Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 28.02.1996 - XI R 70/90

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine wirksame Option in bezug auf eine vermietete Pächterwohnung

 

Leitsatz (amtlich)

Verpachtet der Grundstückseigentümer ein Gaststättengebäude mit Pächterwohnung und verzichtet er gemäß § 9 UStG 1980 auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr.12 Buchst.a UStG 1980, dann erfaßt die Option nicht die vom Pächter zu nichtunternehmerischen Zwecken genutzte Wohnung.

 

Normenkette

UStG 1980 § 4 Nr. 12a; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2; UStG 1980 §§ 9, 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG München (Entscheidung vom 28.07.1989; Aktenzeichen 14 K 1009/89)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks. Im Erdgeschoß des Gebäudes befindet sich eine Gaststätte, im ersten Obergeschoß eine Pächterwohnung. Die Klägerin hat das Grundstück mit Vertrag vom 3. März 1980 "zum Betrieb einer Gaststätte" für monatlich 4 000 DM "zuzüglich der gesetzlichen MwSt" verpachtet. Die Klägerin verzichtete auf die Steuerbefreiung der Verpachtungsumsätze. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, daß der Verzicht für die Pächterwohnung mangels Nutzung für das Unternehmen des Pächters nicht möglich sei.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt; das Urteil des FG ist veröffentlicht in der Umsatzsteuer-Rundschau 1992, 21.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Das FG sei zu Unrecht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juli 1988 X R 6/80 (BFHE 154, 252, BStBl II 1988, 915) abgewichen. Die Grundsätze des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 4. Oktober 1995 Rs.C-291/92 (Der Betrieb --DB-- 1995, 2352) seien nicht auf den Streitfall übertragbar. Die Klägerin habe in vollem Umfang als Steuerpflichtige gehandelt. Die Entscheidung sei jedoch für die Frage von Bedeutung, inwieweit die Klägerin auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.12 Buchst.a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 verzichten könne. Danach sei die Aufteilung eines Leistungsgegenstandes anhand des Nutzungsanteils in einen unternehmerischen und einen privaten Teil möglich, so daß der Unternehmer hinsichtlich des privaten Teils nicht als Steuerpflichtiger handele, insoweit aber auch vom Vorsteuerabzug gemäß Art.17 Abs.2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) ausgeschlossen sei. Wenn bereits bei der Lieferung in einen unternehmerisch und einen privat genutzten Teil aufgeteilt werden könne, so müsse dies erst recht gelten, wenn das Gebäude im Rahmen einer sonstigen Leistung überlassen werde. Nach der Rechtsprechung des BFH könnten Dienstleistungen --wie vertretbare Sachen-- teils dem unternehmerischen, teils dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet werden (BFH-Urteil vom 23. September 1993 V R 87/89, BFHE 172, 546, BStBl II 1994, 200).

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Der Entscheidung in BFHE 154, 252, BStBl II 1988, 915 könne nicht gefolgt werden. Diese Entscheidung ändere das "wenn" des § 9 UStG in ein "soweit". Die Rechtsprechung sei nicht eindeutig; der V.Senat habe es in mehreren Entscheidungen offengelassen, ob ein Gebäude als teilbarer Leistungsgegenstand anzusehen sei. Aus der neu eingefügten Regelung des § 9 Abs.2 UStG 1980 sei abzuleiten, daß § 9 UStG 1980 zuvor von der Nichtteilbarkeit einer Leistung ausgegangen sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Das angefochtene Urteil verletzt § 9 UStG 1980; der Verzicht auf die Steuerbefreiung war nur hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils wirksam.

1. Gemäß § 9 Satz 1 UStG 1980 in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung kann der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 4 Nr.12 Buchst.a UStG 1980 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

Das Tatbestandsmerkmal "für dessen Unternehmen" korrespondiert mit dem in § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 enthaltenen Merkmal des Bezugs durch einen anderen Unternehmer "für sein Unternehmen". Nach der Rechtsprechung des V.Senats und des X.Senats des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350, und in BFHE 154, 252, BStBl II 1988, 915) ist im Fall der gemischten Nutzung eines Gebäudes (einer sonstigen Leistung i.S. des § 3 Abs.9 UStG 1980) eine Aufteilung der Leistung vorzunehmen; die Vermietungsleistung bezieht sich nur insoweit auf das Unternehmen des Pächters, als dieser die empfangene Leistung für sein Unternehmen nutzt (vgl. auch Birkenfeld, Das Große Umsatzsteuer-Handbuch, II, Rz.631; Stadie in Vogel/Reinisch/Hoffmann/Schwarz, Umsatzsteuergesetz, § 9 Anm.35). Diese Beurteilung leitet sich allein aus dem Merkmal des § 9 UStG 1980 "für dessen Unternehmen" ab.

Diese Auslegung entspricht der Richtlinie 77/388/EWG; nach Art.17 Abs.2 ist der Steuerpflichtige nur zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit ... die Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden (vgl. Klenk in Sölch/ Ringleb/List, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Stand August 1995, § 9 Bem.29). Diese Auffassung deckt sich auch mit der EuGH-Entscheidung in DB 1995, 2352, nach der eine Aufteilung sogar bei der Lieferung von (einheitlichen) Gegenständen in Betracht kommt (vgl. bisher Abschn.192 Abs.18 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR--). Ist aber eine Aufteilung dem Grunde nach möglich, so kann die Option nur für den Teil des Umsatzes vorgenommen werden, der an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

2. Im Streitfall hat diese Beurteilung zur Folge, daß sich die Option der Klägerin von vornherein nur auf die unternehmerisch genutzten Gebäudeteile bezieht. Da die Klägerin dementsprechend den Umsatz hinsichtlich der Pächterwohnung nicht als steuerpflichtig behandeln konnte, war es ihr gemäß § 15 Abs.2 Nr.1 UStG 1980 insoweit auch verwehrt, die ihr in Rechnung gestellte Vorsteuer abzuziehen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 265

BStBl II 1996, 459

BFHE 179, 574

BFHE 1996, 574

BB 1996, 1482

BB 1996, 1482-1483 (LT)

DB 1996, 1556 (LT)

DStR 1996, 1124 (KT)

DStZ 1996, 574 (KT)

HFR 1996, 594 (L)

StE 1996, 465 (K)

StRK, R.28 (LT)

GStB 1996, Beilage zur Nr 8 (L)

UVR 1996, 306 (K)

UStR 1996, 307 (KT)

BFH/NV BFH/R 1996, 265-266 (LT)

NJWE-MietR 1996, 211 (LT)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 34 Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      0
    • Euro-Einführung (974/98/EG) / Art. 10 - 12 Teil IV Euro-Banknoten und Euro-Münzen
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    USt-Harmonisierungs-Richtli... / Art. 17 Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug
    USt-Harmonisierungs-Richtli... / Art. 17 Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug

      (1) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.  (2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren