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BFH Beschluss vom 13.09.1989 - II B 77/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung einer NZB wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.

2. Nur mit einem behaupteten Unterschied im Sachverhalt wird eine Divergenz nicht schlüssig dargelegt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) begründet.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605 m. w. N.). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, daß eine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt wird, von deren Beantwortung die Entscheidung der Rechtssache abhängt.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Kläger wirft keine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Mit der bloßen Behauptung, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) bedeute ,,eine Ausweitung auf eine neue Fallgruppe", ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht hinreichend substantiiert dargetan.

Mit seinen weiteren Einwendungen macht der Kläger sinngemäß nur geltend, das FG habe - vor allem hinsichtlich der zivilrechtlichen Vorfragen - in seinem Fall falsch entschieden. Damit wird eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt.

2. Wird die Beschwerde auf Divergenz gestützt, so schreibt § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO die Bezeichnung der Entscheidung des BFH vor, von der nach Behauptung des Klägers das FG-Urteil abweicht. Hierzu ist eine genaue Bezeichnung der BFH-Entscheidung notwendig. Es muß darüber hinaus aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein abstrakter Rechtssatz oder eine rechtliche Prämisse herausgestellt werden, die zu einem abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen könnte. Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest jedoch in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegenüber zu stellen.

Dieser Anforderung wird nicht bereits dadurch genügt, daß lediglich ein Unterschied im Sachverhalt gegenüber der herangezogenen BFH-Entscheidung festgestellt wird. Es müßte zumindest die Entscheidungserheblichkeit der Sachverhaltsabweichung rechtlich schlüssig dargestellt werden. Dies hat der Kläger versäumt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422993

BFH/NV 1990, 513

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