Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 27.10.1998 - IX R 19/96

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsenabzug bei Baudarlehen für die Errichtung eines teilweise fremdvermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes

 

Leitsatz (amtlich)

Finanziert der Steuerpflichtige die Errichtung von Eigentumswohnungen, von denen eine oder mehrere dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die andere(n) der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dienen, mit Eigenmitteln und einem Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen (tatsächlich) zur Herstellung der der Einkünfteerzielung dienenden Eigentumswohnung(en) verwendet (Anschluß an BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (EFG 1996, 913)

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) und die X-KG (im folgenden: KG) errichteten auf ihnen als Miteigentümern gehörenden Grundstücken in der Zeit von November 1988 bis Oktober 1989 ein Wohn- und Geschäftsgebäude. Dies besteht aus: Haus A mit insgesamt fünf Wohnungen; Haus B mit einer Büroeinheit und vier Wohnungen sowie einer Tiefgarage mit 21 Stellplätzen; Haus C, einem bereits vorhandenen Altbau.

Mit notariell beurkundeter Teilungserklärung vom April 1989 begründeten die Kläger und die KG an dem gesamten Grundbesitz Wohnungs- und Teileigentum. Die Kläger erhielten Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Haus A gelegenen Wohnungen, einschließlich der Nebenräume im Kellergeschoß. Seit der Bezugsfertigkeit nutzen die Kläger eine Wohnung selbst, die übrigen Wohnungen im Haus A vermieteten sie.

Die Baukosten finanzierten die Kläger mit Eigenmitteln und einem grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen über 1 200 000 DM. In dem Darlehensvertrag sind als Beleihungsobjekt die vier vermieteten Wohnungen und sechs Tiefgaragenstellplätze im Haus A bezeichnet.

In ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahres 1989 machten die Kläger die gesamten Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Hauses A geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) ließ nur den rechnerisch ―im Verhältnis der Baukosten für die vermieteten Wohnungen zu den gesamten Baukosten― auf die vermieteten Wohnungen des Hauses A entfallenden Anteil der Zinsen zum Abzug zu. Im Verlaufe des sich anschließenden Einspruchsverfahrens berücksichtigte das FA u.a. noch für die selbstgenutzte Wohnung der Kläger gemäß § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Schuldzinsen von 7 041 DM.

Die von den Klägern erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) durch sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 913 veröffentlichtes Urteil abgewiesen. Da einzelne Eigentumswohnungen nicht für sich allein errichtet werden könnten, hätten die Kläger in bautechnischer Hinsicht ein einheitliches Gebäude erstellt und ―hieraus folgend― Darlehen und Eigenmittel zur Herstellung des gesamten Gebäudes verwendet; dementsprechend seien die Schuldzinsen nicht nur einzelnen Eigentumswohnungen, sondern dem gesamten Objekt zuzuordnen.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG.

Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1989 Schuldzinsen von insgesamt 33 890 DM unter Abzug des gewährten Steuerabzugsbetrages gemäß § 10e Abs. 6 EStG (7 041 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (des Objekts Y) abzuziehen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Darlehenszinsen nur dann als Werbungskosten abzuziehen sind, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zur Finanzierung der Herstellung von ―der Einkünfteerzielung dienenden― Mietwohnungen verwendet worden ist. Das FG hat aber zu Unrecht Eigen- und Fremdmittel bereits deshalb als zur Herstellung des gesamten Gebäude verwendet angesehen, weil es bürgerlich-rechtlich unmöglich sei, einzelne Eigentumswohnungen zu errichten.

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Schuldzinsen (und sonstige Kreditkosten) als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlaßt ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften ―im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung― verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; Senatsurteile vom 2. August 1994 IX R 21/91, BFH/NV 1995, 203, und vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772). Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang ―etwa aufgrund einer Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek― reicht nicht aus (vgl. Senatsurteil in BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772, m.w.N.). Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1994 IX B 119/93, BFH/NV 1994, 778; BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682, unter II. 1. c, jeweils m.w.N.). Unerheblich ist andererseits aber auch, ob und weshalb der Steuerpflichtige vorhandene Eigenmittel nicht zum Bestreiten der mit Darlehen finanzierten Aufwendungen eingesetzt hat. Er ist frei, wie er Fremd- und Eigenmittel verwendet; seine tatsächlich durchgeführte Entscheidung ist der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. dazu z.B. Beschluß in BFHE 184, 7, BStBl 1998, 193, unter B. I. 2.).

2. Die Feststellung, wofür das Darlehen und dementsprechend die Zinsen, deren Abzug als Werbungskosten begehrt wird, im Einzelfall tatsächlich verwendet worden sind, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (vgl. Senatsurteil in BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772, unter 1. a cc).

Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige (Urteil in BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682, unter II. 1. c, m.w.N.).

3. Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (z.B. BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3. d, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 23. August 1993 IX R 151/89, BFH/NV 1994, 537, unter 4.). Wie der Senat durch Urteil IX R 44/95 vom heutigen Tage entschieden hat, kann der Steuerpflichtige allerdings ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil dadurch zuordnen, daß er die Darlehensvaluta (und damit auch die für das Darlehen gezahlten Zinsen) tatsächlich zur Finanzierung der Herstellung dieses Gebäudeteils verwendet. Nach den auch im Streitfall anwendbaren Grundsätzen des Urteils IX R 44/95 sind die von den Klägern gezahlten Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des eigenständigen Wirtschaftsgutes "fremden Wohnzwecken dienender Gebäudeteil" des Hauses A zu berücksichtigen, wenn und soweit die Kläger diesem Wirtschaftsgut die zu seiner Herstellung eingesetzten Aufwendungen zugeordnet und ―objektiv nachprüfbar― mit den aufgenommenen Fremdmitteln finanziert haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die Gründe des Urteils IX R 44/95.

4. Aus dieser Entscheidung ergibt sich auch, daß die die Klageabweisung tragende Erwägung des FG, einzelne Eigentumswohnungen könnten in bautechnischer Hinsicht nicht für sich allein errichtet werden, keine Bedeutung hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt bürgerlich-rechtlich Wohnungseigentum entsteht (vgl. dazu § 3 und § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes ―WEG―; ferner Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Aufl., § 2 WEG Rn. 10) und wann i.S. von § 93 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes eine selbständig bewertbare wirtschaftliche Einheit "Wohnungseigentum" (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24. Juli 1991 II R 132/88, BFHE 165, 294, BStBl II 1993, 87; ferner die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 26. November 1992, BStBl I 1993, 104, unter Tz. 2 g) anzunehmen ist. Entscheidend ist nur, ob der Steuerpflichtige ―objektiv nachprüfbar― Darlehensmittel durch ihre tatsächliche Verwendung der Einkunftssphäre zugeordnet hat.

5. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen; die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat ―von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht― nicht geprüft, ob die Kläger dem eigenständigen Wirtschaftsgut "fremden Wohnzwecken dienender Gebäudeteil" Herstellungskosten zugeordnet und ―objektiv nachprüfbar― gesondert mit Fremdmitteln finanziert haben. Die dazu notwendigen Feststellungen hat das FG nachzuholen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 55867

BFH/NV 1999, 704

BStBl II 1999, 678

BFHE 187, 281

BFHE 1999, 281

BB 1999, 2389

BB 1999, 409

DB 1999, 413

DStR 1999, 274

DStRE 1999, 213

DStZ 1999, 337

HFR 1999, 365

StE 1999, 114

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    12
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    9
  • Arbeitszeitkonto / 4.4 Verpflichtender Abbau bei Kurzarbeit
    5
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    3
  • Berufsgenossenschaften / 4 Aufgaben
    2
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    2
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    2
  • Arbeitszeitkonto / 4.2 Verzinsung der Guthaben
    1
  • AT-Angestellte / Arbeitsrecht
    1
  • Betriebsrat: Kosten / 6 Kosten der Betriebsratswahl
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 3.1.1 Keine Geltung der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO
    1
  • Flexible Arbeitszeit (SV-Luft) / 3.3 Entgeltersatzleistungen
    1
  • Fortbildung/Weiterbildung / 2 Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortbildung
    1
  • Inflationsausgleichsprämie / 3 Begünstigter Personenkreis
    1
  • Seearbeitsgesetz / §§ 73 - 78 Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
    1
  • Slowenien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
    1
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / §§ 1 - 4 B Tarifliche Sonderzuwendung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    0
  • Arbeitnehmerhaftung / Arbeitsrecht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Manipulative Tricks abwehren: Manipulationstechniken
Manipulationstechniken
Bild: Haufe Shop

Das Buch zeigt, wie Sie die Manipulationsversuche Ihrer Mitmenschen durchschauen und erfolgreich abwenden. Lernen Sie den eigenen Standpunkt sicher zu vertreten, Argumentationsfallen zu umgehen und andere auf faire Art und Weise für Ihre eigenen Ideen zu gewinnen.


Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

  (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren