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BGH Beschluss vom 03.11.1999 - 3 StR 346/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

 

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. Mai 1999, soweit es die Angeklagte betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat gegen die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat nur zum Strafausspruch in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, weist das Urteil in sachlichrechtlicher Hinsicht lediglich insofern einen die Angeklagte beschwerenden Fehler auf, als die Strafkammer die Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Moers vom 6. Mai 1997 verkannt und deswegen zu Unrecht aus den (in Wahrheit mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 6. Mai 1997 gesamtstrafenfähigen) Einzelstrafen des Urteils des Amtsgerichts Moers vom 30. November 1998 (Tatzeit: 10. April 1997) zusammen mit den jetzt verhängten vier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet hat. Selbst wenn die Annahme des Landgerichts zuträfe, das Amtsgericht Moers habe in dem Urteil vom 30. November 1998 bewußt von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht und von der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 6. Mai 1997 abgesehen, hätte das nicht zur Folge, daß die Zäsurwirkung des Strafbefehls vom 6. Mai 1997 wieder entfallen wäre (vgl. BGH NJW 1998, 3725, 3726 = NStZ 1999, 182, 183; BGH, Beschl. vom 5. Januar 1999 - 3 StR 562/98). Da die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Taten nach Erlaß des Strafbefehls vom 6. Mai 1997 begangen worden sind, kommt eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung weder mit der Geldstrafe des Strafbefehls noch mit den Einzelstrafen des Urteils vom 30. November 1998 in Betracht. Der Senat ist jedoch dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht gefolgt, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten (drei Jahre und neun Monate abzüglich der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil vom 30. November 1998) zu erkennen, weil dies im Ergebnis dazu geführt hätte, daß die Beschwerdeführerin durch das Revisionsgericht milder bestraft worden wäre als der Mitangeklagte J. durch das Landgericht, der zwar auch Täter der Einfuhr, aber in den beiden ersten Fällen lediglich Gehilfe des unerlaubten Handeltreibens war. Der Senat ist nicht gehindert, das Urteil in dem dargelegten Umfang im Beschlußweg aufzuheben und zurückzuverweisen (vgl. zu der zwingend an die Antragstellung des Generalbundesanwalts gebundenen Beschlußverwerfung BGHR StPO § 349 II Antrag 1 und Verwerfung 4).

Daher hat der neue Tatrichter nunmehr aus den rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafen der angefochtenen Entscheidung eine neue Gesamtstrafe festzusetzen. Da die der fehlerhaften Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht berührt werden, konnten diese bestehen bleiben.

 

Unterschriften

Kutzer, Rissing-van Saan, RiBGH Dr. Blauth ist durch Krankheit gehindert, zu unterschreiben. Kutzer, Pfister, von Lienen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI540559

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