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BFH Urteil vom 18.09.1985 - II R 232/84

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Leitsatz (amtlich)

Wohnungs- bzw. Teileigentum entsteht als selbständige bewertungsfähige wirtschaftliche Einheit nicht lediglich durch die Beurkundung der Teilungserklärung (§ 8 WEG) des Eigentümers.

 

Orientierungssatz

Der Sinn und Zweck der Fiktion des § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG besteht primär darin, den Besonderheiten des Wohnungseigentums bewertungsrechtlich Rechnung zu tragen, indem das Wohnungseigentum aus der Einheit des bebauten Grundstücks herausgenommen und diesem gegenüber verselbständigt wird (vgl. BFH-Urteil vom 23.2.1979 III R 73/77).

 

Normenkette

BewG 1965 § 93 Abs. 1 S. 1; WEG § 8; BGB § 130; BewG 1974 § 93 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger hat am 22.Dezember 1975 in notariell beurkundeter Form die Teilung des ihm gehörenden Grundstücks in .. in Wohnungs- und Teileigentum erklärt. Die Wohnung im 1. und 2.Dachgeschoß des Hauses wird darin als Wohnung Nr.11 bezeichnet. Der Notar wurde ermächtigt, alle Anträge zu stellen, die zur Aufteilung notwendig werden. Da zunächst noch eine katasterliche Umparzellierung des Grundstücks erforderlich war, wurde der Antrag auf Eintragung der Eigentumswohnung Nummer 11 in das Grundbuch erst am 31.August 1976 gestellt. Er ging am 3.September 1976 beim zuständigen Grundbuchamt ein. Die Anlegung des Wohnungsgrundbuchs erfolgte am 15.November 1976.

Durch Einheitswertbescheid vom 28.April 1978 wurde die Eigentumswohnung Nr.11 im Wege der Nachfeststellung auf den 1.Januar 1977 als "Zweifamilienhaus im Wohnungseigentum" bewertet. Im Zusammenhang mit dem Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid beantragte der Kläger, die Feststellung als selbständige wirtschaftliche Einheit bereits auf den 1.Januar 1976 vorzunehmen. Dieses Begehren lehnte das Finanzamt (FA) mit Schreiben vom 25.April 1979 ab. Gegen diese Ablehnung richtet sich das Schreiben des Klägers vom 10.Mai 1979. Mit Einspruchsentscheidung vom 5.Oktober 1979 wies das FA u.a. den Einspruch "hinsichtlich der beantragten Bewertung auf den 1.Januar 1976" als unbegründet zurück. In derselben Einspruchsentscheidung wurde unter Änderung des angefochtenen Bescheids vom 28.April 1978 der Einheitswert herabgesetzt und die Grundstücksart "Einfamilienhaus im Wohnungseigentum" festgestellt.

Mit der Klage begehrt der Kläger, das FA zu verpflichten, das 1. und 2.Dachgeschoß in dem Haus .... bereits zum 1.Januar 1976 als Einfamilienhaus im Wohnungseigentum zu bewerten. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt Verletzung von §§ 2, 93 des Bewertungsgesetzes (BewG) und § 4 der Abgabenordnung (AO 1977). Er ist der Auffassung, die Eigentumswohnung, obwohl zivilrechtlich erst im Jahre 1976 entstanden, sei durch die Teilungserklärung vom 22.Dezember 1975 zu einem selbständig verkehrsfähigen Wirtschaftsgut geworden, weil es auf dem Grundstücksmarkt gang und gäbe sei, daß über "Eigentumswohnungen" vor ihrer Eintragung im Grundbuch bereits Verträge abgeschlossen würden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Das grundsätzlich zum Grundvermögen gehörende Wohnungseigentum (vgl. § 68 Abs.1 Nr.3 BewG) bildet nach § 93 Abs.1 Satz 1 BewG eine wirtschaftliche Einheit und gilt damit als Grundstück i.S. des § 70 Abs.1 BewG. Der Sinn und Zweck der Fiktion des § 93 Abs.1 Satz 1 BewG besteht primär darin, den Besonderheiten des Wohnungseigentums bewertungsrechtlich Rechnung zu tragen, indem das Wohnungseigentum aus der Einheit des bebauten Grundstücks herausgenommen und diesem gegenüber verselbständigt wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.Februar 1979 III R 73/77, BFHE 128, 83, BStBl II 1979, 547). Die Fiktion in § 93 Abs.1 Satz 1 BewG macht keine Aussage dazu, in welchem Zeitpunkt die selbständige wirtschaftliche Einheit Wohnungseigentum entsteht, sondern setzt ihr Bestehen als gegeben voraus.

Entgegen der Auffassung des Klägers führt die notarielle Beurkundung einer Teilungserklärung nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes --WEG-- (sog. Vorratsteilung) für sich allein nicht dazu, daß Wohnungs- bzw. Teileigentum als selbständig bewertungsfähige wirtschaftliche Einheit entsteht. Nach § 8 Abs.1 WEG erfolgt die Teilung eines Grundstücks durch den Eigentümer durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt. Die Teilung wird nach § 8 Abs.2 Satz 2 WEG mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam. Da im vorliegenden Fall die Teilungserklärung vor dem 1.Januar 1976 nicht wirksam geworden ist, weil sie dem Grundbuchamt --demgegenüber sie abzugeben ist-- noch nicht zugegangen war (§ 130 des Bürgerlichen Gesetzbuches), kann es dahinstehen, ob bei einer Vorratsteilung der Eingang der Teilungserklärung verbunden mit dem Eintragungsantrag beim Grundbuchamt genügt, um eine selbständige wirtschaftliche Einheit i.S. des § 93 Abs.1 Satz 1 BewG entstehen zu lassen, oder ob das Wohnungs- bzw. Teileigentum zivilrechtlich wirksam mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher entstanden sein muß. Es kann weiter dahinstehen, ob trotz noch nicht wirksam gewordener Teilungserklärung dann eine selbständige wirtschaftliche Einheit i.S. der Fiktion des § 93 Abs.1 Satz 1 BewG entsteht, wenn das künftig zur Entstehung gelangende Wohnungs- bzw. Teileigentum bereits zum Gegenstand eines auf Eigentumswechsel abzielenden Erwerbsvorgangs gemacht worden ist. Der Umstand allein, daß derartige Rechtsgeschäfte abgeschlossen zu werden pflegen, muß für die Fiktion des § 93 Abs.1 Satz 1 BewG, die das Vorhandensein von Wohnungs- bzw. Teileigentum voraussetzt, unbeachtlich bleiben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60962

BStBl II 1985, 705

BFHE 144, 454

BFHE 1986, 454

BB 1985, 2097-2098 (ST)

DB 1986, 90-90 (ST)

DStR 1986, 54-55 (ST)

HFR 1986, 118-119 (ST)

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