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BGH Beschluss vom 12.02.1992 - IV ZR 241/91

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Tenor

Der Antrag des Klägers, seine Beschwer auf einen 60.000,00 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein auf 25 Jahre abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag vom 3. Juli 1980 nebst eingeschlossener Unfallzusatz- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht durch die Anfechtung der Beklagten vom 14. Juni 1988 rückwirkend unwirksam geworden oder sonstwie beendet worden ist, sondern fortbesteht. Landgericht und Berufungsgericht haben seine Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beschwer auf insgesamt 45.530,56 DM festgesetzt; davon entfallen nach seiner Begründung 5.000,00 DM auf die Hauptversicherung, 2.000,00 DM auf die Unfallzusatzversicherung und 38.530,56 DM auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Kläger beanstandet lediglich die Festsetzung bezüglich der Lebensversicherung mit 5.000,00 DM. Außer auf die vereinbarte Versicherungssumme von 20.000,00 DM habe er auch Anspruch auf Überschußanteile. Laut Schreiben der Beklagten vom Januar 1990 hätten diese sich bei Ablauf des Jahres 1989 bereits auf 2.460,00 DM belaufen. Hochgerechnet auf das Jahr 2005 - in dem vereinbarungsgemäß spätestens der Versicherungsfall in der Lebensversicherung durch Ablauf der Versicherungszeit eintreten wird - ergebe sich eine Versichererleistung von insgesamt 26.000,00 DM. Da er nur auf Feststellung und nicht auf Leistung klage, sei der übliche Abschlag von 20 % geboten. Damit errechne sich seine anteilige Beschwer mit 20.800,00 DM und seine Beschwer insgesamt mit 61.530,56 DM und sei dementsprechend festzusetzen.

II.

Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden.

a)

Bei der Beschwer bezüglich der Hauptversicherung hat das Berufungsgericht allerdings zum einen unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger eine sogenannte Großlebensversicherung abgeschlossen hat, in der der Versicherungsfall spätestens mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer eintreten wird, so daß sein Eintritt gerade nicht ungewiß ist, sondern nur ein Eintreten schon vor Ablauf der Versicherungszeit. Das Berufungsgericht hat zum anderen nicht beachtet, daß der Kläger oder ein Bezugsberechtigter auch Anspruch auf Überschußanteile und Schlußanteile haben wird. Die Festsetzung der (anteiligen) Beschwer auf nur 5.000,00 DM hat demnach keinen Bestand.

Indessen kann der Hochrechnung des Klägers nicht gefolgt werden, weil der Versicherungsfall auch schon vor dem Ablauf des Jahres 2005, nämlich bei vorzeitigem Tod des Klägers, eintreten kann, und weil auch keineswegs gesichert ist, daß jedes Jahr gleich hohe Überschußanteile anfallen werden wie bisher. Mit mehr als 19.200,00 DM (20.000,00 DM + 4.000,00 DM - 20 %) läßt sich die (anteilige) Beschwer des Klägers demnach nicht bewerten.

b)

Hinzu kommt, daß der Festsetzung der (anteiligen) Beschwer bezüglich der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht gefolgt werden kann. Der Kläger macht geltend, der Versicherungsfall in dieser Zusatzversicherung sei bereits Anfang 1988 eingetreten. Dieser Umstand ist bei der Bewertung seines Interesses am Bestehen dieser Zusatzversicherung zu berücksichtigen. Vereinbarungsgemäß soll das Versicherungsverhältnis der Parteien im Jahre 2005 enden. Bislang ist aber noch ungeklärt, ob der Kläger tatsächlich berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen geworden ist. Diese Unsicherheit pflegt der Senat dergestalt zu bewerten, daß er für die Feststellungsklage auf Bestehen der Zusatzversicherung etwa 50 % des für eine Klage auf Leistung aus dieser Zusatzversicherung maßgeblichen Wertes ansetzt, d.h. § 9 1. Alt. ZPO im Rahmen des § 3 ZPO mitheranzieht.

Damit ergibt sich folgende Rechnung:

400,00 DM monatliche Rente + 101,70 DM (Befreiung von der monatlichen Beitragsleistung) = 501,70 DM * 150 Monate = 75.255,00 DM: 2 = 37.627,50 DM.

c)

Keinen Bedenken begegnet es, daß das Berufungsgericht die Beschwer für das Begehren auf Fortbestand auch der Unfallzusatzversicherung nur mit 2.000,00 DM festgesetzt hat. Ob in dieser Zusatzversicherung der Versicherungsfall überhaupt je eintreten wird, nämlich ein unfallbedingter Tod des Klägers vor Ablauf der Versicherungszeit im Jahre 2005, ist ungewiß. Auch unter Berücksichtigung der vereinbarten (Zusatz-)Versicherungssumme von 20.000,00 DM liegt hier ein Ermessensfehlgebrauch zum Nachteil des Klägers nicht vor.

Damit wird eine 60.000,00 DM übersteigende Beschwer nicht erreicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018899

NJW-RR 1992, 608 (Volltext mit red. LS)

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