Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 24.07.1991 - II R 132/88

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Entstehung der wirtschaftlichen Einheit Wohnungseigentum

 

Leitsatz (amtlich)

Die wirtschaftliche Einheit Wohnungseigentum entsteht erst mit der Eintragung in das Wohnungsgrundbuch.

 

Normenkette

BewG 1974 § 68 Abs. 1 Nr. 3, § 93 Abs. 1 S. 1; WEG § 8 Abs. 2

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines zum 1.Januar 1981 als Zweifamilienhaus bewerteten Grundstücks. Am 7.November 1984 legte der Kläger dem Grundbuchamt die öffentlich beglaubigte Teilungserklärung vom 8.Juni 1984 vor, wonach das Zweifamilienhaus in zwei Miteigentumsanteile mit jeweiligem Sondereigentum im Wege der sog. Vorratsteilung nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vom 15.März 1951 (BGBl I, 175) geteilt werden sollte.

Am 8.Februar 1985 vollzog das Grundbuchamt die Teilung durch Anlegen der Wohnungsgrundbücher.

Mit Bescheid vom 13.Dezember 1985 hob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) wegen Wegfalls der wirtschaftlichen Einheit die Einheitswertfeststellung für das Zweifamilienhaus auf den 1.Januar 1985 auf und bewertete in zwei Nachfeststellungsbescheiden vom 13.Dezember 1985 wegen Neugründung von wirtschaftlichen Einheiten die beiden Eigentumswohnungen auf den 1.Januar 1985 als Einfamilienhäuser im Wohnungseigentum mit Einheitswerten von 42 900 DM und 27 100 DM.

Das Finanzgericht (FG) hob die Nachfeststellungsbescheide nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Begründung auf, daß mangels Bestehens eines Wohnungseigentums zum Stichtag 1.Januar 1985 die wirtschaftliche Einheit "Zweifamilienhaus" noch bestanden habe. Die Teilung des Grundstückseigentums sei erst mit Anlegen der Wohnungsgrundbücher wirksam geworden (§ 8 Abs.2 Satz 2 WEG); diese zivilrechtliche Wirksamkeit müsse auch im Bewertungsrecht beachtet werden.

Mit der Revision beantragt das FA, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Wirtschaftlich gesehen habe der Kläger alles getan, um den Erfolg --Teilung des Grundstücks in Wohnungseigentum-- zu erreichen, als er den Antrag beim Grundbuchamt abgegeben habe. Daran müsse das Bewertungsrecht anknüpfen.

Der prozessual nicht vertretene Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet.

Zu Recht hat das FG entschieden, daß zum maßgeblichen Feststellungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung gemäß § 22 Abs.2, § 23 Abs.1 Nr.1, § 68 Abs.1 Nr.3, § 93 Abs.1 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht vorgelegen haben.

Das grundsätzlich zum Grundvermögen gehörende Wohnungseigentum (vgl. § 68 Abs.1 Nr.3 BewG) bildet nach § 93 Abs.1 Satz 1 BewG eine wirtschaftliche Einheit und gilt damit als Grundstück i.S. des § 70 Abs.1 BewG. Durch diese Heraushebung und Verselbständigung des Wohnungseigentums aus der Einheit der bebauten Grundstücke wird den Besonderheiten des Wohnungseigentums bewertungsrechtlich Rechnung getragen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.September 1985 II R 232/84, BFHE 144, 454, BStBl II 1985, 705). Die Fiktion in § 93 Abs.1 Satz 1 BewG sagt nichts darüber aus, in welchem Zeitpunkt die selbständige wirtschaftliche Einheit "Wohnungseigentum" entsteht, sondern setzt ihr Bestehen als gegeben voraus.

Zutreffend hat das FG ausgeführt, daß die dem Grundbuchamt vorliegende formgerechte Teilungserklärung nach § 8 WEG verbunden mit dem Eintragungsantrag für sich allein noch nicht dazu führt, daß Wohnungs- bzw. Teileigentum als selbständig bewertungsfähige wirtschaftliche Einheit entsteht (a.A. FG München, Urteil vom 21.April 1983 IV 290/82 EW, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1984, 60; Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz/Vermögensteuergesetz-Kommentar, Anm.6.2 zu § 93 BewG, bundeseinheitlicher Ländererlaß von 1978, vgl. Steuererlasse in Karteiform --StEK--, Bewertungsgesetz 1965, § 93 Nr.9; vgl. auch Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- Kiel S 3116 A-St 211 vom 17.Dezember 1984, StEK, Bewertungsgesetz 1965, § 93 Nr.12). Auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise kann nicht dazu führen, daß das Sondereigentum als solches vor seiner zivilrechtlichen Entstehung als bereits gebildet angesehen werden kann. Es kann dahinstehen, ob der die Teilungserklärung Abgebende und die Eintragung Beantragende in diesem Stadium bereits ein Anwartschaftsrecht auf das Sondereigentum erworben hat, weil der Kläger als Alleineigentümer des Grundstücks ein derartiges Anwartschaftsrecht, das ein Minus gegenüber dem Vollrecht darstellt, nicht erworben haben kann. Die Voraussetzung für eine Nachfeststellung, nämlich das Entstehen der wirtschaftlichen Einheit, ist erst mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher (vgl. § 8 Abs.2 Satz 2 WEG) erfüllt. Erst von der Entstehung der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens an stellt sich die Frage der Zurechnung, denn § 39 der Abgabenordnung (AO 1977) regelt --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- nur die Zurechnung bereits entstandener wirtschaftlicher Einheiten.

Das Urteil des BFH vom 18.Mai 1988 II R 163/85 (BFHE 153, 231, BStBl II 1988, 741), in dem der erkennende Senat entschieden hat, daß die Schenkung eines Grundstücks bereits dann i.S. des § 9 Abs.1 Nr.2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ausgeführt sei, wenn die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken, steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Denn im Gegensatz zum Streitfall bestand unabhängig von der Eintragung bereits das Grundstück; die Eintragung bewirkt in diesen Fällen lediglich einen Eigentümerwechsel oder eine Belastungsänderung, während das Anlegen von neuen Grundbüchern im Falle einer Vorratsteilung erst das Recht neu entstehen läßt. Vor der Eintragung werden dem Erwerber einer Eigentumswohnung auch nach Zivilrecht die wesentlichen mit der Eigentümerstellung verbundenen Rechte, so z.B. das eigene Stimmrecht in der Eigentümerversammlung, nicht zuerkannt (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 1.Dezember 1988 V ZB 6/88, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 1087).

Mit dieser Entscheidung stellt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.März 1974 VIII C 91.73 (Bundesbaublatt 1975, 19) zur Steuervergünstigung nach §§ 82, 83 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes; denn im Streitfall geht es nicht um eine Steuervergünstigung, für die der Bewerber alles getan hat, was in seiner Macht stand, sondern um das Entstehen und die Bewertung eines Rechts, deren steuerbelastende oder -begünstigende Auswirkungen damit noch nicht festgeschrieben ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63657

BFH/NV 1992, 2

BStBl II 1993, 87

BFHE 165, 294

BFHE 1992, 294

BB 1991, 2508

BB 1991, 2508-2509 (LT)

DB 1992, 74-75 (LT)

DStR 1991, 1525 (KT)

HFR 1992, 107 (LT)

StE 1991, 400 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 34 Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage
      0
    • Einkommensteuerpflicht von Grenzpendlern / 2.1 Lohnsteuer-Abzugsverfahren
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Wohnungseigentumsgesetz / § 8 Teilung durch den Eigentümer
    Wohnungseigentumsgesetz / § 8 Teilung durch den Eigentümer

      (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.  (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren