Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 29.11.1988 - VII R 36/88 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristversäumung durch Büroversehen; verspätete Zustellung des FG-Urteils

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsfrist infolge Büroversehens (Nichtvorlage der Akten entgegen einer von dem Prozeßbevollmächtigten an seine Bürokräfte gerichteten Anweisung).

2. Der absolute Revisionsgrund des Fehlens von Gründen liegt vor, wenn das Urteil des FG erst ein Jahr nach seiner Verkündung zugestellt wird (Bestätigung der Rechtsprechung) - hier: 26 Monate später.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1-2, § 119 Nr. 6, § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Kläger klagte vor dem Finanzgericht (FG) gegen seine Inanspruchnahme als Haftender für Mineralölsteuer durch das Hauptzollamt - HZA - (B). Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 4. September 1985 verkündet worden. Es ist am 29. Oktober 1987 der Geschäftsstelle übergeben, an diesem Tage ausgefertigt und den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 30. Oktober 1987 zugestellt worden. Die zugestellte Ausfertigung weist das HZA D als Beklagten aus. Am 11. November 1987 wurde den Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine ,,Kanzleinotiz" der Geschäftsstelle mit der Mitteilung zugestellt, es liege ,,durch ein Versehen im Geschäftsstellenbereich in der Ausfertigung des Urteils vom 29. Oktober 1987 insofern eine Abweichung vom Urtext vor, als es auf Seite 1 statt ,gegen HZA D` richtig ,gegen HZA B` heißen" müsse.

Mit seiner am 5. Januar 1988 eingegangenen Revision rügt der Kläger, die Vorentscheidung sei i. S. von § 119 Nr. 6, § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mit Gründen versehen, weil sie erst zwei Jahre nach der Beschlußfassung zugestellt worden sei. Wegen des Versäumens der Frist für die Einlegung der Revision begehrt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er führt dazu aus, die Nichteinhaltung der Frist beruhe auf einem Büroversehen. Die Urteilsausfertigung sei am Zustellungstag anläßlich der gemeinsamen Postbesprechung der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt S mit der Verfügung versehen worden ,,mit Akte sofort vorlegen". Die Schriftstücke, für die die jeweiligen Akten benötigt würden, würden gesammelt, den Mitarbeitern des Aktensammelraums übergeben und von diesen bearbeitet. Es bestehe die allgemeine Büroanweisung, daß sämtliche Schriftstücke, die so im Anschluß an die Postbesprechung in das Aktenzimmer gelangten, umgehend zusammen mit der jeweiligen Akte dem zuständigen sachbearbeitenden Anwalt vorzulegen seien. Trotz dieser Anweisung und der Verfügung auf dem Eingang sei die Akte infolge eines Versagens des Büroangestellten im Aktenzimmer nicht dem Sachbearbeiter vorgelegt worden. Bemerkt worden sei dies erst am 22. Dezember 1987. Der Eingang vom 11. November 1987 - Kanzleinotiz - sei ebenfalls Gegenstand der Postbesprechung gewesen, wie sich aus dem sog. Verfügungsstempel und der darauf getroffenen Verfügung ,,Sachb. vorl. S" ergebe. Er sei wiederum dem hierfür zuständigen und geschulten Personal übergeben, aus nicht mehr aufklärbaren Gründen aber - zusammen mit der Akte und dem Eingang vom 30. Oktober 1987 - dem Sachbearbeiter erst am 22. Dezember 1987 vorgelegt worden. Zur Glaubhaftmachung seines Vortrags bezieht sich der Kläger auf zwei eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts S.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig.

Allerdings hat der Kläger die Revisionsfrist (§ 120 Abs. 1 FGO) versäumt. Versäumt ist sie selbst dann, wenn die Rechtsmittelfrist nicht schon mit der Zustellung des Urteils, sondern erst mit der der ,,Kanzleinotiz" begonnen hat (vgl. zu letzterem Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 120 Anm. 10 a. E.). Dem Kläger ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil nach seinem glaubhaft gemachten Vorbringen davon auszugehen ist, daß er ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden an der Einhaltung der Revisionsfrist verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO), und er innerhalb der Antragsfrist - binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (Kenntnis von der Fristversäumung) - die Revision nachgeholt hat (§ 56 Abs. 2 FGO). Die Fristversäumung ist nicht auf ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten, sondern auf ein Versehen einer Bürokraft derselben zurückzuführen, das nicht zu Lasten des Klägers geht (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 26. August 1987 I R 141/86, BFHE 151, 366, 370, BStBl II 1988, 143).

Schon in der älteren Rechtsprechung war anerkannt, daß sich ein Rechtsanwalt oder Steuerberater mit einem ordnungsmäßigen Bürobetrieb grundsätzlich darauf verlassen darf, daß ihm sein Personal Fristsachen rechtzeitig vorlegt (BFH, Urteile vom 10. September 1954 III 130/54 S, BFHE 59, 363, BStBl III 1954, 350, und vom 13. September 1956 V 123/56 U, BFHE 63, 341, BStBl III 1956, 327; vgl. auch Beschluß vom 29. September 1976 II R 154/75, BFHE 120, 137, 139, BStBl II 1977, 35). Den Rechtsanwalt trifft kein Mitverschulden an der durch Nachlässigkeit eines Bürogehilfen herbeigeführten Fristversäumnis, wenn er nach vorläufiger Bearbeitung der Sache und Wiedervorlageanordnung mit einer rechtzeitigen Vorlage der Akten rechnen konnte und wenn er zu diesem Zeitpunkt noch in der Lage gewesen wäre, den Ablauftermin festzustellen und die Rechtsmittelschrift fristgemäß zu fertigen (Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluß vom 8. November 1978 IV ZB 66/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1979, 297, Versicherungsrecht - VersR - 1979, 228; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 45. Aufl. 1987, § 233 Anm. 4 ,,Aktenvorlage"; vgl. auch - für die Vorlage der Handakten zu verfügten Vorfristen - BGH, Beschluß vom 18. April 1984 IV a ZB 4/84, HFR 1985, 131, VersR 1984, 662).

Im Streitfalle hat der sachbearbeitende Prozeßbevollmächtigte auf der Urteilsausfertigung die sofortige Vorlage der Akten angeordnet. Diese Anordnung war an Auszubildende gerichtet, die nach der eidesstattlichen Versicherung des Prozeßbevollmächtigten für das Beisuchen der Vorgänge geschult waren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Prozeßbevollmächtigten ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden träfe. Ein Verschulden des sachbearbeitenden Prozeßbevollmächtigten kann auch nicht darin gesehen werden, daß dieser den Verbleib der ihm entgegen seiner Anordnung nicht - sofort - vorgelegten Akten nicht anmahnte. Unterbleibt die angeordnete Aktenvorlage, so kann dem Prozeßbevollmächtigten - jedenfalls dem Mitglied einer größeren Kanzlei - kein Vorwurf gemacht werden, wenn die Sache bei ihm in Vergessenheit gerät (vgl. BGH, Beschluß vom 19. September 1967 VI ZB 6/67, VersR 1967, 1004).

Das auf der Nichtvorlage der Akten entgegen der Anordnung vom 30. Oktober 1987 beruhende Hindernis wäre allerdings für die Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen, wenn die Prozeßbevollmächtigten bei der Bearbeitung des Eingangs vom 11. November 1987 (Kanzleinotiz) den drohenden Fristablauf erkannt hätten, ohne geeignete Maßnahmen zur Fristwahrung zu treffen. Hiervon kann jedoch nach dem Vorbringen des Klägers, das dieser auf Grund gerichtlichen Hinweises nachträglich ergänzt hat (zur Zulässigkeit der Ergänzung auch nach Ablauf der in § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGO bestimmten Frist, BFH, Urteil vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586), nicht ausgegangen werden. Gründe dafür, daß dem sachbearbeitenden Prozeßbevollmächtigten bei diesem Eingang die Nichterledigung seiner früher in derselben Sache getroffenen Vorlageverfügung hätte einfallen müssen, sind nicht erkennbar (vgl. auch BGH in VersR 1967, 1004). Es ist glaubhaft gemacht worden, daß auch auf den Neueingang die sofortige Aktenvorlage angeordnet worden, diese aber durch Nachlässigkeit des Büropersonals unterblieben ist. Für die rechtliche Beurteilung gelten insoweit dieselben Gesichtspunkte wie für die Nichterledigung der Verfügung vom 30. Oktober 1987.

In der Sache kann der Revision der Erfolg nicht versagt bleiben. Das angefochtene Urteil ist mit Rücksicht auf den erheblichen Zeitraum zwischen seiner Verkündung und der Zustellung als nicht mit Gründen versehen zu werten (§ 119 Nr. 6 FGO). Dieser absolute Revisionsgrund liegt vor, wenn ein Urteil erst ein Jahr nach seiner Verkündung zugestellt wird (Senat, Urteil vom 10. November 1987 VII R 47/87, BFHE 151, 328, 330, BStBl II 1988, 283, mit Nachweisen). Er ist auch hier gegeben, da das angefochtene Urteil erst 26 Monate nach seiner Verkündung zugestellt worden ist.

Die Vorentscheidung muß somit aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Eine weitergehende Entscheidung, wie sie der Kläger nach seinem Revisionsantrag erstrebt, kann nicht getroffen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416147

BFH/NV 1989, 520

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]
    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]

      (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.  (2) 1Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren