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BGH Beschluss vom 09.08.2006 - 1 StR 252/06

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Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 23.01.2006)

 

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23. Januar 2006 wird

  1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. B 1. der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur Körperverletzung verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt,
  2. das vorbezeichnete Urteil

    1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur Sachbeschädigung sowie der versuchten räuberischen Erpressung schuldig ist,
    2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur Körperverletzung, versuchter Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur Sachbeschädigung sowie versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Nach der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung hat das Rechtsmittel nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Der Senat stellt im Fall II. B 1. der Urteilsgründe (versuchte Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur Körperverletzung) das Verfahren gemäß § 206a StPO ein, weil der Strafverfolgung hier das Verfahrenshindernis der Spezialität nach Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens entgegensteht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalbundesanwältin in ihrer Antragsschrift Bezug genommen.

Rz. 3

2. Die Teileinstellung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge, weil eine Einzelstrafe von neun Monaten entfällt. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn – wie hier – im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch Einstellung in Wegfall gekommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 223). Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten sowie drei Jahren obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.

Rz. 4

3. Hier kann der Senat die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen. Denn es ist sicher abzusehen, dass der Rechtsmittelerfolg geringfügig ist, nachdem der Angeklagte den verbleibenden Schuldspruch in beiden Fällen angegriffen hat und der Teilerfolg hinsichtlich der Gesamtstrafe lediglich den Wegfall der Einzelstrafe von neun Monaten betrifft (vgl. BGH NJW 2004, 3788).

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Boetticher, Hebenstreit, Elf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2554573

NStZ-RR 2009, 37

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  Leitsatz (amtlich) § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO ist auch dann anwendbar, wenn im Revisionsverfahren eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgt und deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist.  Normenkette StPO § 354 Abs. 1b S. ...

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