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BFH Urteil vom 30.11.1994 - V B 64/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit mündlicher Umsatzsteuererklärungen

 

Leitsatz (NV)

Mündliche Umsatzsteuererklärungen genügen nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Sie haben daher auf den Beginn der Festsetzungsfrist i. S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 keinen Einfluß.

 

Normenkette

UStG 1980 § 18 Abs. 1, 3; AO 1977 § 150 Abs. 1 S. 1, §§ 151, 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) errichtete in den Jahren 1984 und 1985 ein Mehrfamilienhaus, das sie an einen gewerblichen Zwischenvermieter vermieten wollte. Sie verzichtete auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze und machte in den Umsatzsteuervoranmeldungen des Streitjahres 1984 die Vorsteuerbeträge aus der Herstellung des Hauses geltend.

Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klägerin, betreffend das 1. Quartal 1984 sowie die Monate April bis August und Dezember 1984, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) die Umsatzsteuer 1984 mit einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 5. August 1985 auf ./. ... DM fest.

Am 21. Juli 1986 ging beim FA die Umsatzsteuererklärung der Klägerin für 1984 ein, in der die Klägerin die Umsatzsteuer mit ./. ... DM berechnet hatte. Mit Bescheid vom 4. Dezember 1990 setzte das FA die Umsatzsteuer 1984 auf 0 DM fest, da das Zwischenmietverhältnis nicht anzuerkennen sei, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Änderungsbescheids sei die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. In der Durchführung der Umsatzsteuersonderprüfung habe keine konkludente Entgegennahme einer mündlichen Steuererklärung durch das FA gelegen.

Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützt wird. Die Klägerin ist der Auffassung, die Rechtsfrage, ob im Falle des Erlasses eines Umsatzsteuerjahresbescheids aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen in seinen Voranmeldungen und der Feststellungen durch eine Außenprüfung eine vorherige konkludente Entgegennahme einer mündlichen Steuererklärung vorliege, die zum Beginn der Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres führe, in welchem der Steuerbescheid ergangen sei, habe grundsätzliche Bedeutung.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Senat kann unerörtert lassen, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung für eine hinreichende Darlegung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) der grundsätzlichen Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aufgestellt worden sind (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. September 1989 II B 77/89, BFH/NV 1990, 513; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 61 ff. m. w. N.).

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt daher nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht (vgl. BFH- Beschlüsse vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148, und vom 26. Oktober 1992 V B 54/92, BFH/NV 1993, 757 m. w. N.).

An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz oder der vorliegenden Rechtsprechung des BFH beantworten läßt (vgl. zur Klärungsbedürftigkeit BFH- Beschluß vom 21. Juni 1990 V B 27/90, BFHE 161, 201, BStBl II 1990, 801). Dies ist hinsichtlich der von der Klägerin bezeichneten Rechtsfrage der Fall.

Eine bloße konkludent abgegebene Um satzsteuerjahreserklärung kann nicht zu einem Beginn der Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) führen, da sie mangels Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form unwirksam ist.

Nach § 150 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 kann eine Steuererklärung nur soweit mündlich abgegeben werden, wie dies zugelassen ist; im übrigen ist sie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, also schriftlich, abzugeben. Die AO 1977 selbst enthält keine Regelungen über die mündliche Abgabe einer Steuererklärung. Die Regelung über die Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle zur Niederschrift (§ 151 AO 1977) betrifft nur eine besondere Art der Abgabe von Steuererklärungen, die schriftlich abzugeben sind. Die zitierte Vorschrift ist für den Streitfall unbeachtlich, da die Klägerin keine Erklärung zur Niederschrift abgegeben hat.

Auch das Umsatzsteuergesetz (UStG) 1980 sieht die Möglichkeit, eine Umsatzsteuererklärung mündlich abzugeben, nicht vor. Sowohl die Umsatzsteuervoranmeldungen wie auch die Umsatzsteuerjahreserklärung sind gemäß § 18 Abs. 1 und 3 UStG 1980 schriftlich einzureichen.

Mündliche Umsatzsteuererklärungen genügen daher nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weshalb sie keinen Einfluß auf den Beginn der Festsetzungsfrist i. S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 haben können.

Ob im Falle des Erlasses eines Umsatzsteuerjahresbescheids aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen in seinen Voranmeldungen und der Feststellungen einer Außenprüfung, von einer vorherigen konkludenten Entgegennahme einer mündlichen Steuererklärung auszugehen ist, ist demnach für die Frage des Beginns der Festsetzungsfrist unerheblich.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 651

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