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BGH Beschluss vom 04.06.2003 - XII ZB 22/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinnausgleich. Auskunftspflicht über Renten- und Lebensversicherungsverträge. Heranziehung Sachverständiger. Anspruch auf Auskunftserteilung

 

Leitsatz (amtlich)

a) Zum Umfang der Auskunftspflicht über Vermögensgegenstände (hier: Renten- und Lebensversicherungsverträge) im Rahmen des Zugewinnausgleichs und zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung Sachverständiger zur Erfüllung der Auskunftspflicht (im Anschluss an BGH v. 6.5.1982 - IX ZR 36/81, BGHZ 84 [31 ff.] = MDR 1982, 663; Beschl. v. 4.10.1990 - XII ZR 37/90, FamRZ 1991, 316).

b) Zur Bewertung des Anspruchs auf Auskunfterteilung.

 

Normenkette

ZPO § 3

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Beschluss vom 21.12.2001)

AG Borken

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des OLG Hamm v. 21.12.2001 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 255 Euro (500 DM).

 

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin verfolgt im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich.

Das AG - FamG - verurteilte den Antragsteller durch Teilurteil, "der Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand seines Endvermögens per 16.02.2000 durch Übergabe eines von ihm zu unterschreibenden Vermögensverzeichnisses, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten - nach Art und Anzahl genau bezeichnet - übersichtlich zusammengestellt sind, zu erteilen".

Das OLG setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500 DM fest und half den hiergegen eingelegten Gegenvorstellungen des Antragstellers nicht ab. Es kündigte die Verwerfung der Berufung als unzulässig an und verwarf die Berufung des Antragstellers, da die Berufungssumme nach § 511 a ZPO a. F. nicht erreicht sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Vorbringen aus dem Berufungsverfahren wiederholt und geltend macht, im Teilurteil sei der Inhalt der geschuldeten Leistung nicht ausreichend konkretisiert. Dieses habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt; dennoch seien Vollstreckungsversuche der Antragstellerin zu gewärtigen. Im Übrigen könne der Antragsteller zu den Rückkaufswerten diverser Lebens-/Rentenversicherungen keine Angaben machen. Schließlich könne er als Steuerberater ein Vermögensverzeichnis nicht ohne mehrstündige anwaltliche Hilfe erstellen, wofür er ein Mindesthonorar von insgesamt 1.700 DM aufwenden müsse.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 519 b Abs. 2, 621 d Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 8, 577 ZPO a. F..

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren bei einer Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gem. §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts bestimmt. Das Interesse der verurteilten Person, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, bemisst sich dabei nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der sorgfältigen Erteilung der geschuldeten Auskunft verbunden ist (st. Rspr. BGH v. 24.11.1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 [87 ff.] = GmbHR 1995, 301; Beschl. v. 22.2.1989 - IVb ZB 5/89, FamRZ 1989, 731; Beschl. v. 4.10.1990 - XII ZB 37/90, FamRZ 1991, 316 f.; v. 14.11.1990 - XII ZB 96/90, FamRZ 1991, 315; v. 14.11.1990 - XII ZB 126/90, FamRZ 1991, 317; Urt. v. 12.6.1991 - XII ZR 230/90, EzFamR ZPO § 3 Nr. 21 S. 1; Beschl. v. 10.7.1996 - XII ZB 15/96, FamRZ 1996, 1543 f.; Beschl. v. 31.1.2001 - XII ZB 121/00, MDR 2001, 709 = BGHReport 2001, 306 = NJW 2001, 1652, alle m. w. N.).

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Teilurteils gehe es lediglich noch darum, dass der Antragsteller aus den von ihm bereits vorgelegten Anlagenkonvoluten eine übersichtlich geordnete Auflistung erstelle und seine Auskünfte um Angaben zu den Rentenversicherungsverträgen bei der G. Lebensversicherungs AG und der N. U. I. ergänze, wobei nur Angaben zu den Rückkaufswerten und den Überschussanteilen, nicht aber Kapitalisierungsberechnungen, geschuldet seien. Dass der Aufwand des Antragstellers - eines Steuerberaters - dafür 500 DM überschreiten sollte, sei weder dargetan noch ersichtlich.

2. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Bemessung des Streitwertes durch das Berufungsgericht infrage zu stellen.

Soweit die Zulässigkeit einer Berufung nach § 511 a ZPO a. F. von dem Wert des Beschwerdegegenstandes abhängt und das Berufungsgericht diesen zulässigerweise nach §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt hat, beschränkt sich die Prüfungskompetenz des BGH darauf, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde. Ermessensfehler können dann in Betracht kommen, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) nicht berücksichtigt oder etwa gegen § 139 ZPO verstoßen oder das rechtliche Gehör missachtet hat (st. Rspr. BGH, Beschl. v. 6.12.1989 - IVb ZB 90/89, BGHR ZPO § 3 Beschwerdewert 1; Beschl. v. 4.10.1990 - XII ZB 37/90, FamRZ 1991, 316 [317]; v. 14.11.1990 - XII ZB 126/90, FamRZ 1991, 317; v. 15.5.1996 - XII ZB 33/96, FamRZ 1996, 1331 [1332]; Beschl. v. 10.7.1996 - XII ZB 15/96, FamRZ 1996, 1543 f.; Beschl. v. 31.1.2001 - XII ZB 121/00, MDR 2001, 709 = BGHReport 2001, 306 = NJW 2001, 1652 f., jew. m. w. N.; vgl. auch Stein/Jonas-Roth, ZPO, 21. Aufl., § 3 VI - Auskunftsanspruch; Rimmelspacher in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 511 a Rz. 56; Baumbach/Lauterbach/Hartmann-Albers, ZPO, 59. Aufl., § 511 a Rz. 6, 18; Zöller-Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 511 a Rz. 12 a, alle ebenfalls m. w. N.). Dies ist nicht der Fall.

Dem OLG fällt weder ein Verstoß gegen § 139 ZPO noch eine Missachtung des rechtlichen Gehörs zu Last; auch ist ihm nicht vorzuwerfen, dass es den ihm vorliegenden Prozess-Stoff unter Verletzung des § 286 ZPO nicht gewürdigt hätte.

a) Ein Verstoß gegen § 139 ZPO scheidet aus: Das Berufungsgericht hat den Streitwert mit ausführlich begründetem Beschl. v. 13.7.2001 auf 500 DM festgesetzt und mit zwei weiteren ausführlich begründeten Beschlüssen v. 31.8.2001 und 9.10.2001 die Gegenvorstellungen des Antragstellers hiergegen zurückgewiesen. Mit Schreiben v. 20.11.2001 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was schließlich mit Beschl. v. 21.12.2001 erfolgte. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen wäre oder etwa der Antragsteller keine ausreichende Gelegenheit gehabt hätte, auf den Hinweis zu reagieren.

b) Bereits im Berufungsverfahren hat der Antragsteller geltend gemacht, das angefochtene Teilurteil konkretisiere den Inhalt der geschuldeten Leistung nicht hinreichend und habe daher keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Indessen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass diese Behauptung keine Heraufsetzung des Streitwertes rechtfertigen kann. Das Berufungsgericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Teilurteils eindeutig ergebe, was vom Antragsteller verlangt werde: Auskunft über die Rentenversicherungsverträge bei der G. Lebensversicherungs AG und der N. U. I. durch Angabe der Rückkaufswerte und der Überschussanteile sowie eine Vermögensauflistung des Endvermögens zum 16.2.2000, die die bisherigen anderweitigen Angaben des Antragstellers und die Angaben zu den Rentenversicherungsverträgen übersichtlich geordnet und vollständig zusammenstellt. Für die Bewertung des hier beachtlichen Abwehrinteresses kommt es allein auf den Aufwand an, den die sorgfältige Erfüllung der titulierten Leistungspflicht erfordert. Dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes eine Wertermittlung im Rahmen der Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB gar nicht verlangt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 4.10.1990 - XII ZB 37/90, FamRZ 1991, 316 f.), muss insoweit unberücksichtigt bleiben.

c) Auch aus der Behauptung des Antragstellers, über die Rückkaufswerte seiner Renten-/Lebensversicherungen bei der G. Lebensversicherungs AG bzw. der N. U. I. könne er keine Angaben machen, und seinem Hinweis auf ein Schreiben der G. Lebensversicherung AG v. 11.4.2000 und ein Schreiben ohne Briefkopf v. 21.9.2001 ergibt sich keine andere Beurteilung.

d) Ebensowenig vermag die Besorgnis des Antragstellers, die Antragsgegnerin könne aus dem angefochtenen Teilurteil die Vollstreckung betreiben, eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zu begründen. Wie bereits dargelegt, bestimmt sich die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Antragstellers danach, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wofür i. d. R. die Aufwendungen und die durch die Auskunft veranlassten allgemeinen Kosten maßgeblich sind. Zwar kann etwas anderes gelten für den Fall, dass zu einer unmöglichen Auskunft verurteilt wurde; insoweit ist auch der zu erwartende Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, der erforderlich ist, um etwaige Vollstreckungsversuche zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1991 - XII ZR 79/91, FamRZ 1992, 535 [536]). Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da entgegen der Auffassung des Antragstellers weder festgestellt noch ersichtlich ist, dass der Antragsteller zu einer unmöglichen Auskunft verurteilt worden wäre.

e) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Behauptung des Antragstellers, er könne als Steuerberater ein Vermögensverzeichnis nur mit mehrstündiger anwaltlicher Hilfe erstellen, nicht zum Anlass genommen, den Streitwert heraufzusetzen. Die Kosten der Hinzuziehung sachverständiger Dritter sind nur ersatzfähig, wenn sie zwangsläufig entstehen, die Auskunft also andernfalls nicht in sachgerechter Weise erteilt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.1989 - IVb ZB 5/89, FamRZ 1989, 731 [732]; Urt. v. 12.6.1991 - XII ZR 230/90, EzFamR ZPO § 3 Nr. 21 S. 1 S. 2, 3). Daher ist eine beim Auskunftspflichtigen vorhandene Geschäftsgewandtheit, die es ihm ermöglicht, die verlangte Auskunft ohne fremde Hilfe zu erteilen, zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Urt. v. 12.6.1991 - XII ZR 230/90, EzFamR ZPO § 3 Nr. 21 S. 1 S. 2, 3). Zwar beziehen sich die vom Antragssteller vorgelegten Kostenvoranschläge einer Gesellschaft für internationale und steuerbegünstigte Kapitalanlagen v. 20.7.2001 und eines Ideen-Teams für ganzheitliche Finanzplanung v. 17.7.2001 auf die "Scheidungsauseinandersetzung i. V. m. Ihrer fremdfinanzierten Rentenversicherung" bzw. "ergänzende Unterlagen, Auskünfte und Berechnungen auf Grund des Scheidungsverfahrens". Da der Antragsteller aber die Notwendigkeit dieser Zusatzarbeiten zur Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht dargetan hat, hat das Berufungsgericht es zu Recht abgelehnt, den Wert des Beschwerdegegenstandes heraufzusetzen. Der Antragssteller hat nicht dargelegt, dass er - obwohl er als Steuerberater tätig ist - nicht über die erforderliche Geschäftsgewandtheit verfügt, um die noch fehlenden Auskünfte bei den beiden Versicherungen einzuholen und ein vollständiges Vermögensverzeichnis zu erstellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 959681

BGHZ 2004, 127

BGHR 2003, 1070

FamRZ 2003, 1267

FuR 2003, 410

NJW-RR 2003, 1156

JR 2004, 244

EzFamR aktuell 2003, 277

FPR 2003, 674

FamRB 2003, 317

ZFE 2003, 311

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