 6.5.1999 - IX ZR 250/98 ZIP 1999, 1068, 1069; vgl. auch BGH, Beschl. v. 29.9.2011 - IX ZB 106/11 WM 2011, 2113 Rz. 7; Urt. v. 17.2.2017 - V ZR 147/16 NJW-RR 2017, 1040 Rz. 5). Das vorinstanzliche Begehren muss also zumindest teilweise weiterverfolgt werden; es darf nicht ausschließlich ein neuer Anspruch geltend gemacht werden (Heßler in Zöller, ZPO, 33. Aufl., vor § 511 Rz. 10 m.w.N.). Ob der Rechtsmittelführer die Beseitigung der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Beschwer anstrebt, ergibt sich aus dem Rechtsmittelantrag (Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., Allg. Einl. vor § 511 Rz. 76).

Rz. 7

b) Der Beteiligte hat im Verfahren der sofortigen Beschwerde nur den Antrag gestellt, festzustellen, dass die Untätigkeit der Rechtspflegerin, über den Vorschussantrag vom 29.4.2015 und die weiteren Vergütungsanträge zu entscheiden, rechtswidrig war. Auch die Begründung des Beschwerdeantrags lässt kein anderes Begehren erkennen. Der Beteiligte verfolgte mit der sofortigen Beschwerde nicht das Ziel, dass unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung seinem Vergütungsantrag vom 29.4.2015 entsprochen werde, sondern er wollte die Fehlerhaftigkeit der Verfahrensführung aufgrund des Zeitablaufs bis zur Entscheidung über seinen Antrag festgestellt wissen. Das sieht auch die Rechtsbeschwerde so, die dasselbe Begehren verfolgt. Damit hat der Beteiligte im Beschwerdeverfahren nicht das erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt, sondern ausschließlich einen neuen Anspruch geltend gemacht.

Rz. 8

c) Die vom Beteiligten möglicherweise begehrte Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§ 198 Abs. 4 GVG), kann im Übrigen nur im Rahmen einer Klage auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 GVG beim zuständigen OLG (§ 201 Abs. 1 GVG) erreicht werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13769892

NJW 2020, 9

JurBüro 2020, 274

KTS 2021, 99

WM 2020, 751

ZIP 2020, 29

ZIP 2020, 778

DZWir 2020, 426

JZ 2020, 295

MDR 2020, 622

NZI 2020, 161

NZI 2020, 445

NZI 2020, 7

Rpfleger 2020, 421

ZInsO 2020, 891

ZInsO 2023, 1516

InsbürO 2020, 304

ZVI 2020, 318

ZRI 2020, 264

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